Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-03-11
Status Aufgehoben · 2011-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 92
Änderungshistorie JSON API
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Serie Signale des angesteuerten Luftfahrzeuges Bedeutung Bestätigung des ansteuernden Luftfahrzeuges Bedeutung
VIER BEI TAG UND NACHT:Einziehen des Fahrwerks (wenn möglich) und Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer während die Betriebspiste oder der Landebereich für Hubschrauber in einer Höhe von mehr als 1000 ft – jedoch nicht mehr als 2000 ft (im Falle eines Hubschraubers in einer Höhe von mehr als 165ft, jedoch nicht mehr als 330ft) – über der Flugplatzhöhe überflogen wird, und Fortsetzen der Platzrunde für die Betriebspiste oder für den Landebereich für Hubschrauber. Wenn die Landescheinwerfer nicht ein- und ausgeschaltet werden können, sind irgendwelche anderen Lichter ein- und auszuschalten. Der von Ihnen bestimmte Flugplatz ist zur Landung nicht geeignet. BEI TAG UND NACHT:wenn gewünscht wird, dass das angesteuerte Luftfahrzeug dem ansteuernden Luftfahrzeug zu einem Ausweichflugplatz folgen soll, wird das Fahrwerk des ansteuernden Luftfahrzeuges eingezogen (wenn möglich) und werden die Signale der Serie EINS gegeben. Verstanden, werde folgen.
Wenn entschieden ist, dass das angesteuerte Luftfahrzeug freigelassen wird, werden mit dem ansteuernden Luftfahrzeug die Signale der Serie ZWEI (für ansteuernde Luftfahrzeuge) gegeben. Verstanden, Sie können weiterfliegen.
FÜNF BEI TAG UND NACHT:Ein- und Ausschalten aller verfügbaren Lichter in regelmäßigen Zeitabständen in einer Art, dass sie von den üblichen Blinklichtern unterschieden werden können. Kann nicht danach handeln. BEI TAG UND NACHT:Verwenden der Signale der Serie ZWEI für abfangende Luftfahrzeuge. Verstanden.
SECHS BEI TAG UND NACHT:Ein- und Ausschalten aller verfügbaren Lichter in unregelmäßigen Zeitabständen. Flugnotfall. BEI TAG UND NACHT:Verwenden der Signale der Serie ZWEI für abfangende Luftfahrzeuge. Verstanden

(3) Sofern mit dem ansteuernden Luftfahrzeug Sprechfunkverbindung hergestellt, eine Verständigung in einer gemeinsamen Sprache jedoch nicht möglich ist, soll versucht werden, durch folgende Redewendungen (in der angegebenen Aussprache – die zu betonenden Silben sind in der Aussprachespalte unterstrichen) wichtige Informationen zu übermitteln und Anweisungen zu bestätigen, wobei jede Redewendung zweimal zu übermitteln ist.

a)

Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des ansteuernden Luftfahrzeuges:

Redewendung Aussprache Bedeutung
CALL SIGN KOL SEIN Was ist Ihr Rufzeichen
FOLLOW FOL-LO Folgen Sie mir
DESCEND DIE-SEND Sinken Sie, um die Landung einzuleiten
YOU LAND JUH LÄND Landen Sie auf diesem Flugplatz
PROCEED PRO-SIED Sie dürfen weiterfliegen
b)

Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des angesteuerten Luftfahrzeuges:

Redewendung Aussprache Bedeutung
CALL SIGN … KOL SEIN Mein Rufzeichen ist …
WILCO WILL-KO Verstanden, wird ausgeführt
CAN NOT KÄN NOT Kann nicht danach handeln
REPEAT RIE-PIET Wiederholen Sie Ihre Anweisung
AM LOST ÄM LOST Standort unbekannt
MAYDAY MÄHDÄH Flugnotfall
HIJACK HEI-TSCHÄK Entführung
LAND (und Bezeichnung des Flugplatzes) LÄND (und Bezeichnung des Flugplatzes) Erbitte am (Bezeichnung des Flugplatzes) landen zu dürfen
DESCEND DIE-SEND Erbitte Sinkflug

B. Signale und Zeichen für den Flugplatzverkehr

I. Lichtsignale zur Regelung des Flugplatzverkehrs

Die im Flugplatzverkehr von der Flugplatzkontrollstelle mit Lichtsignalen gegebenen Anordnungen und Freigaben haben die in der nachstehenden Tabelle und in der Abbildung 1 bezeichneten Bedeutungen:

Lichtsignal Von der Flugplatzkontrollstelle an ein Luftfahrzeug
im Flug am Boden
Grünes Dauerlicht auf das betreffende Luftfahrzeug gerichtet Landung freigegeben! Start freigegeben!
Rotes Dauerlicht Ein anderes Luftfahrzeug hat Vorrang, in die Warterunde einfliegen! Halt!
Grünes Blinklicht Zwecks Landung zurückkehren!*) Rollen freigegeben!**)
Rotes Blinklicht Flugplatz unbenützbar, nicht landen! Von der Landefläche wegrollen!
Weißes Blinklicht Auf diesem Flugplatz landen und zur Abstellfläche rollen*). Zum Ausgangspunkt auf dem Flugplatz zurückkehren!
Roter Feuerwerkskörper (Ungeachtet jeder vorherigen Freigabe:) Jetzt nicht landen!

*) Freigaben zum Landen und Rollen sind abzuwarten.

**) Vor einer Piste ist beim Rollhalt anzuhalten und die Startfreigabe beziehungsweise eine weitere Rollfreigabe abzuwarten.

II. Bestätigung der Lichtsignale durch den Piloten

(1) Der Erhalt eines der im Punkt I bezeichneten Lichtsignale ist vom Piloten nach Tunlichkeit auf die in den Abs. 2 und 3 beschriebene Weise zu bestätigen.

(2) Wenn sich das Luftfahrzeug in der Luft befindet, ist die Bestätigung zu geben:

a)

bei Tageslicht

b)

bei Dunkelheit

(3) Wenn sich das Luftfahrzeug auf dem Boden befindet, ist die Bestätigung zu geben:

a)

bei Tageslicht

b)

bei Dunkelheit

III. Bodenzeichen

1.

Landeverbotszeichen

Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes quadratisches rotes Zeichen mit gelben Diagonalstreifen zeigt an, dass Landungen auf dem Flugplatz verboten sind und dass mit einem längeren Weiterbestand dieses Verbotes zu rechnen ist.

2.

Vorsichtszeichen

Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes quadratisches rotes Zeichen mit einem gelben Diagonalstreifen zeigt an, dass wegen des schlechten Zustandes der Manövrierflächen oder aus anderen Gründen Vorsicht beim Landeanflug oder bei der Landung notwendig ist.

3.

Zeichen für die Benützung von Pisten und Rollwegen

a)

Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes weißes Zeichen in der Form einer Hantel zeigt an, dass für den Start, für die Landung und für das Rollen von Luftfahrzeugen nur die Pisten und Rollwege benützt werden dürfen.

b)

Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes weißes Zeichen in der Form eines Hantels mit einem senkrecht zum Längsbalken des Hantels über jeden Kreis desselben gelegten schwarzen Streifen zeigt an, dass für den Start und für die Landung ausschließlich Pisten benützt werden dürfen, für andere Bewegungen auf dem Boden aber nicht nur die Pisten und Rollwege benützt werden dürfen.

4.

Zeichen für gesperrte Pisten und Rollwege

Auf Pisten und Rollwegen oder Teilen hievon ausgelegte, einfärbige Kreuze in sich vom Untergrund deutlich abhebender weißer oder gelber Farbe bezeichnen eine für die Benützung mit Luftfahrzeugen ungeeignete Fläche.

5.

Zeichen für die Start- und Landerichtung

a)

Ein auf dem Boden horizontal ausgelegtes weißes oder orangefarbenes Lande-T zeigt mit seinem Längsbalken in Richtung auf den Querbalken die Richtung an, die beim Start oder bei der Landung einzuhalten ist. Bei Verwendung in der Nacht ist das Lande-T beleuchtet oder mit weißen Lichtern umrandet.

b)

Ein auf dem Boden horizontal ausgelegtes Tetraeder, das – von hinten in Richtung zur Spitze gesehen – auf der linken Seite orangefärbig oder schwarz, auf der rechten Seite weiß oder aluminiumfarbig ist, zeigt mit seiner Spitze in die Richtung, die beim Start oder bei der Landung einzuhalten ist. Bei Verwendung in der Nacht ist das Tetraeder, von hinten in Richtung zur Spitze gesehen, in folgender Weise mit Lichtern umrandet:

c)

Eine am Kontrollturm oder in seiner Nähe senkrecht angebrachte zweistellige Zahl zeigt für Piloten auf den Manövrierflächen die Startrichtung an, die in Zehnereinheiten, auf- beziehungsweise abgerundet auf die nächstliegenden zehn Grad – bezogen auf magnetisch Nord – ausgedrückt wird.

6.

Zeichen für den Rechtsverkehr

Ein im Signalfeld oder am Ende der in Benützung stehenden Piste horizontal ausgelegter, nach rechts abgewinkelter weißer Pfeil in auffallender Farbe zeigt an, dass vor der Landung und nach dem Start Kurven nach rechts zu fliegen sind.

7.

Meldestelle für Flugverkehrsdienste

Ein schwarzer, senkrecht stehender Buchstabe C auf gelbem Hintergrund zeigt an, wo sich die Meldestelle für Flugverkehrsdienste befindet.

8.

Segelflugtätigkeit

Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes weißes Doppelkreuz zeigt an, dass der Flugplatz für Start und Landung von Segelflugzeugen benützt wird und dass zur Zeit Segelflüge durchgeführt werden.

IV. Einwinksignale für Luftfahrzeuge

(1) Die im Abs. 3 beschriebenen Einwinksignale sind dazu bestimmt, von einem Einwinker mit seinen Armen und Händen – wenn dies zur leichteren Erkennbarkeit für den Piloten notwendig ist, mit Einwinkgegenständen, wie Signalkellen, Leuchtstäben oder Lampen – gegeben zu werden. Der Einwinker hat – mit dem Gesicht zum Luftfahrzeug – so zu stehen, dass er für den Piloten am besten sichtbar ist. Vor Anwendung der Einwinksignale hat der Einwinker sicherzustellen, dass der für das Luftfahrzeug bestimmte Abstellplatz frei von Hindernissen und Gegenständen ist.

(2) Die im Abs. 3 Z. 16 bis 20 beschriebenen Einwinksignale sind für Hubschrauber bestimmt. Beim Einwinken landender Hubschrauber hat sich der Einwinker mit dem Rücken gegen die jeweilige Windrichtung zu stellen.

(3) Die im folgenden angeführten Einwinksignale bedeuten:

1.

Hindernisfreiheit der Tragfläche gegeben!

(Der rechte Arm ist senkrecht nach oben ausgestreckt der linke Arm wird seitlich vom Körper nach oben bewegt. Anmerkung: Dieses Signal zeigt an, dass die Hindernisfreiheit an der Tragflächenkante gegeben ist.

Abbildung 13

2.

Zu dieser Position rollen!

(Beide Arme sind nach oben ausgestreckt)

Abbildung 14

3.

Weiterbewegen zum nächsten Einwinker!

Beide Arme sind nach oben ausgestreckt und werden dann gleichzeitig gestreckt in die Richtung des nächsten Einweisers ausgestreckt.

Abbildung 15

4.

Vorwärts bewegen!

(Die leicht bei den Ellbögen abgewinkelten Arme – mit den Handflächen nach hinten – werden wiederholt von der Schulterhöhe aufwärts und abwärts bewegt.)

Abbildung 16

5.

a) Drehen Sie nach links!

(Der rechte Arm zeigt 90Grad vom Körper ausgestreckt nach rechts. Der linke Arm wird wiederholt seitlich von der Schulterhöhe aufwärts und abwärts bewegt. Die Geschwindigkeit der Armbewegungen deutet die erforderliche Drehgeschwindigkeit an.)

Abbildung 17

5.

b) Drehen Sie nach rechts!

(Der linke Arm zeigt 90Grad vom Körper ausgestreckt nach links. Der rechte Arm wird wiederholt seitlich von der Schulterhöhe aufwärts und abwärts bewegt. Die Geschwindigkeit der Armbewegungen deutet die erforderliche Drehgeschwindigkeit an.)

Abbildung 18

6.

a) Halt! (Normal)

(Beide Arme werden von der 90Grad vom Körper ausgestreckten Position langsam über dem Kopf gekreuzt;

Abbildung 19a

6.

b) Nothalt

(Beide Arme werden von der 90Grad vom Körper ausgestreckten Position rasch über dem Kopf gekreuzt; Die Einwinkgegenstände bleiben über dem Kopf gekreuzt.

Abbildung 19b

7.

a) Bremsen anziehen!

(Der rechte Arm wird auf Schulterhöhe mit offener Handfläche angehoben, Dann wird die Hand zur Faust geballt. Anmerkung: Das Setzen/Anziehen der Bremsen muss vor jeder weiteren Bewegung des Einwinkers von der Cockpitbesatzung positiv bestätigt sein.

Abbildung 20

7.

b) Bremsen lösen!

(Der rechte Arm wird auf Schulterhöhe mit geschlossener Faust angehoben, Wenn Blickkontakt mit der Cockpitbesatzung hergestellt wurde wird die Faust geöffnet und die offene Handfläche gezeigt. Anmerkung: Vor jeder weiteren Bewegung des Einwinkers muss das Lösen der Bremsen von der Cockpitbesatzung positiv bestätigt sein.

Abbildung 21

8.

a) Bremsklötze vorgelegt!

(Mit nach oben ausgestreckten Armen – mit den Handflächen nach hinten – werden die Einwinkgegenstände von außen nach innen bewegt.) Anmerkung: Vor jeder weiteren Bewegung des Einwinkers muss das Signal von der Cockpitbesatzung positiv bestätigt sein.

Abbildung 22

8.

b) Bremsklötze entfernt!

(Mit nach oben ausgestreckten Armen – mit den Handflächen nach hinten – werden die Einwinkgegenstände von innen nach außen bewegt.) Anmerkung: Die Bremsklötze dürfen erst nach Aufforderung durch die Cockpitbesatzung entfernt werden.

Abbildung 23

9.

Triebwerke anlassen!

Abbildung 24

(Die rechte Hand beschreibt Kreisbewegungen in Kopfhöhe; die linke Hand wird senkrecht über den Kopf gehalten, und die Anzahl der ausgestreckten Finger dieser Hand zeigt die Nummer des anzulassenden Triebwerkes an; die Luftfahrzeugtriebwerke sind für diesen Zweck von rechts nach links – von dem vor dem Luftfahrzeug mit dem Gesicht zum Luftfahrzeug stehenden Einwinker gesehen – mit Nr. 1 beginnend nummeriert.)

10.

Triebwerke abstellen!

(Der rechte abgewinkelte Arm – mit der Handfläche nach unten und dem Daumen vor der Kehle – wird in Schulterhöhe seitlich hin und her bewegt.) Die linke Hand wird senkrecht über den Kopf gehalten, und die Anzahl der ausgestreckten Finger dieser Hand zeigt die Nummer des anzulassenden Triebwerkes an; die Luftfahrzeugtriebwerke sind für diesen Zweck von rechts nach links – von dem vor dem Luftfahrzeug mit dem Gesicht zum Luftfahrzeug stehenden Einwinker gesehen – mit Nr. 1 beginnend nummeriert.)

Abbildung25

11.

Langsamer rollen!

(Die seitlich am Körper abgewinkelten Arme werden wiederholt von der Hüfte zu den Kniegelenken aufwärts und abwärts bewegt.)

Abbildung 26

12.

Triebwerke auf der angezeigten Seite drosseln!

(Die abwärts gerichteten Arme zeigen mit den Handflächen zum Boden, dann wird eine Hand wiederholt aufwärts und abwärts bewegt, die andere Hand bleibt in Ruhestellung. Wird die linke Hand bewegt, ist das Triebwerk – beziehungsweise sind die Triebwerke – rechts zu drosseln; wird die rechte Hand bewegt, ist das Triebwerk – beziehungsweise sind die Triebwerke – links zu drosseln.)

13.

Rückwärts rollen!

Die Arme beschreiben vor dem Körper eine Rotationsbewegung nach vorne. Anmerkung: Um die Rückwärtsbewegung zu stoppen sind die Signale „Halt“ oder „Nothalt“ anzuwenden

Abbildung 28

14.

a) Rückwärtsrollen und Drehen des Hecks nach Steuerbord!

(Der linke Arm zeigt schräg nach unten, der rechte Arm wird wiederholt von der senkrechten Haltung über dem Kopf in die waagrechte Armhaltung bewegt.)

Abbildung 29

14.

b) Rückwärtsrollen und Drehen des Hecks nach Backbord!

(Der rechte Arm zeigt schräg nach unten, der linke Arm wird wiederholt von der senkrechten Haltung über dem Kopf in die waagrechte Armhaltung bewegt.)

Abbildung 30

15.

Alles klar!

(Der rechte Arm ist vom Ellbogen ab aufwärts gerichtet, der gestreckte Daumen zeigt nach oben.)

16.

Im Schwebeflug bleiben!

(Beide Arme sind seitwärts waagrecht ausgestreckt.)

17.

Steigen!

(Die seitwärts waagrecht ausgestreckten Arme werden mit nach oben gerichteten Handflächen von der Schulterhöhe wiederholt aufwärts bewegt; die Geschwindigkeit der Armbewegung deutet die erforderliche Steiggeschwindigkeit an.)

18.

Sinken!

(Die seitwärts waagrecht ausgestreckten Arme werden mit nach unten gerichteten Handflächen von der Schulterhöhe wiederholt abwärts bewegt; die Geschwindigkeit der Armbewegung deutet die erforderliche Steiggeschwindigkeit an.)

19.

Horizontalflug!

(Der eine Arm ist waagrecht seitwärts ini Flugrichtung ausgestreckt, der andere Arm wird wiederholt vor dem Körper in derselben Richtung geschwungen.)

20.

Landen!

(Beide Arme sind – vor dem Körper gekreuzt – schräg nach untern ausgestreckt.)

21.

Feuer!

Der rechte Arm wird in einer Schleifenbewegung von Schulter- bis Kniehöhe bewegt. Der linke Arm wird entweder nach schräg oben oder nach schräg unten ausgestreckt und zeigt dabei an, wo sich das Feuer befindet (Triebwerk = oben oder Bremse = unten)

Abbildung 37

22.

Position halten

Beide Arme werden 45Grad nach unten vom Körper ausgestreckt gehalten

Abbildung 38

23.

Abfertigung (Bestätigung der Rollbereitschaft)

Die Salutierbewegung mit der rechten Hand wird so lange beibehalten bis das Luftfahrzeug zu rollen beginnt.

Abbildung 39

24.

Steuerungen nicht berühren

Die rechte Hand wird abgewinkelt nach oben gehalten und zur Faust geballt. (Einwinkgegenstände sind horizontal zu halten). Der linke Arm ist ausgestreckt nach unten zu halten

Abbildung 40

25.

Verbinden mit Bodenaggregat (ground power)

Beide Arme sind oberhalb des Kopfes zu halten. Die Fingerspitzen der rechten vertikal ausgestreckte Hand Werden an die linke horizontal gehaltenen Handfläche herangeführt und formen ein „T“. In der Nacht kann dieses „T“ auch mittels Leuchtstäben gezeigt werden.

Abbildung 41

26.

Lösen der Verbindung mit dem Bodenaggregat (ground power)

Beide Arme sind oberhalb des Kopfes zu halten. Die Fingerspitzen der rechten vertikal gehaltenen Handfläche werden von der linken horizontal gehaltenen Handfläche aus der Position eines „T“ `s nach unten wegbewegt, eenn (Anm.: richtig: wenn) dies von der Cockpitbesatzung angewiesen wurde.

Abbildung 42

27.

Nein

(Der rechte Arm ist 90Grad vom Körper ausgestreckt (Einwinkergegenstände zeigen nach unten), der gestreckte Daumen zeigt nach unten.)

Abbildung 43

28.

Aufforderung zur Verbindungsherstellung via Intercom

Beide Arme werden vom Körper 90Grad ausgestreckt. Dann werden die Hände mit den Handflächen zu beiden Ohren geführt

Abbildung 44

29.

Öffnen/Schließen der Treppe

Der rechte Arm ist nach unten und der linke Arm 45Grad nach oben ausgestreckt. Der Rechte Arm wird nun zur linken Schulter bewegt. Dieses Einwinkerzeichen wird nur bei Luftfahrzeugen mit, im vorderen Einstiegsbereich, eingebauter Treppe angewandt.

Abbildung 45

Anhang B

Luftraumklassifizierung

Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

Die angegebenen Geschwindigkeiten sind als angezeigte Fluggeschwindigkeit (indicated airspeed - IAS) zu verstehen.

Für militärisch reservierte Bereiche wird die Luftraumklassifizierung in Abweichung zu diesem Anhang im §70 LVR festgelegt.

A. Luftraumklasse A (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge Sichtflüge *)
Staffelung zwischen allen Flügen (§ 74)
ausgeübte Flugverkehrsdienste a) Flugverkehrskontrolldienst (§ 71) b) Fluginformationsdienst (§ 76) c) Alarmdienst (§ 77)
Sichtflugwetterbedingungen keine
Geschwindigkeitsbegrenzung keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 7)
Freigabe erforderlich (§ 39)
*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt.

(2) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine

B. Luftraumklasse B (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge Sichtflüge
Staffelung zwischen allen Flügen (§ 74) zwischen allen Flügen (§ 74)
ausgeübte Flugverkehrsdienste a) Flugverkehrskontrolldienst (§ 71) b) Fluginformationsdienst (§ 76) c) Alarmdienst (§ 77) a) Flugverkehrskontrolldienst (§ 71) b) Fluginformationsdienst (§ 76) c) Alarmdienst (§ 77)
Sichtflugwetterbedingungen keine in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: 1. Flugsicht: 8 km 2. das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 1. Flugsicht: 5 km 2. das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben
Geschwindigkeitsbegrenzung keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3) keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 7) erforderlich (§ 7)
Freigabe erforderlich (§ 39) erforderlich (§ 39)

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert: keine.

C. Luftraumklasse C (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge Sichtflüge
Staffelung a) zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74) b) zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen (§ 74) zwischen Sichtflügen und Instrumentenflügen (§ 74)
ausgeübte Flugverkehrsdienste a) Flugverkehrskontrolldienst (§ 71) b) Fluginformationsdienst (§ 76) c) Alarmdienst (§ 77) a) Flugverkehrskontrolldienst hinsichtlich der Staffelung zu Instrumentenflügen (§ 71) b) Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über andere Sichtflüge c) Alarmdienst (§ 77)
Sichtflugwetterbedingungen Keine a) in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: 1. Flugsicht: 8 km 2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3. vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 1. Flugsicht: 5 km 2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3. vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
Geschwindigkeitsbegrenzung keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3) a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 8a Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 7) erforderlich (§ 7)
Freigabe erforderlich (§ 39) erforderlich (§ 39)

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert:

1. der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;
2. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I und SRA Wien II ab einer Höhe von 4500 ft aufwärts; und
3. die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien III, SRA Wien IV, SRA Wien V, SRA Wien VI, SRA Wien VII, SRA Wien VIII und SRA Wien IX innerhalb der Nahkontrollbezirke Wien I bis Wien III und des Kontrollbezirkes Wien.

D. Luftraumklasse D (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge Sichtflüge
Staffelung zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74) wird nicht gewährleistet
ausgeübte Flugverkehrsdienste a) Flugverkehrskontrolldienst (§ 71) b) Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Sichtflüge c) Alarmdienst (§ 77) a) Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Instrumentenflüge und andere Sichtflüge b) Alarmdienst (§ 77)
Sichtflugwetterbedingungen keine a) in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: 1. Flugsicht: 8 km 2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3. vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 1. Flugsicht: 5 km 2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3. vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
Geschwindigkeitsbegrenzung a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : keine b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeuge a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 7) erforderlich (§ 7)
Freigabe erforderlich (§ 39) erforderlich (§ 39)

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:

1. die Kontrollzone Graz;
2. die Kontrollzone Innsbruck;
3. die Kontrollzone Klagenfurt;
4. die Kontrollzone Linz;
5. die Kontrollzone Salzburg;
6. die Kontrollzone St. Gallen;
7. die Kontrollzone Wien;
8. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von 7000 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;
9. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
10. der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von 3500 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;
11. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Graz innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;
12. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck I, SRA Innsbruck III und der SRA Innsbruck IV innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck West;
13. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck II und der SRA Innsbruck V innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck Ost;
14. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt I und der SRA Klagenfurt II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt;
15. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz I, SRA Linz II und der SRA Linz III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;
16. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg I und SRA Salzburg II innerhalb des Kontrollbezirkes Hallein;
17. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und der SRA Wien II bis zu einer Höhe von 4500 ft;
18. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
19. der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;
20. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
21. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
22. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd ab einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 2000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;
23. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;
24. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
25. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
26. der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
27. der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
28. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
29. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
30. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
31. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
32. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
33. der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien VIII und SRA Wien IX;
34. Der Teil des Kontrollbezirkes Arlberg von Flugfläche 155 aufwärts
35. Der Teil der Nahkontrollbezirker Wien I bis Wien III von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195, ausgenommen die SRAs Wien I bis VII und die SRA Wien IX
36. Der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195, ausgenommen die SRAs Linz I bis III und
37. Die SRA Wien X.

E. Luftraumklasse E (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge Sichtflüge
Staffelung zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74) wird nicht gewährleistet
ausgeübte Flugverkehrsdienste a) Flugverkehrskontrolldienst (§ 71) b) Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über Sichtflüge, soweit dies möglich ist c) Alarmdienst (§ 77) a) Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über andere Flüge, soweit dies möglich ist b) Alarmdienst (§ 77)
Sichtflugwetterbedingungen keine a) in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: 1. Flugsicht: 8 km 2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3. vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 1. Flugsicht: 5 km 2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3. vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
Geschwindigkeitsbegrenzung a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeuge a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : keine b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 7) nicht erforderlich
Freigabe erforderlich (§ 39) nicht erforderlich
Transponder erforderlich Erforderlich für kraftangetriebene Luftfahrzeuge schwerer als Luft (siehe auch § 3 Z 8)

(2) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert:

1. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
2. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 7000 ft, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz;
3. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Salzburg I und SRA Salzburg II;
4. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck II und SRA Innsbruck V;
5. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
6. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Innsbruck, der in den Kontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck I, SRA Innsbruck III und der SRA Innsbruck IV;
7. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Klagenfurt I und SRA Klagenfurt II;
8. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
9. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
10. der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Linz I, SRA Linz II und SRA Linz III.
11. der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
12. der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 3500 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
13. der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
14. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
15. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
16. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
17. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
18. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
19. der Teil der Nahkontrollbezirke Wien I bis Wien III bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien und die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I bis Wien VII, und SRA Wien IX und Wien X; und
20. der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien VIII.

F. Luftraumklasse F (unkontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge Sichtflüge
Staffelung zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74) wird nicht gewährleistet
ausgeübte Flugverkehrsdienste a) Flugverkehrskontrolldienst (§ 71) b) Fluginformationsdienst (§ 76) c) Alarmdienst (§ 77) a) Fluginformationsdienst (§ 76) b) Alarmdienst (§ 77)
Sichtflugwetterbedingungen Keine a) in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: 1. Flugsicht: 8 km 2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3. vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100, jedoch oberhalb einer Höhe von 3000 ft oder – wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 300 m über Grund: 1. Flugsicht: 5 km 2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3. vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
Geschwindigkeitsbegrenzung a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeuge a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 7) nicht erforderlich
Freigabe erforderlich (§ 39) nicht erforderlich

(2) Folgende der im Anhang D aufgezählten unkontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse F klassifiziert: keine.

G. Luftraumklasse G (unkontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge Sichtflüge
Staffelung zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74) wird nicht gewährleistet
ausgeübte Flugverkehrsdienste a) Flugverkehrskontrolldienst (§ 71) b) Fluginformationsdienst (§ 76) c) Alarmdienst (§ 77) a) Fluginformationsdienst (§ 76) b) Alarmdienst (§ 77)
Sichtflugwetterbedingungen keine a) in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: 1. Flugsicht: 8 km 2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3. vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100, jedoch oberhalb einer Höhe von 3000 ft oder – wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund: 1. Flugsicht: 5 km 2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3. vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft c) in oder unterhalb einer Höhe von 3000 ft oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund: 1. Flugsicht: 1,5 km 2. das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben 3. der Pilot muss Erdsicht haben Anmerkung: Sichtflüge mit Hubschraubern sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
Geschwindigkeitsbegrenzung a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeuge a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 7) nicht erforderlich
Freigabe erforderlich (§ 39) nicht erforderlich

(2) Folgende Lufträume sind als unkontrollierte Lufträume der Klasse G klassifiziert: jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist.

Anhang B

Luftraumklassifizierung

Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

Die angegebenen Geschwindigkeiten sind als angezeigte Fluggeschwindigkeit (indicated airspeed - IAS) zu verstehen.

Für militärisch reservierte Bereiche wird die Luftraumklassifizierung in Abweichung zu diesem Anhang im §70 LVR festgelegt.

A. Luftraumklasse A (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge Sichtflüge *)
Staffelung zwischen allen Flügen (§ 74)
ausgeübte Flugverkehrsdienste a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71) b)Fluginformationsdienst (§ 76) c)Alarmdienst (§ 77)
Sichtflugwetterbedingungen keine
Geschwindigkeitsbegrenzung keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 7)
Freigabe erforderlich (§ 39)
*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt.

(2) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine

B. Luftraumklasse B (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge Sichtflüge
Staffelung zwischen allen Flügen (§ 74) zwischen allen Flügen (§ 74)
ausgeübte Flugverkehrsdienste a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71) b)Fluginformationsdienst (§ 76) c)Alarmdienst (§ 77) a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71) b)Fluginformationsdienst (§ 76) c)Alarmdienst (§ 77)
Sichtflugwetterbedingungen keine in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: 1. Flugsicht: 8 km 2. das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 1. Flugsicht: 5 km 2. das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben
Geschwindigkeitsbegrenzung keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3) keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 7) erforderlich (§ 7)
Freigabe erforderlich (§ 39) erforderlich (§ 39)

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert: keine.

C. Luftraumklasse C (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge Sichtflüge
Staffelung a)zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74) b)zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen (§ 74) zwischen Sichtflügen und Instrumentenflügen (§ 74)
ausgeübte Flugverkehrsdienste a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71) b)Fluginformationsdienst (§ 76) c)Alarmdienst (§ 77) a) Flugverkehrskontrolldienst hinsichtlich der Staffelung zu Instrumentenflügen (§ 71) b) Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über andere Sichtflüge c) Alarmdienst (§ 77)
Sichtflugwetterbedingungen Keine a)in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: 1.Flugsicht: 8 km 2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 1.Flugsicht: 5 km 2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
Geschwindigkeitsbegrenzung keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3) a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 8a Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 7) erforderlich (§ 7)
Freigabe erforderlich (§ 39) erforderlich (§ 39)

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert:

1. der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;
2. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I und SRA Wien II ab einer Höhe von 4500 ft aufwärts; und
3. die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien III, SRA Wien IV, SRA Wien V, SRA Wien VI, SRA Wien VII, SRA Wien VIII und SRA Wien IX innerhalb der Nahkontrollbezirke Wien I bis Wien III und des Kontrollbezirkes Wien.

D. Luftraumklasse D (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge Sichtflüge
Staffelung zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74) wird nicht gewährleistet
ausgeübte Flugverkehrsdienste a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71) b)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Sichtflüge c)Alarmdienst (§ 77) a)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Instrumentenflüge und andere Sichtflüge b)Alarmdienst (§ 77)
Sichtflugwetterbedingungen keine a) in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: 1. Flugsicht: 8 km 2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3. vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 1. Flugsicht: 5 km 2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3. vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
Geschwindigkeitsbegrenzung a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : keine b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeuge a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 7) erforderlich (§ 7)
Freigabe erforderlich (§ 39) erforderlich (§ 39)

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:

1. die Kontrollzone Graz;
2. die Kontrollzone Innsbruck;
3. die Kontrollzone Klagenfurt;
4. die Kontrollzone Linz;
5. die Kontrollzone Salzburg;
6. die Kontrollzone St. Gallen;
7. die Kontrollzone Wien;
8. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von 7000 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;
9. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
10. der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von 3500 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;
11. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Graz innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;
12. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck I, SRA Innsbruck III und der SRA Innsbruck IV innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck West;
13. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck II und der SRA Innsbruck V innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck Ost;
14. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt I und der SRA Klagenfurt II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt;
15. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz I, SRA Linz II und der SRA Linz III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;
16. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg I und SRA Salzburg II innerhalb des Kontrollbezirkes Hallein;
17. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und der SRA Wien II bis zu einer Höhe von 4500 ft;
18. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
19. der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;
20. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
21. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
22. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd ab einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 2000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;
23. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;
24. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
25. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
26. der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
27. der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
28. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
29. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
30. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
31. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
32. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West I und II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
33. der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien VIII und SRA Wien IX;
34. Der Teil des Kontrollbezirkes Arlberg von Flugfläche 155 aufwärts
35. Der Teil der Nahkontrollbezirker Wien I bis Wien III von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195, ausgenommen die SRAs Wien I bis VII und die SRA Wien IX
36. Der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195,
37. Die SRA Wien X.

E. Luftraumklasse E (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge Instrumentenflüge
Staffelung zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74) wird nicht gewährleistet
ausgeübte Flugverkehrsdienste a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71) b)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über Sichtflüge, soweit dies möglich ist c)Alarmdienst (§ 77) a)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über andere Flüge, soweit dies möglich ist b)Alarmdienst (§ 77)
Sichtflugwetterbedingungen keine a)in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: 1.Flugsicht: 8 km 2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 1.Flugsicht: 5 km 2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
Geschwindigkeitsbegrenzung a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeuge a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : keine b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 7) nicht erforderlich
Freigabe erforderlich (§ 39) nicht erforderlich
Transponder erforderlich Erforderlich für kraftangetriebene Luftfahrzeuge schwerer als Luft (siehe auch § 3 Z 8)

(2) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert:

1. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
2. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 7000 ft, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz;
3. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Salzburg I und SRA Salzburg II;
4. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck II und SRA Innsbruck V;
5. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
6. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Innsbruck, der in den Kontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck I, SRA Innsbruck III und der SRA Innsbruck IV;
7. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Klagenfurt I und SRA Klagenfurt II;
8. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
9. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
10. der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Linz I, SRA Linz II und SRA Linz III.
11. der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
12. der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 3500 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
13. der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
14. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
15. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
16. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
17. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
18. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West I und II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
19. der Teil der Nahkontrollbezirke Wien I bis Wien III bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien und die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I bis Wien VII, und SRA Wien IX und Wien X; und
20. der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien VIII.

F. Luftraumklasse F (unkontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge Sichtflüge
Staffelung zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74) wird nicht gewährleistet
ausgeübte Flugverkehrsdienste a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71) b)Fluginformationsdienst (§ 76) c)Alarmdienst (§ 77) a)Fluginformationsdienst (§ 76) b)Alarmdienst (§ 77)
Sichtflugwetterbedingungen Keine a)in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: 1.Flugsicht: 8 km 2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100, jedoch oberhalb einer Höhe von 3000 ft oder – wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 300 m über Grund: 1.Flugsicht: 5 km 2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
Geschwindigkeitsbegrenzung a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeuge a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 7) nicht erforderlich
Freigabe erforderlich (§ 39) nicht erforderlich

(2) Folgende der im Anhang D aufgezählten unkontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse F klassifiziert: keine.

G. Luftraumklasse G (unkontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge Sichtflüge
Staffelung zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74) wird nicht gewährleistet
ausgeübte Flugverkehrsdienste a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71) b)Fluginformationsdienst (§ 76) c)Alarmdienst (§ 77) a)Fluginformationsdienst (§ 76) b)Alarmdienst (§ 77)
Sichtflugwetterbedingungen keine a) in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: 1.Flugsicht: 8 km 2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km
3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100, jedoch oberhalb einer Höhe von 3000 ft oder – wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund: 1.Flugsicht: 5 km 2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km 3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft c) in oder unterhalb einer Höhe von 3000 ft oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund: 1.Flugsicht: 1,5 km 2.das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben 3.der Pilot muss Erdsicht haben Anmerkung: Sichtflüge mit Hubschraubern sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
Geschwindigkeitsbegrenzung a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeuge a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 7) nicht erforderlich
Freigabe erforderlich (§ 39) nicht erforderlich

(2) Folgende Lufträume sind als unkontrollierte Lufträume der Klasse G klassifiziert: jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist.

Anhang C

Tabelle der Reiseflughöhen

Missweisender Kurs
000° bis 179° 180° bis 359°
Instrumentenflüge Sichtflüge Instrumentenflüge Sichtflüge
Flugfläche Flughöhe Flugfläche Flughöhe Flugfläche Flughöhe Flugfläche Flughöhe
Fuß Meter Fuß Meter Fuß Meter Fuß Meter
- - 0 - - - - - - -
1.000 300 - - - 2.000 600 - - -
3.000 900 - - - 4.000 1.200 - - -
5.000 1.500 55 5.500 1.700 60 6.000 1.850 65 6.500 2.000
70 7.000 2.150 75 7.500 2.300 80 8.000 2.450 85 8.500 2.600
90 9.000 2.750 95 9.500 2.900 100 10.000 3.050 105 10.500 3.200
110 11.000 3.350 115 11.500 3.500 120 12.000 3.650 125 12.500 3.800
130 13.000 3.950 135 13.500 4.100 140 14.000 4.250 145 14.500 4.400
150 15.000 4.550 155 15.500 4.700 160 16.000 4.900 165 16.500 5.050
170 17.000 5.200 175 17.500 5.350 180 18.000 5.500 185 18.500 5.650
190 19.000 5.800 195 19.500 5.950 200 20.000 6.100 205 20.500 6.250
210 21.000 6.400 215 21.500 6.550 220 22.000 6.700 225 22.500 6.850
230 23.000 7.000 235 23.500 7.150 240 24.000 7.300 245 24.500 7.450
250 25.000 7.600 255 25.500 7.750 260 26.000 7.900 265 26.500 8.100
270 27.000 8.250 275 27.500 8.400 280 28.000 8.550 285 28.500 8.700
290 29.000 8.850 300 30.000 9.150
310 31.000 9.450 320 32.000 9.750
330 33.000 10.050 340 34.000 10.350
350 35.000 10.650 360 36.000 10.950
370 37.000 11.300 380 38.000 11.600
390 39.000 11.900 400 40.000 12.200
410 41.000 12.500 430 43.000 13.100
450 45.000 13.700 470 47.000 14.350
usw. usw. usw. usw. usw. usw.

Anhang D

Kontrollierte Lufträume, Lufträume für Instrumentenflüge imunkontrollierten Luftraum

A. KONTROLLBEZIRKE

I. Oberer Kontrollbezirk

Als oberer Kontrollbezirk (UTA) wird der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt.

II. Unterer Kontrollbezirk

1.

Kontrollbezirke

(1) Als Kontrollbezirke (CTA) werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 2 nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird - über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

Bezeichnung des Kontrollbezirkes Untere Begrenzung
1. Kontrollbezirk Arlberg(CTA Arlberg) Flugfläche 155
2. Kontrollbezirk Bregenz(CTA Bregenz) 9000 ft,jedoch mindestens 2500 ft über Grund
3. Kontrollbezirk Hallein(CTA Hallein) 4000 ft,jedoch mindestens 1000 ft über Grund
4. Kontrollbezirk Innsbruck-Ost(CTA Innsbruck-Ost) 7000 ft,jedoch mindestens 1000 ft über Grund
5. Kontrollbezirk Innsbruck-West(CTA Innsbruck-West) 7000 ft,jedoch mindestens 1000 ft über Grund
6. Kontrollbezirk Innsbruck-Süd(CTA Innsbruck-Süd) 11500 ft,jedoch mindestens 2000 ft über Grund
7. Kontrollbezirk Klagenfurt(CTA Klagenfurt) 9000 ft,jedoch mindestens 1000 ft über Grund
8. Kontrollbezirk Koralpe(CTA Koralpe) 7500 ft,jedoch mindestens 1000 ft über Grund
9. Kontrollbezirk Linz(CTA Linz) 4500 ft,jedoch mindestens 1000 ft über Grund
10. Kontrollbezirk Salzburg(CTA Salzburg) 11500 ft,jedoch mindestens 2000 ft über Grund
11. Kontrollbezirk Glockner(CTA Glockner) 14500 ft,jedoch mindestens 2000 ft über Grund
12. Kontrollbezirk Tauern-Mitte I(CTA Tauern-Mitte I) 9500 ft
13. Kontrollbezirk Tauern-Mitte II(CTA Tauern-Mitte II) 7500 ft,jedoch mindestens 1000 ft über Grund
14. Kontrollbezirk Tauern-Ost I(CTA Tauern-Ost I) 10500 ft,jedoch mindestens 1000ft über Grund
15. Kontrollbezirk Tauern-Ost II(CTA Tauern-Ost II) 8500 ft
16. Kontrollbezirk Tauern-West(CTA Tauern-West) 10500 ft,jedoch mindestens 1000 ft über Grund
17. Kontrollbezirk Wien(CTA Wien) 5500 ft,jedoch mindestens 1000 ft über Grund

(2) Seitlich werden die im Abs. 1 genannten Kontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

1.

beim Kontrollbezirk Arlberg (CTA Arlberg):

vom Koordinatenpunkt 47°24´30.4272´´ Nord 09°39´06.8780´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16´12.9026´´ Nord 10°10´26.5890´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58´27.1741´´ Nord 11°15´24.1093´´ Ost
und von diesem entlang der Bundesgrenze zumKoordinatenpunkt 47°24´30.4272´´ Nord 09°39´06.8780´´ Ost
2.

beim Kontrollbezirk Bregenz (CTA Bregenz):

vom Koordinatenpunkt 47°24´30.4272´´ Nord 09°39´06.8780´´ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°16´12.9026´´ Nord 10°10´26.5890´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24´30.4272´´ Nord 09°39´06.8780´´ Ost
3.

beim Kontrollbezirk Hallein (CTA Hallein):

vom Koordinatenpunkt 47°45´00.0000´´ Nord 13°18´45.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39´49.0000´´ Nord 13°24´18.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34´48.0000´´ Nord 13°29´41.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27´14.0000´´ Nord 13°29´45.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27´14.0000´´ Nord 13°13´08.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°37´06.1061´´ Nord 13°04´47.6619´´ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°41´13.3178´´ Nord 13°04´50.6849´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°36´38.0000´´ Nord 13°08´18.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°37´15.0000´´ Nord 13°14´16.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42´52.0000´´ Nord 13°10´58.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°43´25.0000´´ Nord 13°12´58.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45´00.0000´´ Nord 13°18´45.0000´´ Ost
4.

beim Kontrollbezirk Innsbruck-Ost (CTA Innsbruck-Ost):

vom Koordinatenpunkt 47°37´31.1160´´ Nord 12°30´44.1741´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17´00.0000´´ Nord 12°29´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18´20.0000´´ Nord 11°48´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24´06.0000´´ Nord 11°44´51.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25´00.0000´´ Nord 11°44´20.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35´17.2188´´ Nord 11°44´20.8947´´ Ost
und von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°37´31.1160´´ Nord 12°30´44.1741´´ Ost
5.

beim Kontrollbezirk Innsbruck-West (CTA Innsbruck-West):

vom Koordinatenpunkt 47°35´17.2188´´ Nord 11°44´20.8947´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25´00.0000´´ Nord 11°44´20.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24´06.0000´´ Nord 11°44´51.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18´20.0000´´ Nord 11°48´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12´20.0000´´ Nord 11°31´30.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°00´18.3509´´ Nord 11°30´30.8180´´ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°58´27.1741´´ Nord 11°15´24.1093´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16´12.9026´´ Nord 10°10´26.5890´´ Ost
und von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°35´17.2188´´ Nord 11°44´20.8947´´ Ost
6.

beim Kontrollbezirk Innsbruck-Süd (CTA Innsbruck-Süd):

vom Koordinatenpunkt 47°00´18.3509´´ Nord 11°30´30.8180´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12´20.0000´´ Nord 11°31´30.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18´20.0000´´ Nord 11°48´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17´00.0000´´ Nord 12°29´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Dreiherrnspitze) 47°04´09.0061´´ Nord 12°14´26.6841´´ Ost
und von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°00´18.3509´´ Nord 11°30´30.8180´´ Ost
7.

beim Kontrollbezirk Klagenfurt (CTA Klagenfurt):

vom Koordinatenpunkt 47°12´00.0000´´ Nord 13°56´50.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59´00.0000´´ Nord 14°12´45.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46´00.0000´´ Nord 13°50´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°34´59.0000´´ Nord 13°50´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°31´07.2262´´ Nord 13°49´53.7117´´ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°33´42.0240´´ Nord 13°20´00.8749´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°50´00.0000´´ Nord 13°20´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02´45.0000´´ Nord 13°41´00.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12´00.0000´´ Nord 13°56´50.0000´´ Ost
8.

beim Kontrollbezirk Koralpe (CTA Koralpe):

vom Koordinatenpunkt 46°58´00.0000´´ Nord 15°08´30.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°38´46.1735´´ Nord 15°05´00.2835´´ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°35´32.5837´´ Nord 14°51´24.7461´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37´10.0000´´ Nord 14°50´02.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43´14.0000´´ Nord 14°44´41.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°48´30.0000´´ Nord 14°40´00.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58´00.0000´´ Nord 15°08´30.0000´´ Ost
9.

beim Kontrollbezirk Linz (CTA Linz):

vom Koordinatenpunkt 48°34´55.8399´´ Nord 14°39´59.1540´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22´19.0000´´ Nord 14°40´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°21´14.0000´´ Nord 14°05´56.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20´45.0000´´ Nord 13°52´12.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20´26.0000´´ Nord 13°43´51.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´12.0000´´ Nord 13°44´04.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08´05.0000´´ Nord 13°44´40.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°04´00.0000´´ Nord 13°44´56.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°05´51.0000´´ Nord 14°40´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50´00.0000´´ Nord 14°40´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47´00.0000´´ Nord 14°43´25.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41´30.0000´´ Nord 14°32´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50´00.0000´´ Nord 14°23´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52´30.0000´´ Nord 13°50´30.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51´44.0000´´ Nord 13°20´15.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°05´00.0000´´ Nord 13°10´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´29.4680´´ Nord 13°09´58.9780´´ Ost
und von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°34´55.8399´´ Nord 14°39´59.1540´´ Ost
10.

beim Kontrollbezirk Salzburg (CTA Salzburg):

vom Koordinatenpunkt 47°37´31.1160´´ Nord 12°30´44.1741´´ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°37´06.1061´´ Nord 13°04´47.6619´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27´14.0000´´ Nord 13°13´08.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27´14.0000´´ Nord 13°29´45.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34´48.0000´´ Nord 13°29´41.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28´30.0000´´ Nord 13°36´20.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12´00.0000´´ Nord 13°56´50.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02´45.0000´´ Nord 13°41´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14´00.0000´´ Nord 13°30´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16´15.0000´´ Nord 12°45´20.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17´00.0000´´ Nord 12°29´00.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°37´31.1160´´ Nord 12°30´44.1741´´ Ost
11.

beim Kontrollbezirk Glockner (CTA Glockner):

vom Koordinatenpunkt 47°17´00.0000´´ Nord 12°29´00.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16´15.0000´´ Nord 12°45´20.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14´00.0000´´ Nord 13°30´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02´45.0000´´ Nord 13°41´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°50´00.0000´´ Nord 13°20´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33´42.0240´´ Nord 13°20´00.8749´´ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°04´09.0061´´ Nord 12°14´26.6841´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17´00.0000´´ Nord 12°29´00.0000´´ Ost
12.

beim Kontrollbezirk Tauern-Mitte I (CTA Tauern-Mitte I):

vom Koordinatenpunkt 47°47´00.0000´´ Nord 14°43´25.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32´30.0000´´ Nord 15°00´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26´30.0000´´ Nord 14°47´50.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30´00.0000´´ Nord 14°44´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41´30.0000´´ Nord 14°32´00.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47´00.0000´´ Nord 14°43´25.0000´´ Ost
13.

beim Kontrollbezirk Tauern-Mitte II (CTA Tauern-Mitte II):

vom Koordinatenpunkt 47°32´30.0000´´ Nord 15°00´00.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27’07.5900’’ Nord 15°05’30.4471’’ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24´52.0000´´ Nord 15°07´49.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19´09.0000´´ Nord 14°56´13.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26´30.0000´´ Nord 14°47´50.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32´30.0000´´ Nord 15°00´00.0000´´ Ost
14.

beim Kontrollbezirk Tauern-Ost I (CTA Tauern-Ost I):

vom Koordinatenpunkt 47°50´00.0000´´ Nord 14°40´00.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50´00.0000´´ Nord 15°35´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30´00.0000´´ Nord 15°26´30.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32´30.0000´´ Nord 15°00´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47´00.0000´´ Nord 14°43´25.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50´00.0000´´ Nord 14°40´00.0000´´ Ost
15.

beim Kontrollbezirk Tauern-Ost II (CTA Tauern-Ost II):

vom Koordinatenpunkt 47°32´30.0000´´ Nord 15°00´00.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30´00.0000´´ Nord 15°26´30.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25’30.4631’’ Nord 15°24’46.5806’’ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19´49.0000´´ Nord 15°22´36.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24´52.0000´´ Nord 15°07´49.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27’07.5900’’ Nord 15°05’30.4471’’ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32´30.0000´´ Nord 15°00´00.0000´´ Ost
16.

beim Kontrollbezirk Tauern-West (CTA Tauern-West):

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