Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes (Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010 – BVA-GebV 2010)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-03-05
Status Aufgehoben · 2012-04-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 318 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2010, wird verordnet:

Gebührensätze

§ 1. Für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1 und 331 Abs. 1 und 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben 208 €
Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich 623 €
Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich 311 €
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 415 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 311 €
Geistige Dienstleistungen 363 €
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 623 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 363 €
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 2 594 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 830 €
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
Bauaufträge 5 188 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1 660 €

Gebührensätze

§ 1. Für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1 und 331 Abs. 1 und 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben 219 €
Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich 657 €
Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich 328 €
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 438 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 328 €
Geistige Dienstleistungen 383 €
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 657 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 383 €
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 2 736 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 875 €
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
Bauaufträge 5 472 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1 751 €

Reduzierte Gebührensätze

§ 2. (1) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 vH der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.

(2) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß § 318 Abs. 1 Z 5 nach der gemäß Abs. 1 reduzierten Gebühr.

(3) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 und 2 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

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