Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über den 34. Nachtrag zum Arzneibuch
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2002 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:
§ 1. Das Österreichische Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 2010, wird in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des Österreichischen Arzneibuches, Amtliche Ausgabe 2010, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 3. Das Österreichische Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 2010, wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.
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