Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Telekom-Bezügeverordnung 2010)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-01-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 30/2011).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 17a Abs 3 Z 2 PTSG wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 30/2011).

§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Dienstzulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 17. Dezember 2009 vereinbarte kollektivvertragliche Gehaltsanpassung wie folgt geregelt:

1.

Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt. Die Fixbeträge gemäß § 103 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 werden um 1 % angehoben.

2.

Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 3 festgesetzt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 30/2011).

§ 2. Die Sonn- und Feiertagszulage nach § 17 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 beträgt für jede Stunde € 2,80.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 30/2011).

§ 3. Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 30/2011).

§ 4. Für alle anderen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt, dass zur Ermittlung der Beträge weiterhin der am 1.1.2000 gültige Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, das sind € 1.799,75,- zugrunde gelegt wird.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 30/2011).

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2008 außer Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 30/2011).

Anlage 1

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 30/2011).

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 3

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 30/2011).

Anlage 3

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

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