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Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Geltender Text a fecha 2009-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009) beträgt je Schützling monatlich 62 Euro.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, BGBl. II Nr. 486/2008, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2010 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.