Bundesgesetz über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Bundes (Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG)
Abkürzung
GeoDIG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
GeoDIG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau der auf Grund der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1 (im Folgenden: INSPIRE-Richtlinie), erforderlichen Geodateninfrastruktur des Bundes für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Abkürzung
GeoDIG
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
in elektronischer Form vorliegen,
bei
einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder
einem Dritten, dem gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,
vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden,
eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen und
in Verwendung stehen.
Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.
(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c und e um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Gesetz lässt insbesondere
das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, und das Informationsweiter-verwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, sowie
die Rechte des geistigen Eigentums
der öffentlichen Geodatenstellen oder
der auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder
der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staates
unberührt.
(6) Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.
Abkürzung
GeoDIG
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
in elektronischer Form vorliegen,
bei
einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder
einem Dritten, dem gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,
vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden,
eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen und
in Verwendung stehen.
Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.
(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Gesetz lässt insbesondere
das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, und das Informationsweiter-verwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, sowie
die Rechte des geistigen Eigentums
der öffentlichen Geodatenstellen oder
der auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder
der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staates
unberührt.
(6) Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.
Abkürzung
GeoDIG
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
in elektronischer Form vorliegen,
bei
einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder
einem Dritten, dem gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,
vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden,
eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen und
in Verwendung stehen.
Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.
(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Gesetz lässt insbesondere
das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, und das Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022, sowie
die Rechte des geistigen Eigentums
der öffentlichen Geodatenstellen oder
der auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder
der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staates
unberührt.
(6) Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.
Abkürzung
GeoDIG
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;
Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet;
Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;
Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der zugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung.
Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet;
Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und –dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;
Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und -dienste erhöht wird;
Geo-Portal INSPIRE: eine von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 6 Abs. 2 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der diesen gleichgestellten Staaten bietet;
öffentliche Geodatenstellen:
Verwaltungsbehörden des Bundes und unter deren Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
Bundesorgane, die Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
juristische Personen öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet oder auf Grundlage eines Bundesgesetzes errichtet wurden und die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle
da) einer der in lit. a, b oder c genannten Stellen oder
db) einer auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a oder b der INSPIRE-Richtlinie
im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen;
zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 3, § 8 und § 10 Abs. 2 die in lit. d genannten Personen und soweit die Geodatensätze oder -dienste Angelegenheiten zugehören, die in Gesetzgebung Bundessache sind:
ea) Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
eb) Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
ec) juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben.
Dritte: jede natürliche, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht
öffentliche Geodatenstelle nach Z 9 oder
eine auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder
Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staates
ist.
(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 9 lit. d liegt vor, wenn
die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in dieser Bestimmung genannten kontrollierenden Stellen unterliegt oder
eine oder mehrere der in dieser Bestimmung genannten kontrollierenden Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist gegeben, wenn eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 9 lit. d genannten kontrollierenden Stellen unmittelbar oder mittelbar
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.
Abkürzung
GeoDIG
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;
Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet;
Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;
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