Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 83/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, insbesondere der § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1, der §§ 119 bis 121, der §§ 124 und 125, § 131 und § 145a Abs. 3 wird
- hinsichtlich der §§ 67, 68, 70, 71 und § 74 Abs. 3 sowie der Anhänge G und H der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie
- hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 83/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, insbesondere der § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1, der §§ 119 bis 121, der §§ 124 und 125, § 131 und § 145a Abs. 3 wird
- hinsichtlich der §§ 67, 68, 70 und 71 sowie der Anhänge G und H der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie
- hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 83/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, insbesondere der § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1, der §§ 119 bis 121, der §§ 124 und 125, § 131 und § 145a Abs. 3 wird
- hinsichtlich der §§ 67, 68, 70 und 71 sowie der Anhänge G und H der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie
- hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 83/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, insbesondere der § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1, der §§ 119 bis 121, der §§ 124 und 125, § 131 und § 145a Abs. 3 wird
- hinsichtlich der §§ 67, 68, 70 und 71 sowie der Anhänge G und H der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie
- hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit im § 145 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 nicht anderes bestimmt wird, Anwendung auf
alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes,
Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind, und
von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche.
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit im § 145 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt wird, Anwendung auf
alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes,
Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,
Flugmodelle (§ 24c LFG), unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG), unbemannte Wetterballone (§ 24i LFG) und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, und
von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind.
Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 1a. (1) Soweit Bestimmungen über die gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
(3) Gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird bestimmt, dass die in Abs. 1 genannten Bestimmungen bis zum 4. Dezember 2014 nicht anzuwenden sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise gilt – soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als:
Abgesonderte Bereiche:
Ausweichflugplätze:
Bereiche mit Sonderregelungen:
Bereiche mit Transponderpflicht (Transponder Mandatory Zone - TMZ):
Betrieb von Luftfahrzeugen:
bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft: jede Bewegung eines Luftfahrzeuges mit eigener Kraft (zB Motorflug oder Rollen) oder im Fluge mit fremder Kraft (zB Segelschleppflug) oder unter Ausnützung atmosphärischer Bedingungen (zB Segelflug oder Fallschirmabsprung);
bei Luftfahrzeugen leichter als Luft: jede Bewegung des Luftfahrzeuges vom Zeitpunkt des Lösens seiner Verbindung mit der Erdoberfläche bis zum Zeitpunkt des neuerlichen Festmachens.
Bodensicht:
Endanflug:
Erdsicht:
Flugbesatzungsmitglieder:
Flugflächen:
Fluginformationsgebiete:
Flugplan:
Flugplätze:
Flugplatzverkehr:
Flugplatzverkehrszonen:
Flugsicht:
Flugstatus:
Flugverkehrsdienstlufträume:
Flugverkehrsleiter:
Freigaben:
Freigabegrenzen:
geltender Flugplan:
Hauptwolkenuntergrenze:
Höchstflugdauer:
Höhe über dem mittleren Meeresspiegel (Mean Sea Level - MSL):
Höhe über Grund (Ground- GND):
Instrumentenflüge:
Instrumentenflug-Wetterbedingungen:
Instrumenten-Übungsflüge:
Kontrollbezirk:
Kontrollierte Flüge:
Kontrollierte Flugplätze:
Kontrollierte Lufträume:
Kontrollzonen (Control Zone – CTR):
Kunstflüge:
Kurs (über Grund):
Luftfahrzeuge:
Luftraumbeschränkungsgebiete:
Manövrierflächen:
Meldepunkte:
Meldestellen für Flugverkehrsdienste:
Militärflugleitung:
Militärisch reservierte Bereiche:
militärische Nahkontrollbezirke (Military Terminal Control Area - MTMA) als Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Militärflugplätzen festgelegt sind,
militärische Kontrollzonen (Military Control Zone - MCTR) als kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind,
militärische Flugplatzverkehrszonen (Military Aerodrome Traffic Zone - MATZ) als Lufträume, die um Militärflugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs festgelegt sind und
militärische Trainingsgebiete (Military Training Area - MTA) als Lufträume des unteren und oberen Kontrollbezirkes zur Durchführung von militärischen Trainingsflügen.
missweisender Kurs:
Nacht:
Nahkontrollbezirke:
niedrigste benutzbare Flugflächen:
obere Staatsgrenze (Upper State Boundary-USB):
Pilot:
Platzrunden:
Ratschlag für Ausweichmanöver:
Reiseflughöhen:
Reisegeschwindigkeiten:
Rollen von Luftfahrzeugen:
Rollen im Schwebeflug:
Schleppflüge:
Schwebeflug:
Sicht:
Sichtflüge:
Sichtflug-Wetterbedingungen:
Sonder-Sichtflüge:
Tag:
Trennung:
Übergangshöhen:
Überholen:
verantwortlicher Pilot:
Verbandsflüge:
Verkehrsinformation:
Voraussichtliche Abblockzeit:
Voraussichtliche Gesamtflugdauer:
voraussichtlicher Anflugzeitpunkt:
vorgeschriebene Meldepunkte:
Zielflugplatz:
Zustimmung:
Hauptstück
Allgemeine Luftverkehrsregeln
Abschnitt
Allgemeines
Betrieb von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
§ 3. (1) Luftfahrzeuge dürfen nur von solchen Personen geführt oder technisch bedient werden, die
jene gültigen Ausweise und Berechtigungen - bzw. bei Militärluftfahrern - Befähigungen haben, welche nach den Luftfahrt-Personalvorschriften für ihre Tätigkeiten vorgesehen sind, und die sich
gewissenhaft mit den für ihre Tätigkeiten maßgebenden Vorschriften, Verfahren und Bedienungseinrichtungen vertraut gemacht haben.
(2) Wer sich durch die Einwirkung von Alkohol, Drogen, Suchtgiften, infolge von Müdigkeit, Erregung, geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen oder aus anderen Gründen in einem beeinträchtigten Zustand befindet, darf keine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied an Bord eines Luftfahrzeuges ausüben.
(3) Luftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, soweit keine Zweifel an ihrer Lufttüchtigkeit für die jeweilige Verwendung bestehen. Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät dürfen nur auf solche Weise betrieben werden, dass weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes darf keine größere Behinderung oder Belästigung, insbesondere kein größerer Lärm, verursacht werden, als es der ordnungsgemäße Betrieb des Luftfahrzeuges bzw. des Luftfahrtgerätes unvermeidbar mit sich bringt.
(4) Der Betrieb von kraftangetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit starren Tragflächen ist in den in Anhang B lit. e angeführten Lufträumen (Luftraumklasse E) grundsätzlich nur mit einem betriebsbereiten Transponder mit Druckhöhenübermittlung zulässig. An diesen Transpondern ist bei Flügen mit o.a. Luftfahrzeugen in o.a. Lufträumen, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen wurde, unaufgefordert der Code 7 000 inklusive automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung können von der zuständigen Flugverkehrsdienststelle zugelassen werden, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Diese Ausnahmen sind in der luftfahrtüblichen Weise kundzumachen.
(5) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts, über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig.
(6) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) innerhalb des Schutzbereiches eines Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42 der Zivilflugplatz-Verordnung 1972, BGBl. Nr. 313) ist bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung der Flugplatzkontrollstelle, bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
(7) Bewilligungen und Zustimmungen gem. Abs. 5 und 6 dürfen nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet erscheint. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich erscheint.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nachkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.
Hauptstück
Allgemeine Luftverkehrsregeln
Abschnitt
Allgemeines
Betrieb von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
§ 3. (1) Luftfahrzeuge dürfen nur von solchen Personen geführt oder technisch bedient werden, die
jene gültigen Ausweise und Berechtigungen - bzw. bei Militärluftfahrern - Befähigungen haben, welche nach den Luftfahrt-Personalvorschriften für ihre Tätigkeiten vorgesehen sind, und die sich
gewissenhaft mit den für ihre Tätigkeiten maßgebenden Vorschriften, Verfahren und Bedienungseinrichtungen vertraut gemacht haben.
(2) Wer sich durch die Einwirkung von Alkohol, Drogen, Suchtgiften, infolge von Müdigkeit, Erregung, geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen oder aus anderen Gründen in einem beeinträchtigten Zustand befindet, darf keine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied an Bord eines Luftfahrzeuges ausüben.
(3) Luftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, soweit keine Zweifel an ihrer Lufttüchtigkeit für die jeweilige Verwendung bestehen. Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät dürfen nur auf solche Weise betrieben werden, dass weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes darf keine größere Behinderung oder Belästigung, insbesondere kein größerer Lärm, verursacht werden, als es der ordnungsgemäße Betrieb des Luftfahrzeuges bzw. des Luftfahrtgerätes unvermeidbar mit sich bringt.
(4) Der Betrieb von kraftangetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit starren Tragflächen ist in den in Anhang B lit. e angeführten Lufträumen (Luftraumklasse E) grundsätzlich nur mit einem betriebsbereiten Transponder mit Druckhöhenübermittlung zulässig. An diesen Transpondern ist bei Flügen mit o.a. Luftfahrzeugen in o.a. Lufträumen, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen wurde, unaufgefordert der Code 7 000 inklusive automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung können von der zuständigen Flugverkehrsdienststelle zugelassen werden, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Diese Ausnahmen sind in der luftfahrtüblichen Weise kundzumachen.
(5) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts, über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig.
(6) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) innerhalb des Schutzbereiches eines Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42 der Zivilflugplatz-Verordnung 1972, BGBl. Nr. 313) ist bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung der Flugplatzkontrollstelle, bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
(7) Bewilligungen und Zustimmungen gem. Abs. 5 und 6 dürfen nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet erscheint. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich erscheint.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nachkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.
(9) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten nicht für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern.
Hauptstück
Allgemeine Luftverkehrsregeln
Abschnitt
Allgemeines
Betrieb von Luftfahrzeugen, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät
§ 3. (1) Luftfahrzeuge dürfen nur von solchen Personen geführt oder technisch bedient werden, die
jene gültigen Ausweise und Berechtigungen - bzw. bei Militärluftfahrern - Befähigungen haben, welche nach den Luftfahrt-Personalvorschriften für ihre Tätigkeiten vorgesehen sind, und die sich
gewissenhaft mit den für ihre Tätigkeiten maßgebenden Vorschriften, Verfahren und Bedienungseinrichtungen vertraut gemacht haben.
(2) Wer sich durch die Einwirkung von Alkohol, Drogen, Suchtgiften, infolge von Müdigkeit, Erregung, geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen oder aus anderen Gründen in einem beeinträchtigten Zustand befindet, darf keine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied an Bord eines Luftfahrzeuges ausüben.
(3) Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät dürfen im Fluge nur verwendet werden, soweit keine Zweifel an ihrer Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit für die jeweilige Verwendung bestehen. Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät dürfen nur auf solche Weise betrieben werden, dass weder Luftverkehrsteilnehmer noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Durch ihren Betrieb darf keine größere Behinderung oder Belästigung, insbesondere kein größerer Lärm, verursacht werden, als es der jeweilige ordnungsgemäße Betrieb unvermeidbar mit sich bringt.
(4) Der Betrieb von kraftangetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit starren Tragflächen ist in den in Anhang B lit. e angeführten Lufträumen (Luftraumklasse E) grundsätzlich nur mit einem betriebsbereiten Transponder mit Druckhöhenübermittlung zulässig. An diesen Transpondern ist bei Flügen mit o.a. Luftfahrzeugen in o.a. Lufträumen, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen wurde, unaufgefordert der Code 7 000 inklusive automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung können von der zuständigen Flugverkehrsdienststelle zugelassen werden, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Diese Ausnahmen sind in der luftfahrtüblichen Weise kundzumachen.
(5) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig. Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig. Der Betrieb von Flugmodellen mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist verboten.
(6) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb von Sicherheitszonen
bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH und
bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters
zulässig. Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
(6a) Unbemannte Wetterballone (§ 24i LFG) sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Freiballone im Sinn des Artikel 2 Nummer 138 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, welche die Kriterien eines leichten Ballons gemäß Anlage 2 Nummer 1.1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 erfüllen und ausschließlich für meteorologische Zwecke genutzt werden. Unbemannte Wetterballone dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden.
(7) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 5 bis 6a dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten für den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nachkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.
(9) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten nicht für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern.
Allgemeine Rechte und Pflichten des Piloten
§ 4. (1) Der Pilot hat den Anordnungen der Flugverkehrskontrollstellen (§ 75) und in militärisch reservierten Bereichen den Anordnungen der Militärflugleitungen Folge zu leisten. Er entscheidet jedoch selbständig über die Führung des Luftfahrzeuges.
(2) Der Pilot hat die luftfahrtrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat weiters die in luftfahrtüblicher Weise (insbesondere NOTAM und Aeronautical Information Publication Austria gemäß § 172a LFG) im Rahmen der Flugsicherung kundgemachten Anordnungen einzuhalten, wobei Abs. 1 letzter Satz unberührt bleibt.
(3) Alle Insassen eines Luftfahrzeuges haben den Anweisungen des Piloten Folge zu leisten, die dieser im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges oder zur Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften trifft. Diese Verpflichtung besteht für die Insassen nach der Landung und auch nach Verlassen des Luftfahrzeuges so lange und insoweit weiter, als dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit oder zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich ist.
Besonders bewilligungspflichtige Flüge
§ 5. (1) Flüge, bei denen die Piloten oder das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, wie insbesondere bei einer reduzierten Vertikalstaffelung (Reduced Vertical Separation – RVSM) oder einem Allwetterflugbetrieb (All Weather Operation – AWO) oder einer erweiterten Betriebsbewilligung für zweistrahlige Luftfahrzeuge (Extended Range Twin (Engine) Operations – ETOPS), dürfen nur durchgeführt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen sind.
(2) Die Anwendung von Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists - MELs) oder von Konfigurationsabweichungslisten (Configuration Deviation Lists - CDLs) ist nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde.
(3) Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind grundsätzlich die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Für nicht gewerbliche Flüge können vereinfachte Betriebsverfahren festgelegt werden.
(4) Die zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 bis 3 zuständige Behörde ist die Austro Control GmbH und für Flüge mit Militärluftfahrzeugen, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
Flugvorbereitung
§ 6. Der Pilot hat sich vor Beginn eines Fluges auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sein können. Die Flugvorbereitung hat bei Flügen, die über die Flugplatznähe hinausführen, sowie bei Instrumentenflügen ein sorgfältiges Studium der zur Verfügung stehenden Luftfahrtinformationen sowie der neuesten Wettermeldungen und Wettervorhersagen zu umfassen, die für die beabsichtigten Flüge von Bedeutung sein können. Für den Fall, dass ein Flug nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt werden kann, sind Ausweichmaßnahmen zu planen und die hiefür notwendigen Betriebsstoffmengen vorzusehen.
Sprechfunkverbindung
§ 7. (1) Die Verpflichtung zur Herstellung und Aufrechterhaltung einer Sprechfunkverbindung im Sinne dieser Verordnung umfasst die Verpflichtung zur dauernden Hörbereitschaft auf der Funkfrequenz der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle oder Militärflugleitung (§ 73) und zur Aufnahme des Sprechfunkverkehrs, soweit sich hiezu nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Notwendigkeit ergibt.
(2) Der Sprechfunkverkehr für Flugsicherungszwecke darf nur auf jenen Funkfrequenzen, in jenen Sprachen und nach jenen Verfahren abgewickelt werden, die für diesen Zweck aufgetragen sind.
Notsender
§ 8. (1) Flüge mit Zivilluftfahrzeugen dürfen bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 20 000 kg - soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird - grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt nach gültigen einschlägigen Standards zugelassene Notsender (Crash-Sender) funktionsbereit mitgeführt werden.
(2) Kein Notsender ist erforderlich für
Flüge mit Luftfahrzeugen über 5 700 kg höchstzulässiger Abflugmasse, sofern österreichisches Bundesgebiet landungslos überflogen wird,
Flüge mit Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr und innerhalb solcher Bereiche, die von Beobachtern am Boden optisch überwacht werden (wie Übungs- und Erprobungsbereiche oder Kunstflugräume),
Flüge mit Luftfahrzeugen bei Notsenderausfall, wenn den Umständen nach nicht sofort Ersatz beschafft werden kann, und die im Hinblick auf den Such- und Rettungsdienst erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind,
Freiballonfahrten, wenn für Funkverbindung zu einem Verfolgerfahrzeug vorgesorgt ist und
Flüge mit Hänge- und Paragleitern.
(3) Über die Fälle des Abs. 2 hinaus können für die Durchführung von Luftfahrtveranstaltungen weitere Ausnahmen anlässlich der Genehmigung der Luftfahrtveranstaltungen im Einvernehmen mit der Austro Control GmbH unter Berücksichtung der Sicherheitserfordernisse der Luftfahrt bewilligt werden.
Mindestflughöhen
§ 9. (1) Bei Flügen über dichtbesiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden; die Flughöhe muss jedoch mindestens 1 000 ft über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger als 600 m entfernt ist. Jedenfalls muss die Flughöhe bei Flügen mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen über den dichtbesiedelten Gebieten von Wien mindestens 3 400 ft über Grund betragen, über den dichtbesiedelten Gebieten von Graz, Linz, Klagenfurt sowie Salzburg mindestens 3 000 ft über Grund und über den dichtbesiedelten Gebieten von Innsbruck mindestens 2 000 ft über Grund.
(2) Bei anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Flügen ist eine Flughöhe von mindestens 500 ft über Grund einzuhalten.
(3) Die Mindestflughöhen gemäß den Abs. 1 und 2 dürfen nur unterschritten werden, soweit dies notwendig ist:
zum Zwecke des Abfluges und der Landung,
auf Flugplätzen im Sinne des § 58 LFG auch zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung,
auf Flugplätzen bei Bannerschleppflügen zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens von Schleppgegenständen und
mit Hubschraubern auch zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen, jedoch nur im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung, weiters bei Ambulanz- und Rettungsflügen.
(4) Brücken und ähnliche Bauwerke sowie verspannte Seile und Drähte dürfen nicht unterflogen werden.
(5) Ausnahmen von Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch die Unterschreitung der Mindestflughöhen weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters von der Austro Control GmbH zu erteilen. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Bei Flügen mit Hänge- und Paragleitern ist beim Überfliegen von Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen, Skiliften usw.) und von Freileitungen, jedenfalls ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.
(6) Für Flüge mit Militärluftfahrzeugen werden Ausnahmen im Sinne des Abs. 5 im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport angeordnet.
Reiseflughöhen
§ 10. Als Reiseflughöhen (Anhang C) bei kontrollierten Flügen sind zu verwenden
Flugflächen bei Flügen in der Höhe der niedrigsten benutzbaren Flugfläche und in größeren Höhen sowie - wo dies in Betracht kommt - oberhalb der Übergangshöhe oder
Flughöhen über dem mittleren Meeresspiegel bei Flügen in Höhen unterhalb der niedrigsten benutzbaren Flugfläche und - wo dies in Betracht kommt - in der Höhe der Übergangshöhe sowie in geringeren Höhen.
Reiseflughöhen
§ 10. Als Reiseflughöhen (Anhang C) bei kontrollierten Flügen sind zu verwenden
Flugflächen bei Flügen in der Höhe der niedrigsten benutzbaren Flugfläche und in größeren Höhen sowie - wo dies in Betracht kommt - oberhalb der Übergangshöhe oder
Flughöhen über dem mittleren Meeresspiegel bei Flügen in Höhen unterhalb der niedrigsten benutzbaren Flugfläche und - wo dies in Betracht kommt - in der Höhe der Übergangshöhe sowie in geringeren Höhen oder
Flüge mit Militärluftfahrzeugen im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) sind in jenen Fällen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, von der Verpflichtung der Einhaltung der Reiseflughöhen nach Z 1 und 2 ausgenommen.
Abschnitt
Besondere Flugarten
Schleppflüge
§ 11. (1) Schleppflüge dürfen nur nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden.
(2) Bei Schleppflügen - mit Ausnahme von Segelschleppflügen - hat der Pilot mit einer zur Zeit der Aufnahme des Schleppgegenstandes in der Nähe der Aufnahmestelle befindlichen Person ein für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren, durch welches ihm diese Person gegebenenfalls anzeigt, das der Schleppgegenstand aus Sicherheitsgründen abgeworfen werden muss.
Kunstflüge
§ 12. (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach den Sichtflugregeln geführt werden.
(2) Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges
sich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und
einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.
(3) In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 74) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 9 über Mindestflughöhen sind Kunstflüge verboten
über dichtbesiedeltem Gebiet,
über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,
über Menschenansammlungen im Freien und
in einer Höhe von weniger als 1 700 ft über Grund.
(5) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der Austro Control GmbH zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(6) Für Flüge mit Militärluftfahrzeugen werden Ausnahmen im Sinne des Abs. 5 im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport angeordnet.
Flüge zur Hagelabwehr
§ 13. Flüge zur Hagelabwehr sind, soweit dies für die bestimmungsgemäße Durchführung solcher Flüge notwendig ist, von den Bestimmungen des Sichtfluges, des Sichtfluges bei Nacht und der Einhaltung der Mindestflughöhen ausgenommen. Von der Durchführung solcher Flüge ist die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle jedenfalls zu verständigen.
Abschnitt
Vermeidung von Zusammenstößen
Abstände zwischen Luftfahrzeugen
§ 14. (1) Ein Luftfahrzeug darf nicht in einer solchen Nähe von anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, dass eine Zusammenstoßgefahr herbeigeführt wird.
(2) Um den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechen zu können, sind Verbandsflüge (§ 2 Z 67) mit Zivilluftfahrzeugen nur nach den Sichtflugregeln zulässig.
Vorrang
§ 15. (1) Steht einem Piloten nach den folgenden Bestimmungen der Vorrang zu, so hat er seine Richtung und seine Geschwindigkeit unverändert beizubehalten; hierdurch wird er jedoch nicht von der Verpflichtung befreit, alle Vorkehrungen zur Verhütung eines Zusammenstoßes zu treffen.
(2) Jener Pilot, der nach den folgenden Bestimmungen einem anderen Luftfahrzeug auszuweichen hat, darf dieses Luftfahrzeug nur dann über- oder unterfliegen oder vor ihm kreuzen, wenn ein so großer Abstand besteht, dass jede Zusammenstoßgefahr vermieden wird. Dabei sind auch die Auswirkungen von Wirbelschleppen in Betracht zu ziehen.
Gegenrichtung
§ 16. Wenn sich zwei Luftfahrzeuge in entgegen gesetzter oder ungefähr entgegen gesetzter Richtung einander nähern und eine Zusammenstoßgefahr besteht, so haben beide Piloten ihre Richtung nach rechts zu ändern.
Kreuzende Kurse
§ 17. Wenn sich zwei Luftfahrzeuge auf kreuzenden Kursen einander in ungefähr derselben Höhe nähern, so hat der Pilot des von links kommenden Luftfahrzeuges auszuweichen. Jedoch gelten folgende Ausnahmen:
Mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft ist Luftschiffen, Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen.
Mit Luftschiffen ist Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen.
Mit Segelflugzeugen ist Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen.
Mit Hänge- und Paragleitern ist Freiballonen auszuweichen.
Mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen ist allen anderen Luftfahrzeugen auszuweichen, die als Schleppluftfahrzeuge erkennbar sind.
Überholen
§ 18. Beim Überholen hat der Pilot, dessen Luftfahrzeug überholt wird, den Vorrang; der Pilot, der überholt, hat ohne Rücksicht darauf, ob sein Luftfahrzeug steigt, sinkt oder die Höhe beibehält, den Flugweg des anderen Luftfahrzeuges durch Ändern seiner Flugrichtung nach rechts zu meiden; keine während des Überholvorganges eintretende Änderung der Position der beiden Luftfahrzeuge zueinander enthebt ihn dieser Verpflichtung, bis er das andere Luftfahrzeug vollständig überholt und einen sicheren Abstand gewonnen hat.
Landen und Starten
§ 19. (1) Landenden und im Endanflug befindlichen Luftfahrzeugen haben die Piloten aller anderen im Betrieb befindlichen Luftfahrzeuge auszuweichen.
(2) Wenn zwei oder mehrere Luftfahrzeuge schwerer als Luft einen Flugplatz zur Landung anfliegen, so hat der Pilot des höher fliegenden Luftfahrzeuges dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen; der Pilot des tiefer fliegenden Luftfahrzeuges darf jedoch diese Regel nicht dazu ausnützen, um vor einem im Endanflug befindlichen Luftfahrzeug einzudrehen oder dieses Luftfahrzeug zu überholen. Diese Bestimmungen gelten insoweit nicht, als mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft auch während des Landevorganges Segelflugzeugen auszuweichen ist.
(3) Wenn der Pilot eines Luftfahrzeuges wahrnimmt, dass ein anderes Luftfahrzeug zur Landung gezwungen ist, so hat er diesem Luftfahrzeug jedenfalls auszuweichen.
(4) Startenden Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen, die im Begriff sind zu starten, haben Piloten von rollenden Luftfahrzeugen auszuweichen.
Ausweichregeln für Wasserluftfahrzeuge
§ 20. (1) Wenn sich zwei Wasserluftfahrzeuge oder ein Wasserluftfahrzeug und ein Wasserfahrzeug einander auf dem Wasser nähern, und eine Zusammenstoßgefahr besteht, so hat jeder Pilot sein Luftfahrzeug unter sorgfältiger Berücksichtigung der Umstände und Gegebenheiten des Einzelfalles, einschließlich der Manövrierfähigkeit aller beteiligten Wasserluftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge weiterzubewegen.
(2) Wenn sich zwei Wasserluftfahrzeuge oder ein Wasserluftfahrzeug und ein Wasserfahrzeug auf dem Wasser mit entgegengesetzter oder ungefähr entgegengesetzter Richtung einander nähern und eine Zusammenstoßgefahr besteht, so hat jeder Pilot seine Richtung nach rechts zu ändern.
(3) Wenn sich zwei Wasserluftfahrzeuge oder ein Wasserluftfahrzeug und ein Wasserfahrzeug auf dem Wasser auf kreuzenden Kursen einander nähern, so hat der Pilot des von links kommenden Wasserluftfahrzeuges auszuweichen.
(4) Beim Überholen hat der Pilot, dessen Wasserluftfahrzeug auf dem Wasser überholt wird, seine Richtung und seine Geschwindigkeit unverändert beizubehalten; der Pilot, der mit seinem Wasserluftfahrzeug ein anderes Wasserluftfahrzeug oder ein Wasserfahrzeug auf dem Wasser überholt, hat seine Richtung so zu ändern, dass sein Luftfahrzeug während des gesamten Überholvorganges einen sicheren Abstand von dem anderen Wasserluftfahrzeug oder dem Wasserfahrzeug beibehält.
(5) Bei Abflügen von Wasserflächen und bei Landungen auf Wasserflächen ist mit Luftfahrzeugen ein sicherer Abstand von Wasserfahrzeugen zu halten; soweit dies möglich ist, darf ihre Führung nicht behindert werden.
Instrumenten-Übungsflüge
§ 21. (1) Ein Instrumenten-Übungsflug darf nur ausgeführt werden, wenn im Luftfahrzeug eine voll betriebsfähige Doppelsteuerung eingebaut ist, ein Zivilfluglehrer mitfliegt, und die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der folgenden Absätze gegeben sind.
(2) Der Zivilfluglehrer muss zum Führen des für den Instrumenten-Übungsflug verwendeten Luftfahrzeuges im Fluge befugt sein.
(3) Der Zivilfluglehrer muss ein ausreichendes Sichtfeld nach vorne und nach beiden Seiten haben. Ist sein Sichtfeld beschränkt, so muss sich außerdem ein Beobachter an Bord befinden, der mit dem Zivilfluglehrer in Sprechverbindung steht, und durch dessen Sichtfeld die Sichtfeldbeengung des Zivilfluglehrers ausgeglichen wird.
Betrieb von Luftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen und in deren Nähe
§ 22. (1) Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der Austro Control GmbH mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.
(2) Bei der Entwicklung und Erstellung von Instrumentenflugverfahren sind grundsätzlich die Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO, Doc. 8168 anzuwenden. Die Anwendung anderer Grundlagen darf nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgen.
(3) Flüge im Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze sind nur als kontrollierte Flüge zulässig. Beim Anfliegen eines kontrollierten Flugplatzes ist gegebenenfalls entsprechend den gemäß Abs. 1 aufgetragenen Verfahren, sofern nichts anderes aufgetragen ist, mindestens 3 Minuten vor Einflug in die Kontrollzone Sprechfunkverbindung (§ 7) mit der Flugplatzkontrollstelle aufzunehmen, wenn die Möglichkeit einer Sprechfunkverbindung besteht. Ansonsten sind die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (Anhang A, Abschnitt B) gegeben werden.
(4) Der Pilot eines im Betrieb befindlichen Luftfahrzeuges hat auf Flugplätzen und in Flugplatznähe den Flugplatzverkehr zu beobachten, sich in den Verkehrsablauf einzuordnen oder deutlich erkennbar aus diesem herauszuhalten.
(5) Soweit mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen nichts anderes aufgetragen ist, müssen
Kurven beim Landeanflug und nach dem Start als Linkskurven ausgeführt werden und
Landungen und Starts gegen den Wind erfolgen, sofern nicht aus Sicherheitsgründen, auf Grund der Anordnung der Pisten auf dem Flugplatz oder auf Grund der Verkehrslage eine andere Richtung vorzuziehen ist.
(6) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austro Control GmbH auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und Abflugverfahren auftragen, welche besondere Anforderungen an den Piloten oder die Ausrüstung oder die Leistung des Luftfahrzeuges stellen. Die Durchführung von Flügen nach diesen besonderen An- und Abflugverfahren ist nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig.
(7) Die Bewilligungen gemäß Abs. 6 sind insoweit mit Bedingungen, Befristungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich ist.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 gelten für Zivilluftfahrzeuge auch auf Militärflugplätzen, auf denen im Rahmen einer Mitbenutzung im Sinne des § 62 Abs 3 LFG internationaler Luftverkehr betrieben wird.
Betrieb von Luftfahrzeugen auf Flugplätzen und in deren Nähe
§ 22. (1) Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der Austro Control GmbH mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.
(2) Bei der Entwicklung und Erstellung von Instrumentenflugverfahren sind grundsätzlich die Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO, Doc. 8168 anzuwenden. Die Anwendung anderer Grundlagen darf nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgen.
(3) Flüge im Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze sind nur als kontrollierte Flüge zulässig. Beim Anfliegen eines kontrollierten Flugplatzes ist gegebenenfalls entsprechend den gemäß Abs. 1 aufgetragenen Verfahren, sofern nichts anderes aufgetragen ist, mindestens 3 Minuten vor Einflug in die Kontrollzone Sprechfunkverbindung (§ 7) mit der Flugplatzkontrollstelle aufzunehmen, wenn die Möglichkeit einer Sprechfunkverbindung besteht. Ansonsten sind die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (Anhang A, Abschnitt B) gegeben werden.
(4) Der Pilot eines im Betrieb befindlichen Luftfahrzeuges hat auf Flugplätzen und in Flugplatznähe den Flugplatzverkehr zu beobachten, sich in den Verkehrsablauf einzuordnen oder deutlich erkennbar aus diesem herauszuhalten.
(5) Soweit mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen nichts anderes aufgetragen ist, müssen
Kurven beim Landeanflug und nach dem Start als Linkskurven ausgeführt werden und
Landungen und Starts gegen den Wind erfolgen, sofern nicht aus Sicherheitsgründen, auf Grund der Anordnung der Pisten auf dem Flugplatz oder auf Grund der Verkehrslage eine andere Richtung vorzuziehen ist.
(6) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austro Control GmbH auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und Abflugverfahren auftragen, welche besondere Anforderungen an den Piloten oder die Ausrüstung oder die Leistung des Luftfahrzeuges stellen. Die Durchführung von Flügen nach diesen besonderen An- und Abflugverfahren ist nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig.
(7) Die Bewilligungen gemäß Abs. 6 sind insoweit mit Bedingungen, Befristungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich ist.
(8) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, um den eine Flugplatzverkehrszone errichtet ist, ist verpflichtet:
eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht beabsichtigt ist, innerhalb derselben zu landen oder zu starten,
spätestens drei Minuten vor dem geplantem Einflug in die Flugplatzverkehrszone bzw. vor dem Abflug mit der entsprechenden Flugplatzbetriebsleitung Funkkontakt (Positionsmeldung) aufzunehmen,
Anflügen und Abflügen nach Instrumentenflugregeln Vorrang innerhalb der Flugplatzverkehrszone einzuräumen und
die genauen Durchführungsbestimmungen betreffend den Instrumentenflugbetrieb von Luftfahrzeugen in Flugplatzverkehrszonen, welche von der Austro Control GmbH in der luftfahrtüblichen Weise zu verlautbaren sind, einzuhalten.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten für Zivilluftfahrzeuge auch auf Militärflugplätzen, auf denen im Rahmen einer Mitbenutzung im Sinne des § 62 Abs. 3 LFG internationaler Luftverkehr betrieben wird.
Bewegungen von rollenden Luftfahrzeugen
§ 23. (1) Bei Zusammenstoßgefahr von zwei rollenden Luftfahrzeugen auf Manövrierflächen gilt Folgendes:
Wenn sich zwei Luftfahrzeuge in entgegengesetzter Richtung einander nähern, haben beide Piloten anzuhalten oder, soweit möglich, ihre Richtung so weit nach rechts zu ändern, dass ein sicherer Abstand gegeben ist.
Wenn sich zwei Luftfahrzeuge auf kreuzenden Kursen einander nähern, so hat der Pilot des von rechts kommenden Luftfahrzeuges Vorrang.
Beim Überholen hat der Pilot, dessen Luftfahrzeug überholt wird, den Vorrang; der Pilot des überholenden Luftfahrzeuges hat darauf zu achten, dass zum überholten Luftfahrzeug während des gesamten Überholvorganges ein sicherer Abstand eingehalten wird.
(2) Auf Manövrierflächen rollende Luftfahrzeuge haben vor allen Rollhalten anzuhalten, wenn sie keine Freigabe zum Überrollen erhalten haben.
(3) Auf Manövrierflächen rollende Luftfahrzeuge haben vor allen beleuchteten Haltebalken (stop bars) anzuhalten. Sie dürfen erst weiterrollen, wenn die Beleuchtung ausgeschaltet worden ist.
Abschnitt
Signale, Zeichen und Lichter
Beachtung von Signalen und Zeichen
§ 24. (1) Bei Erhalt bzw. bei Wahrnehmung von im Anhang A beschriebenen Signalen oder Zeichen hat sich der Pilot entsprechend der in diesem Anhang umschriebenen Bedeutung der betreffenden Signale und Zeichen zu verhalten.
(2) Wird ein Luftfahrzeug von einem anderen Luftfahrzeug zu Abfangzwecken angesteuert, so ist unverzüglich
den von dem ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Anweisungen gemäß den Bestimmungen im Anhang A, Abschnitt A zu folgen,
nach Möglichkeit die in Betracht kommende Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) zu verständigen,
zu versuchen, Sprechfunkverbindung mit dem ansteuernden Luftfahrzeug oder mit der für das Ansteuern in Betracht kommenden Abfangleitstelle durch einen allgemeinen Anruf auf den zu diesen Zwecken aufgetragenen Notfrequenzen herzustellen, und dabei möglichst Identität und Standort des angesteuerten Luftfahrzeuges sowie Art und Zweck des Fluges mitzuteilen,
sofern das Luftfahrzeug mit einem Transponder ausgerüstet ist, der zu diesen Zwecken aufgetragene Modus und Kode zu wählen, wenn von der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) keine andere Anweisung empfangen wurde, und
unverzüglich eine Klarstellung zu verlangen, wenn im Funkwege empfangene Anweisungen - und zwar ohne Rücksicht auf deren Herkunft - Anweisungen widersprechen, die vom ansteuernden Luftfahrzeug im Funkwege oder durch Signale gemäß Anhang A, Abschnitt A gegeben wurden; inzwischen ist in der Befolgung der vom ansteuernden Luftfahrzeug im Funkwege beziehungsweise durch Signale gegebenen Anweisungen fortzufahren.
Verwendung von Signalen und Zeichen
§ 25. Die im Anhang A enthaltenen Signale und Zeichen sind für die dort bezeichneten Zwecke zu verwenden. Sie dürfen für keinen anderen Zweck verwendet werden. Andere Signale und Zeichen, die mit ihnen verwechselt werden könnten, dürfen nicht verwendet werden.
Verpflichtung zur Lichterführung
§ 26. (1) An allen Luftfahrzeugen im Fluge müssen während der Nacht Zusammenstoßwarnlichter und Positionslichter sichtbar sein.
(2) An allen Luftfahrzeugen auf Bewegungsflächen (§ 1 der Zivilflugplatz-Verordnung 1972) müssen während der Nacht
wenn sie im Betrieb beziehungsweise in Bewegung sind oder ihre Bewegung vorübergehend unterbrochen ist, Positionslichter sichtbar sein oder
wenn sie nicht abgestellt und auf andere Weise entsprechend beleuchtet sind, Positionslichter oder andere Lichter sichtbar sein, die ihre Ausnahme anzeigen, oder
wenn ihre Triebwerke laufen, Zusammenstoßwarnlichter oder andere Lichter sichtbar sein, die dies ersichtlich machen.
(3) An allen Luftfahrzeugen, im Fluge oder auf Bewegungsflächen, müssen, falls sie mit Zusammenstoßwarnlichtern oder anderen Lichtern, die das Laufen der Triebwerke ersichtlich machen, ausgerüstet sind, diese auch am Tage sichtbar sein.
(4) Piloten dürfen die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Blinklichter abschalten oder die Lichtstärke herabsetzen, wenn sonst die Durchführung ihrer Tätigkeit nachteilig beeinflusst würde oder jemand geblendet werden könnte.
(5) An allen Luftfahrzeugen, die sich auf Wasserflächen befinden, für welche die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 380/1972, Anlage B, in der Fassung BGBl. Nr. 529/1977, gelten, müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang Lichter gemäß den Internationalen Regeln zur Vermeidung von Zusammenstößen auf See gesetzt sein. Falls dies nicht möglich ist, müssen Lichter gesetzt sein, die im Aussehen und in der Anbringung denjenigen, die in diesen Internationalen Regelungen gefordert werden, so ähnlich wie möglich sind.
(6) An Freiballonen muss bei Nacht ein Licht geführt werden, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km nach allen Richtungen sichtbar ist.
(7) An Luftfahrzeugen dürfen keine anderen Lichter geführt werden, die mit Positionslichtern verwechselt werden könnten.
Abschnitt
Flugplan
Allgemeine Bestimmungen über Flugpläne
§ 27. (1) Angaben über einen geplanten Flug (gesamten Flug oder Teil eines Fluges), die vor dem Abflug an eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste oder während des Fluges an eine Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) übermittelt werden, müssen in Form eines Flugplanes abgefasst sein.
(2) Ein Flugplan kann für einen gesamten Flug oder nur für einen Teil eines Fluges abgegeben werden; für einen Teil eines Fluges insoweit, als es erforderlich ist, um diesen Teil des Fluges oder diejenigen Luftfahrzeugmanöver zu beschreiben, die unter Flugverkehrskontrolle ausgeführt werden sollen.
(3) Sofern nach den folgenden Bestimmungen ein Flugplan für einen Teil eines Fluges vor dem Abflug und außerdem ein Flugplan für einen weiteren Teil desselben Fluges während des Fluges abzugeben wäre, ist vor dem Abflug ein Flugplan für den gesamten Flug abzugeben, wenn sich am Abflugplatz eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste im Dienst befindet.
Erfordernis der Flugplanabgabe
§ 28. (1) Vor Beginn jedes kontrollierten Fluges ist ein Flugplan abzugeben.
(2) Bei anderen Flügen ist vor dem Abflug ein Flugplan abzugeben, wenn die Bundesgrenze überflogen werden soll. Ausgenommen hievon sind Flüge ziviler Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln auf Grundlage bilateraler Abkommen, welche in der luftfahrtüblichen Weise kundzumachen sind.
(3) Es steht dem Piloten frei, für alle Flüge, welche nicht der Flugplanpflicht unterliegen, dennoch einen Flugplan abzugeben.
(4) Von dem Erfordernis der Abgabe eines Flugplans sind Flüge mit österreichischen Militärluftfahrzeugen im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) in jenen Fällen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt werden, ausgenommen.
Flugplanangaben
§ 29. (1) Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 30 folgende Angaben zu enthalten:
Luftfahrzeugkennung,
Flugregeln und Art des Fluges,
Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl der Luftfahrzeuge und deren Typen sowie die Kategorie für Wirbelschleppenbildung des Luftfahrzeuges (der Luftfahrzeuge),
Ausrüstung (Funk-, Navigations- und SSR-Ausrüstung),
Abflugplatz,
voraussichtliche Abblockzeit,
Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten),
Reiseflughöhe (Reiseflughöhen),
Flugstrecke,
Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer,
Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze),
Höchstflugdauer,
Gesamtzahl der Personen an Bord,
Notausrüstung und
erforderlichenfalls sonstige Angaben.
(2) Bei Flugplänen, die während des Fluges abgegeben werden, sind zu ersetzen:
die Angabe des Abflugplatzes (Abs. 1 Z 5) durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende Flugplandaten - sofern erforderlich - erhalten werden können, und
die Angabe der Abblockzeit (Abs. 1 Z 6) durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke, ab dem der Flugplan gelten soll.
Inhalt des Flugplanes
§ 30. (1) Jeder Flugplan muss unter Bedachtnahme auf den Zweck der Flugplanabgabe die im § 29 Abs. 1 bezeichneten Angaben - soweit sie für den Flug in Betracht kommen - für die gesamte Flugstrecke oder für denjenigen Teil der Flugstrecke enthalten, für den er abgegeben wird.
(2) Ist bei einem Instrumentenflug bereits vor dem Abflug auf Grund der Höchstflugdauer absehbar, dass möglicherweise zu einem anderen Zielflugplatz geflogen wird, so soll im Flugplan eine Information bezüglich der zu ändernden Flugstrecke (soweit bekannt) und des neuen Zielflugplatzes enthalten sein.
Form der Flugplanabgabe
§ 31. (1) Der Flugplan ist vom verantwortlichen Piloten oder von seinem Stellvertreter abzugeben. Bei Flügen im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens kann er auch von einem Beauftragten dieses Unternehmens abgegeben werden.
(2) Wenn der Abflug von einem Flugplatz erfolgt, auf dem sich eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste im Dienst befindet, ist der Flugplan persönlich oder fernmündlich oder fernschriftlich oder in elektronischer Form abzugeben. Wenn jedoch die fernmündliche Flugplanabgabe nicht im Interesse einer raschen Abwicklung des Luftverkehrs liegt, hat die Meldestelle die persönliche Flugplanabgabe anzuordnen.
(3) Wenn die Bodenfunkstelle des Abflugplatzes im Interesse einer raschen Abwicklung des Luftverkehrs zugestimmt hat, kann der Flugplan auch im Sprechfunkwege abgegeben werden.
(4) Bei anderen als den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flügen ist der Flugplan entweder fernschriftlich oder fernmündlich vor dem Abflug oder im Sprechfunkwege während des Fluges der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) zu übermitteln.
Abflugmeldung
§ 32. (1) Wenn ein Flugplan vor dem Abflug abgegeben wurde und sich auf dem Abflugplatz keine Meldestelle für Flugverkehrsdienste im Dienst befindet, hat der Pilot oder eine von ihm beauftragte Person den Abflug unverzüglich auf dem raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle zu melden, bei welcher der Flugplan abgegeben wurde.
(2) Keine Abflugmeldung gemäß Abs. 1 ist erforderlich, wenn
die voraussichtliche Abblockzeit um nicht mehr als 15 Minuten überschritten wird,
keine Möglichkeit für eine rasche Übermittlung der Abflugmeldung gegeben ist, und
im Flugplan angegeben wurde, dass keine Abflugmeldung übermittelt wird.
(3) Ist gemäß Abs. 2 keine Abflugmeldung erforderlich und wird die voraussichtliche Abblockzeit um mehr als 15 Minuten überschritten, so ist die berichtigte voraussichtliche Abblockzeit auf dem raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle zu melden, bei welcher der Flugplan abgegeben wurde.
Änderungen von voraussichtlichen Abblockzeiten
§ 33. Wenn ein Flugplan abgegeben wurde und die voraussichtliche Abblockzeit
um mehr als 30 Minuten oder
für einen Flug, der ganz oder teilweise nach Instrumentenflugregeln durchgeführt wird, um mehr als 15 Minuten
Flugplanänderungen
§ 34. (1) Bei Flugplänen für kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen der §§ 36 und 37 jede Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) anzuzeigen,
wenn eine Änderung der Reiseflughöhe geplant ist: Luftfahrzeugkennung; neu vorgesehene Reiseflughöhe sowie Reisegeschwindigkeit in dieser Höhe und - soweit dies in Betracht kommt - berichtigte voraussichtliche Überflugzeitpunkte der Grenzen von noch folgenden Fluginformationsgebieten,
wenn eine Änderung der Flugstrecke geplant ist und
kein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist: Luftfahrzeugkennung, Flugregeln, Beschreibung der berichtigten Flugstrecke einschließlich der hiefür erforderlichen Angaben, beginnend mit dem Standort, ab welchem die Flugstrecke geändert werden soll; berichtigte voraussichtliche Zeiten und andere wesentliche Informationen;
ein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist: Luftfahrzeugkennung; Flugregeln, Beschreibung der berichtigten Flugstrecke bis zum neuen Zielflugplatz, beginnend mit dem Standort, ab welchem die Flugstrecke geändert werden soll; berichtigte voraussichtliche Zeiten; Ausweichflugplätze und andere wesentliche Informationen.
(2) Bei Flugplänen für nicht kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen des § 36 jede wesentliche Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) anzuzeigen.
(3) Als wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 2 gilt insbesondere
vor dem Abflug: jede Änderung der Höchstflugdauer oder der Gesamtzahl der Personen an Bord;
während des Fluges: jede Überschreitung der geplanten Gesamtflugdauer um voraussichtlich mehr als 30 Minuten oder die Bestimmung eines neuen Zielflugplatzes.
Einhalten des Flugplanes
§ 35. (1) Bei kontrollierten Flügen hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen der §§ 36 und 37 den geltenden Flugplan einzuhalten.
(2) Bei nicht kontrollierten Flügen hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen des § 36 den geltenden Flugplan ohne wesentliche Änderungen (§ 34 Abs. 2 und 3) einzuhalten.
Flugplanänderungen aus zwingenden Gründen
§ 36. (1) Wenn bei Durchführung eines kontrollierten Fluges eine zwingende Notwendigkeit sofortige Maßnahmen des Piloten erfordert, so hat der Pilot - sobald es die Umstände erlauben - der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) zu melden, welche vom geltenden Flugplan abweichende Maßnahmen er getroffen hat, und dass diese Maßnahmen wegen einer zwingenden Notwendigkeit getroffen wurden.
(2) Wenn bei Durchführung eines nicht kontrollierten Fluges eine wesentliche Änderung (§ 34 Abs. 2 und 3) des geltenden Flugplanes aus zwingenden Gründen (zB wegen Schlechtwetters) erforderlich wird, und keine vorherige Anzeige gemäß § 34 Abs. 2 möglich ist, so hat der Pilot die Änderung des Flugplanes so bald wie möglich der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) zu melden.
Unabsichtliches Abweichen vom Flugplan
§ 37. (1) Wenn der Pilot eines kontrollierten Fluges feststellt, dass er vom geltenden Flugplan abgewichen ist, so hat er nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu verfahren.
(2) Ist das Luftfahrzeug von der im Flugplan angegebenen Flugstrecke abgekommen, so ist der Kurs so zu ändern, dass es diese Flugstrecke so bald wie möglich wieder erreicht.
(3) Wenn beim Flug in Reiseflughöhe die durchschnittliche wahre Eigengeschwindigkeit des Luftfahrzeuges zwischen Meldepunkten um fünf Prozent oder mehr von der im Flugplan angegebenen abweicht oder voraussichtlich abweichen wird, so hat dies der Pilot der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) im Sprechfunkwege zu melden.
(4) Unterscheidet sich der voraussichtliche Zeitpunkt des Überfliegens des nächsten vorgeschriebenen Meldepunktes oder der Grenze des nächstfolgenden Fluginformationsgebietes oder der Ankunft beim Zielflugplatz von dem diesbezüglich bekannt gegebenen Zeitpunkt um mehr als drei Minuten, so ist der berichtigte, nächstfolgende dieser Zeitpunkte der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle so bald wie möglich bekannt zu geben.
Schließung des Flugplanes
§ 38. (1) Wenn ein Flugplan abgegeben wurde, in dem ein Zielflugplatz angegeben ist, und sich am Flugplatz der Landung zur Landezeit keine Flugplatzkontrollstelle im Dienst befindet, so hat der Pilot unmittelbar nach der Landung eine Landemeldung an die in Betracht kommende Flugverkehrsdienststelle zu übermitteln. Wenn jedoch bekannt ist, dass am Flugplatz der Landung keine für eine rasche Übermittlung der Landemeldung geeigneten Fernmeldeeinrichtungen vorhanden sind, so hat der Pilot unmittelbar vor der Landung einer Flugverkehrsdienststelle, sofern möglich, im Sprechfunkwege die bevorstehende Landung zu melden.
(2) Die Schließung eines Flugplanes muss vom Piloten der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) jedenfalls gemeldet werden, wenn ihm diese Meldung auferlegt wurde.
(3) Landemeldungen müssen folgende Angaben enthalten:
Luftfahrzeugkennung,
Abflugplatz,
Zielflugplatz (nur bei Ausweichlandung),
Flugplatz der Landung und
Landezeit.
(4) Keine Landemeldung gemäß Abs. 3 ist erforderlich, wenn durch die Angabe im Flugplan, dass keine Landemeldung übermittelt wird, auf jene Such- und Rettungsmaßnahmen verzichtet wurde, die andernfalls bei Überfälligkeit des Luftfahrzeuges einzuleiten wären.
Hauptstück
Kontrollierte Flüge
Freigaben
§ 39. (1) Der Pilot hat vor Beginn eines kontrollierten Fluges eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Übermittlung eines Flugplanes (§ 28 Abs. 1) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) zu beantragen.
(2) Weiters hat der Pilot vor der Fortsetzung eines kontrollierten Fluges auf Grund eines geänderten Flugplanes eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Anzeige über die Änderung des geltenden Flugplanes (§ 34 Abs. 1) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zu beantragen.
(3) Außerdem hat der Pilot Freigaben der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle für alle Luftfahrzeugmanöver einzuholen, die Gegenstand des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 74 Abs. 2) sind, wie insbesondere Rollen, Landen oder Starten auf einem kontrollierten Flugplatz.
(4) Eine Freigabe kann sich auf einen geltenden Flugplan oder - soweit dies durch eine Freigabegrenze zum Ausdruck kommt - auf einen Teil eines geltenden Flugplanes beziehen oder auch nur auf einzelne Luftfahrzeugmanöver.
(5) Wenn der Pilot eine bevorzugte Freigabe beantragt hat, so muss er die Notwendigkeit der Bevorzugung begründen, falls er von der Flugverkehrskontrollstelle hiezu aufgefordert wird. Für Flüge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) wird die Bevorzugung in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß § 145a LFG festgelegt.
(6) Freigaben sind ausschließlich entsprechend den Bestimmungen über die Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 74 Abs. 1, § 75 Abs. 6 und § 77) zu erteilen. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
Sprechfunkverbindung und optische Signale bei kontrollierten Flügen
§ 40. (1) Kontrollierte Flüge sind nur mit Sprechfunkverbindung (§ 7) zulässig, soweit im Abs. 2 und im § 47 Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Sofern im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nichts anderes aufgetragen ist, sind im Flugplatzverkehr eines kontrollierten Flugplatzes kontrollierte Flüge - ausgenommen Instrumentenflüge und Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung - ohne Sprechfunkverbindung zulässig, wenn keine Sprechfunkmöglichkeit besteht. Bei solchen Flügen hat der Pilot die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (Anhang A, Abschnitt B) gegeben werden.
Ausfall der Sprechfunkverbindung bei kontrollierten Flügen
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