Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-03-19
Status Aufgehoben · 2010-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 990 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: …………………………………….....1 500

Kärnten: …………………………………………... 50

Niederösterreich: …………………………….........2 055

Oberösterreich: ……………...……………………. 335

Salzburg:…………………………………………... 10

Steiermark: ………………………………………..2 730

Tirol: ……………………………………………… 150

Vorarlberg: …………………………………...…... 40

Wien: …………………………………………...… 120

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2010 enden.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2010 außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.