(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M213 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von UN 1057 FEUERZEUGEN und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2010-01-01
Status Aufgehoben · 2014-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Deutschland III 1/2011 Frankreich III 40/2010 Irland III 102/2011 Luxemburg III 12/2010 *Tschechische R III 75/2010

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 2. Dezember 2009 unterzeichnet.

Weiters hat Luxemburg die gegenständliche Vereinbarung am 11. Dezember 2009 unterzeichnet.

Abweichend von den Bestimmungen des ADR sind UN 1057 FEUERZEUGE und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE von allen anderen Bestimmungen des ADR freigestellt, wenn die Bestimmungen von Kapitel 3.3, Sondervorschrift 201 des ADR und von Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P002, Sondervorschrift für die Verpackung PP84 oder Sondervorschrift für die Verpackung RR5 des ADR eingehalten und folgende Bestimmungen erfüllt sind:

1.

Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift “UN 1057” versehen. Diese Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Umverpackungen sind mit der selben Kennzeichnung versehen, es sei denn, die Kennzeichnung des Versandstücks ist sichtbar.

2.

Die Bruttomasse eines Versandstücks mit diesen Gegenständen beträgt höchstens 10 kg.

3.

Die Menge der in der Beförderungseinheit beförderten Gegenstände beträgt höchstens 100 kg (Bruttomasse).

4.

Eine Kopie dieser Vereinbarung wird in der Beförderungseinheit mitgeführt.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 1. Jänner 2010 bis zum 31. Dezember 2014 oder bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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