Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-03-11
Status Aufgehoben · 2011-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 92
Änderungshistorie JSON API
Bezeichnung der Bereiche mit Sonderregelungen (SRA) Untere Begrenzung Obere Begrenzung
SRA Graz 4000 ft, 7000 ft
jedoch mindestens 1000 ft über Grund
SRA Innsbruck I 6000 ft, Flugfläche 125
jedoch mindestens 1000 ft über Grund
SRA Innsbruck II 8500 ft, Flugfläche 125
jedoch mindestens 1000 ft über Grund
SRA Innsbruck III 7000 ft, Flugfläche 125
jedoch mindestens 2000 ft über Grund
SRA Innsbruck IV 11000 ft Flugfläche 125
SRA Innsbruck V 9500 ft, Flugfläche 125
jedoch mindestens 1000 ft über Grund
SRA Klagenfurt I 3500 ft, 7000 ft
jedoch mindestens 1000 ft über Grund
SRA Klagenfurt II 7000 ft, Flugfläche 125
jedoch mindestens 1000 ft über Grund
SRA Linz I 2500 ft, Flugfläche 125
jedoch mindestens 1000 ft über Grund
SRA Linz II 3500 ft Flugfläche 125
SRA Linz III 4500 ft, Flugfläche 125
jedoch mindestens 1000 ft über Grund
SRA Salzburg I 6000 ft, Flugfläche 125
jedoch mindestens 1000 ft über Grund
SRA Salzburg II 10000 ft, Flugfläche 125
jedoch mindestens 1000 ft über Grund
SRA Wien I 2500 ft Flugfläche 195
SRA Wien II 3500 ft Flugfläche 195
SRA Wien III 4500 ft Flugfläche 195
SRA Wien IV 4500 ft Flugfläche 195
SRA Wien V 6500 ft Flugfläche 195
SRA Wien VI 5500 ft Flugfläche 195
SRA Wien VII 5500 ft Flugfläche 195
SRA Wien VIII 8500 ft Flugfläche 195
SRA Wien IX 6500 ft Flugfläche 195
SRA Wien X 2000 ft 2500 ft

(3) Die SRA Graz wird seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

1.

SRA Graz:

vom Koordinatenpunkt 47°16´00.0000´´ Nord 15°17´00.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13´00.0000´´ Nord 15°20´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09´26.0000´´ Nord 15°33´23.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07´15.0000´´ Nord 15°34´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05´17.0747´´ Nord 15°18´42.8954´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04´50.0000´´ Nord 15°15´15.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05´00.0000´´ Nord 15°10´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10´20.0000´´ Nord 15°05´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12´13.6150´´ Nord 15°08´56.6463´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16´00.0000´´ Nord 15°17´00.0000´´ Ost

(4) Die SRA’s I, II, III, IV und V Innsbruck innerhalb der CTA’s Innsbruck West bzw. Ost, werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

1.

SRA Innsbruck I:

vom Koordinatenpunkt 47°19´30.0000´´ Nord 11°04´30.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10´40.0000´´ Nord 11°00´45.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17´40.0000´´ Nord 10°54´38.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19´30.0000´´ Nord 11°04´30.0000´´ Ost
2.

SRA Innsbruck II:

vom Koordinatenpunkt 47°27´28.0000´´ Nord 11°54´00.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22´00.0000´´ Nord 11°58´30.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18´20.0000´´ Nord 11°48´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23´04.0000´´ Nord 11°45´27.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24´06.0000´´ Nord 11°44´51.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27´28.0000´´ Nord 11°54´00.0000´´ Ost
3.

SRA Innsbruck III:

vom Koordinatenpunkt 47°12´30.0000´´ Nord 11°26´45.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07´40.0000´´ Nord 11°29´35.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07´40.0000´´ Nord 11°24´59.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11´15.0000´´ Nord 11°22´10.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12´30.0000´´ Nord 11°26´45.0000´´ Ost
4.

SRA Innsbruck IV:

vom Koordinatenpunkt 47°25´00.0000´´ Nord 11°44´20.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24´06.0000´´ Nord 11°44´51.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23´04.0000´´ Nord 11°45´27.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18´20.0000´´ Nord 11°48´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12´30.0000´´ Nord 11°26´45.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11´15.0000´´ Nord 11°22´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07´55.0000´´ Nord 11°10´05.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10´40.0000´´ Nord 11°00´45.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19´30.0000´´ Nord 11°04´30.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16´55.0000´´ Nord 11°13´30.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25´00.0000´´ Nord 11°44´20.0000´´ Ost
5.

SRA Innsbruck V:

vom Koordinatenpunkt 47°37´31.1160´´ Nord 12°30´44.1741´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22´09.0000´´ Nord 12°13´16.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19´49.0000´´ Nord 11°57´50.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18´20.0000´´ Nord 11°48´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24´06.0000´´ Nord 11°44´51.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25´00.0000´´ Nord 11°44´20.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35´17.2188´´ Nord 11°44´20.8947´´ Ost
und von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°37´31.1160´´ Nord 12°30´44.1741´´ Ost

(5) Die SRA I und II des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

1.

SRA Klagenfurt I:

vom Koordinatenpunkt 46°43´14.0000´´ Nord 14°44´41.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37´10.0000´´ Nord 14°50´02.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32´20.0000´´ Nord 14°36´40.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°40´00.0000´´ Nord 14°40´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°40´33.0000´´ Nord 14°37´17.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43´14.0000´´ Nord 14°44´41.0000´´ Ost
2.

SRA Klagenfurt II:

vom Koordinatenpunkt 46°59´00.0000´´ Nord 14°12´45.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45´00.0000´´ Nord 14°30´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°48´30.0000´´ Nord 14°40´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43´14.0000´´ Nord 14°44´41.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37´10.0000´´ Nord 14°50´02.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35´32.5837´´ Nord 14°51´24.7461´´ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°26´12.5134´´ Nord 14°35´45.8662´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32´47.0000´´ Nord 14°34´27.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35´19.0000´´ Nord 14°22´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35´09.0000´´ Nord 14°04´26.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°34´59.0000´´ Nord 13°50´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46´00.0000´´ Nord 13°50´00.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59´00.0000´´ Nord 14°12´45.0000´´ Ost

(6) Die SRA I, II und III des Nahkontrollbezirkes Linz werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

1.

SRA Linz I:

vom Koordinatenpunkt 48°17´44.0000´´ Nord 14°33´29.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07´42.0000´´ Nord 14°34´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06´12.0000´´ Nord 13°49´15.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´21.0000´´ Nord 13°48´30.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18´09.0000´´ Nord 14°12´39.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´06.0000´´ Nord 14°13´55.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´17.0000´´ Nord 14°19´30.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´19.0000´´ Nord 14°20´27.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´30.9555´´ Nord 14°26´35.2579´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´44.0000´´ Nord 14°33´29.0000´´ Ost
ausgenommen ist jener Teil des Luftraumes, der für die Kontrollzone Linz festgelegt ist.
2.

SRA Linz II:

vom Koordinatenpunkt 48°18´01.0000´´ Nord 14°42´03.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°05´56.0000´´ Nord 14°42´53.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°04´42.0000´´ Nord 14°04´28.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°04´00.0000´´ Nord 13°44´56.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08´05.0000´´ Nord 13°44´40.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´12.0000´´ Nord 13°44´04.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´21.0000´´ Nord 13°48´30.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06´12.0000´´ Nord 13°49´15.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07´42.0000´´ Nord 14°34´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´44.0000´´ Nord 14°33´29.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18´01.0000´´ Nord 14°42´03.0000´´ Ost
3.

SRA Linz III:

vom Koordinatenpunkt 48°22´22.0000´´ Nord 14°41´45.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18´01.0000´´ Nord 14°42´03.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´44.0000´´ Nord 14°33´29.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´30.9555´´ Nord 14°26´35.2579´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´19.0000´´ Nord 14°20´27.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´17.0000´´ Nord 14°19´30.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´06.0000´´ Nord 14°13´55.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18´09.0000´´ Nord 14°12´39.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´21.0000´´ Nord 13°48´30.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´12.0000´´ Nord 13°44´04.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20´26.0000´´ Nord 13°43´51.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20´45.0000´´ Nord 13°52´12.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°21´14.0000´´ Nord 14°05´56.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°21´53.9933´´ Nord 14°26´15.8080´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22´19.0000´´ Nord 14°40´00.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22´22.0000´´ Nord 14°41´45.0000´´ Ost

(7) Die SRA I und II Salzburg werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

1.

SRA Salzburg I:

vom Koordinatenpunkt 47°36´38.0000´´ Nord 13°08´18.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°37´15.0000´´ Nord 13°14´16.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34´23.0000´´ Nord 13°19´51.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32´28.0000´´ Nord 13°19´35.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33´04.0000´´ Nord 13°15´23.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34´32.0000´´ Nord 13°10´16.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°36´38.0000´´ Nord 13°08´18.0000´´ Ost
2.

SRA Salzburg II:

vom Koordinatenpunkt 47°42´52.0000´´ Nord 13°10´58.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°43´25.0000´´ Nord 13°12´58.0000´´ Ost
Von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45´00.0000´´ Nord 13°18´45.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39´49.0000´´ Nord 13°24´18.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30´29.0000´´ Nord 13°22´46.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30´29.0000´´ Nord 13°20´38.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33´04.0000´´ Nord 13°15´23.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32´28.0000´´ Nord 13°19´35.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34´23.0000´´ Nord 13°19´51.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°37´15.0000´´ Nord 13°14´16.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42´52.0000´´ Nord 13°10´58.0000´´ Ost

(8) Die SRA I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X des Nahkontroll- und Kontrollbezirkes Wien werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

1.

SRA Wien I:

vom Koordinatenpunkt 48°18´03.7485´´ Nord 16°53´58.6526´´ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°44´33.6318´´ Nord 16°32´51.8341´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-22 FMD zum Koordinatenpunkt 47°44´40.5640´´ Nord 16 31´50.3083´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-190 FMD zum Koordinatenpunkt 47°51´33.6235´´ Nord 16°33´42.7598´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-15 FMD zum Koordinatenpunkt 47°52´12.4697´´ Nord 16 30´09.4731´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-200 FMD zum Koordinatenpunkt 47°55´01.5704´´ Nord 16°31´40.3618´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-12 FMD zum Koordinatenpunkt 48°15´31.3153´´ Nord 16°26´16.4148´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-320 FMD zum Koordinatenpunkt 48°18´35.3598´´ Nord 16°22´25.8448´´ Ost
und von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-16 FMD zum Koordinatenpunkt 48°18´03.7485´´ Nord 16°53´58.6526´´ Ost
2.

SRA Wien II:

vom Koordinatenpunkt 48°26´25.4542´´ Nord 16°51´03.5543´´ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°18´03.7485´´ Nord 16°53´58.6526´´ Ost
von diesem entgegen dem Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-16 FMD zum Koordinatenpunkt 48°18´35.3598´´ Nord 16°22´25.8448´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-320 FMD zum Koordinatenpunkt 48°15´31.3153´´ Nord 16°26´16.4148´´ Ost
von diesem entgegen dem Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-12 FMD zum Koordinatenpunkt 47°55´01.5704´´ Nord 16°31´40.3618´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-200 FMD zum Koordinatenpunkt 47°52´12.4697´´ Nord 16 30´09.4731´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-15 FMD zum Koordinatenpunkt 47°51´33.6235´´ Nord 16°33´42.7598´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-190 FMD zum Koordinatenpunkt 47°44´40.5640´´ Nord 16 31´50.3083´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-22 FMD zum Koordinatenpunkt 47°47´22.0046´´ Nord 16°21´07.0191´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-210 FMD zum Koordinatenpunkt 47°52´32.1829´´ Nord 16°25´38.0666´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-16 FMD zum Koordinatenpunkt 48°07´44.6559´´ Nord 16°13´58.0138´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-275 FMD zum Koordinatenpunkt 48°08´15.7469´´ Nord 16°05´02.4332´´ Ost
und von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-22 FMD zum Koordinatenpunkt 48°26´25.4542´´ Nord 16°51´03.5543´´ Ost
3.

SRA Wien III:

vom Koordinatenpunkt 47°52´32.1829´´ Nord 16°25´38.0666´´ Ost
entlang des Radials R-210 FMD zum Koordinatenpunkt 47°47´22.0046´´ Nord 16°21´07.0191´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-22 FMD zum Koordinatenpunkt 48°08´15.7469´´ Nord 16°05´02.4332´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-275 FMD zum Koordinatenpunkt 48°07´44.6559´´ Nord 16°13´58.0138´´ Ost
und von diesem entgegen dem Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-16 FMD zum Koordinatenpunkt 47°52´32.1829´´ Nord 16°25´38.0666´´ Ost
4.

SRA Wien IV:

vom Koordinatenpunkt 48°33´30.4110´´ Nord 16°56´41.2821´´ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°26´25.4542´´ Nord 16°51´03.5543´´ Ost
von diesem entgegen dem Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-22 FMD zum Koordinatenpunkt 48°08´15.7469´´ Nord 16°05´02.4332´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-275 FMD zum Koordinatenpunkt 48°08´56.1436´´ Nord 15°53´08.0693´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-30 FMD zum Koordinatenpunkt 48°33´30.4110´´ Nord 16°56´41.2821´´ Ost
5.

SRA Wien V:

vom Koordinatenpunkt 48°08´15.7469´´ Nord 16°05´02.4332´´ Ost
entgegen dem Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-22 FMD zum Koordinatenpunkt 47°47´22.0046´´ Nord 16°21´07.0191´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-210 FMD zum Koordinatenpunkt 47°40´28.1398´´ Nord 16°15´06.9270´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-30 FMD zum Koordinatenpunkt 48°08´56.1436´´ Nord 15°53´08.0693´´ Ost
und von diesem entlang des Radials R-275 FMD zum Koordinatenpunkt 48°08´15.7469´´ Nord 16°05´02.4332´´ Ost
6.

SRA Wien VI:

vom Koordinatenpunkt 47°47´22.0046´´ Nord 16°21´07.0191´´ Ost
entgegen dem Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-22 FMD zum Koordinatenpunkt 47°44´33.6318´´ Nord 16°32´51.8341´´ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°36´20.6803´´ Nord 16°39´44.1610´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-30 FMD zum Koordinatenpunkt 47°40´28.1398´´ Nord 16°15´06.9270´´ Ost
und von diesem entlang des Radials R-210 FMD zum Koordinatenpunkt 47°47´22.0046´´ Nord 16°21´07.0191´´ Ost
7.

SRA Wien VII:

vom Koordinatenpunkt 48°44´39.0271´´ Nord 16°08´35.9747´´ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°33´30.4110´´ Nord 16°56´41.2821´´ Ost
von diesem entgegen dem Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-30 FMD zum Koordinatenpunkt 48°08´56.1436´´ Nord 15°53´08.0693´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-275 FMD zum Koordinatenpunkt 48°09´44.6919´´ Nord 15°38´18.5162´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-40 FMD zum Koordinatenpunkt 48°14´39.5926´´ Nord 15°39´21.6254´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-280 FMD zum Koordinatenpunkt 48°15´16.5684´´ Nord 15°34´54.0315´´ Ost
und von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-43 FMD zum Koordinatenpunkt 48°44´39.0271´´ Nord 16°08´35.9747´´ Ost
8.

SRA Wien VIII:

vom Koordinatenpunkt 48°08´56.1436´´ Nord 15°53´08.0693´´ Ost
entgegen dem Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-30 FMD zum Koordinatenpunkt 47°40´28.1398´´ Nord 16°15´06.9270´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-210 FMD zum Koordinatenpunkt 47°31´52.6008´´ Nord 16°07´40.9990´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-40 FMD zum Koordinatenpunkt 48°09´44.6919´´ Nord 15°38´18.5162´´ Ost
und von diesem entlang des Radials R-275 FMD zum Koordinatenpunkt 48°08´56.1436´´ Nord 15°53´08.0693´´ Ost
9.

SRA Wien IX:

vom Koordinatenpunkt 47°40´28.1398´´ Nord 16°15´06.9270´´ Ost
entgegen dem Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-30 FMD zum Koordinatenpunkt 47°36´20.6803´´ Nord 16°39´44.1610´´ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°26´21.6600´´ Nord 16°37´32.6043´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-40 FMD zum Koordinatenpunkt 47°31´52.6008´´ Nord 16°07´40.9990´´ Ost
und von diesem entlang des Radials R-210 FMD zum Koordinatenpunkt 47°40´28.1398´´ Nord 16°15´06.9270´´ Ost
10.

SRA Wien X

vom Koordinatenpunkt 47°58´27.5203´´ Nord 16°45´55.1024´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-145 FMD zum Koordinatenpunkt 47°53´59.9190´´ Nord 16°50´31.7482´´ Ost
entgegen dem Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-15 FMD zum Koordinatenpunkt 47°51´33.6235´´ Nord 16°33´42.7598´´ Ost
von diesem geradlinig zum Ausgangspunkt 47°58´27.5203´´ Nord 16°45´55.1024´´ Ost

B. KONTROLLZONEN

(1) Als Kontrollzonen (CTR) werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich gemäß Abs. 3 und nach oben durch Horizontalflächen in den in Abs. 2 bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

(2) Die oberen Begrenzungen der Kontrollzonen werden wie folgt festgelegt:

Bezeichnung der Kontrollzone Obere Begrenzung
1. Kontrollzone St. Gallen (CTR St. Gallen) 5500 ft
2. Kontrollzone Graz (CTR Graz) 7000 ft
3. Kontrollzone Innsbruck (CTR Innsbruck) 11000 ft
4. Kontrollzone Klagenfurt (CTR Klagenfurt) 7000 ft
5. Kontrollzone Linz (CTR Linz) 2500 ft
6. Kontrollzone Salzburg (CTR Salzburg) 7000 ft
7. Kontrollzone Wien (CTR Wien) 2500 ft

(3) Die Kontrollzonen werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

1.

bei der Kontrollzone St. Gallen (CTR St. Gallen):

vom Koordinatenpunkt 47°32´56.0000´´ Nord 09°31´36.0000´´ Ost
entlang der deutsch-schweizerischen Staatsgrenze zum Koordinatenpunkt 47°32´21.0120´´ Nord 09°33´49.4028´´ Ost
Von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°31´37.4880´´ Nord 09°37´13.1016 ´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31´31.0000´´ Nord 09°37´50.0000´´ Ost
von diesem entlang eines Kreisbogens mit einem Radius von 1.91NM um den Koordinatenpunkt 47°29´40.0000´´ Nord 09°37´08.0000´´zum Koordinatenpunkt 47°27´46.0000´´ Nord 09°37´13.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28´40.0000´´ Nord 09°23´09.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31´13.0000´´ Nord 09°23´36.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33´29.0000´´ Nord 09°26´51.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32´56.0000´´ Nord 09°31´36.0000´´ Ost
2.

bei der Kontrollzone Graz (CTR Graz):

vom Koordinatenpunkt 47°07´15.0000´´ Nord 15°34´00.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46´05.0000´´ Nord 15°39´50.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43´40.0000´´ Nord 15°21´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°00´07.7417´´ Nord 15°16´34.2933´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04´50.0000´´ Nord 15°15´15.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05´17.0747´´ Nord 15°18´42.8954´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07´15.0000´´ Nord 15°34´00.0000´´ Ost
3.

bei der Kontrollzone Innsbruck (CTR Innsbruck):

vom Koordinatenpunkt 47°25´00.0000´´ Nord 11°44´20.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24´06.0000´´ Nord 11°44´51.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23´04.0000´´ Nord 11°45´27.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18´20.0000´´ Nord 11°48´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12´30.0000´´ Nord 11°26´45.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11´15.0000´´ Nord 11°22´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07´55.0000´´ Nord 11°10´05.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10´40.0000´´ Nord 11°00´45.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19´30.0000´´ Nord 11°04´30.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16´55.0000´´ Nord 11°13´30.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25´00.0000´´ Nord 11°44´20.0000´´ Ost
4.

bei der Kontrollzone Klagenfurt (CTR Klagenfurt):

vom Koordinatenpunkt 46°45´40.0000´´ Nord 14°12´00.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°40´33.0000´´ Nord 14°37´17.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°40´00.0000´´ Nord 14°40´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32´20.0000´´ Nord 14°36´40.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32´47.0000´´ Nord 14°34´27.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35´19.0000´´ Nord 14°22´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°38´00.0000´´ Nord 14°08´40.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45´40.0000´´ Nord 14°12´00.0000´´ Ost
5.

bei der Kontrollzone Linz (CTR Linz):

vom Koordinatenpunkt 48°17´17.0000´´ Nord 14°19´30.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16´05.0000´´ Nord 14°22´07.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16´09.0000´´ Nord 14°24´02.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09´45.0000´´ Nord 14°24´28.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09´07.0000´´ Nord 14°05´22.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12´05.0000´´ Nord 14°05´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12´05.0000´´ Nord 14°00´50.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11´51.0000´´ Nord 13°58´28.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16´35.0000´´ Nord 13°58´08.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´06.0000´´ Nord 14°13´55.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´17.0000´´ Nord 14°19´30.0000´´ Ost
6.

bei der Kontrollzone Salzburg (CTR Salzburg):

vom Koordinatenpunkt 48°08´00.0000´´ Nord 12°47´36.9413´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08´00.0000´´ Nord 13°00´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42´52.0000´´ Nord 13°10´58.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41´13.3178´´ Nord 13°04´50.6849´´ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°43´20.5946´´ Nord 13°00´46.4508´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46´15.5300´´ Nord 12°56´32.0493´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46´33.6459´´ Nord 12°56´00.1538´´ Ost
und von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°08´00.0000´´ Nord 12°47´36.9413´´ Ost
7.

bei der Kontrollzone Wien (CTR Wien):

vom Koordinatenpunkt 47°56´58.4139´´ Nord 16°30´31.4579´´ Ost
im Uhrzeigersinn entlang eines Kreisbogens 18,5 km (10 NM) um den Flugplatzbezugspunkt des Flughafens Wien-Schwechat (48°06´37.0000´´ Nord, 16°34´11.0000´´ Ost) bis zum Koordinatenpunkt 47°59´34.1241´´ Nord 16°44´46.0925´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-145 FMD zum Koordinatenpunkt 47°58´27.5203´´ Nord 16°45´55.1024´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51´33.6235´´ Nord 16°33´42.7598´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55´01.5704´´ Nord 16°31´40.3618´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56´58.4139´´ Nord 16°30´31.4579´´ Ost

(4) Besondere Bestimmungen für Kontrollzonen

C. Flugplatzverkehrszonen

(1) Die im folgenden aufgelisteten Flugplatzverkehrszonen

1.

werden zu den in luftfahrtüblicher Weise publizierten Zeiten aktiviert (Hx)

2.

behalten die innerhalb der Flugplatzverkehrszone definierten Luftraumklassen auch bei deren Aktivierung ihre Klassifizierung bei (Luftraumklasse G bzw. E)

3.

die besonderen Benutzungsbedingungen sind von der Austro Control GmbH in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(2) Als Flugplatzverkehrszonen (ATZ) werden die im Abs. 3 bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich gemäß Abs. 4 und nach oben durch Horizontalflächen mit den im Abs. 3 bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

(3) Die oberen Begrenzungen der Flugplatzverkehrszonen werden wie folgt festgelegt:

Bezeichnung der Flugplatzverkehrszone obere Begrenzung
1. Flugplatzverkehrszone Vöslau (ATZ Vöslau 2500 ft

(4) Die Flugplatzverkehrszonen werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

1.

bei der ATZ Vöslau

vom Koordinatenpunkt 48°04´03.4272´´ Nord 16°14´50.1117´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56´39.5221´´ Nord 16°23´27.4359´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55´20.2873´´ Nord 16°22´02.6428´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55´44.4353´´ Nord 16°21´53.9671´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56´08.7359´´ Nord 16°20´02.5143´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54´58.4606´´ Nord 16°17´45.1596´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°59´57.1049´´ Nord 16°08´54.7656´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°04´03.4272´´ Nord 16°14´50.1117´´ Ost

D. Bereiche mit Transponderpflicht - Transponder Mandatory Zones (TMZs):

a)

In den im Folgenden festgelegten Lufträumen müssen Luftfahrzeuge bei Flügen nach Sichtflugregeln mit einem Transponder (Mode C) ausgerüstet sein und den Code 7000 inklusive Höhenübermittlung unaufgefordert abstrahlen.

b)

Ausnahmen von dieser Verpflichtung können in Einzelfällen von der zuständigen Flugverkehrsdienststelle zugelassen werden, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(1) Als TMZ Wien wird jener Luftraum festgelegt, der nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch eine Horizontalfläche in 4500ft MSL und seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt wird, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

vom Koordinatenpunkt 48°27´57.7310´´ Nord 16°43´29.1101´´ Ost
entlang des Radials R-10 FMD zum Koordinatenpunkt 48°18´09.3454´´ Nord 16°40´53.3144´´ Ost
und von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-12 FMD zum Koordinatenpunkt 48°09´01.1458´´ Nord 16°55´17.0522´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08´00.0000´´ Nord 16°52´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03´00.0000´´ Nord 16°56´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°02´24.2288´´ Nord 17°00´56.6452´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-16 FMD zum Koordinatenpunkt 47°54´18.5896´´ Nord 16°21´59.5884´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56´25.1076´´ Nord 16°08´28.4006´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-22 FMD zum Koordinatenpunkt 48°15´05.0430´´ Nord 16°07´36.4516´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15´00.0000´´ Nord 16°10´00.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18´38.0000´´ Nord 16°19´30.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22´00.0000´´ Nord 16°18´00.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22´18.4988´´ Nord 16°15´10.5135´ Ost
und von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-22 FMD zum Koordinatenpunkt 48°27´57.7310´´ Nord 16°43´29.1101´´ Ost

E. KOORDINATENSYSTEM

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Anhang E

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

I. Beschränkungsgebiete

1.

Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete

(1) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die lateral und vertikal gemäß Abs. 2 begrenzt sind:

Bezeichnung des Flugbeschränkungsgebietes
1. Rheindelta (LO R 18)
2. Neusiedler-See (LO R 16)
3. Wien (LO R 15)
4. Seibersdorf (LO R 1)

(2)

2.1. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18):

2.1.1 Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18):

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder

d)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

2.1.2 Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:

vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen Bundesgrenze zur Schweiz (Rheinspitz) 47°30´00.3108´´ Nord 09°33´40.7323´´ Ost
entlang des Bodenseeufers zum Rohrspitz 47°30´25.6500´´ Nord 09°38´40.7700´´ Ost
von dort geradlinig bis zur Einmündung des Neuen Rheins (linkes Rheinufer) 47°30´10.0300´´ Nord 09°40´09.0600´´ Ost
von dort entlang des linken Rheinufers bis zum Schnittpunkt mit der Bundesgrenze zur Schweiz 47°26´56.8354´´ Nord 09°39´32.6006´´ Ost
und von dort entlang der Bundesgrenze zum Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der Bundesgrenze 47°30´00.3108´´ Nord 09°33´40.7323´´ Ost
Untere Begrenzung Obere Begrenzung Zeitliche Beschränkung
--- --- ---
Erdboden 3300 ft MSL permanent

2.2. Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16):

2.2.1 Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16):

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

2.2.2 Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:

vom Koordinatenpunkt 47°57´30.0000´´ Nord 16°49´35.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52´50.0000´´ Nord 16°56´30.0000´´ Ost
von diesem zum Koordinatenpunkt 47°43´30.0000´´ Nord 16°56´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41´16.0473´´ Nord 16°54´45.9367´´ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°44´29.1219´´ Nord 16°40´00.9135´´ Ost
von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt 47°53´30.0000´´ Nord 16°40´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt 47°56´20.0000´´ Nord 16°44´35.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt 47°57´30.0000´´ Nord 16°49´35.0000´´ Ost
Untere Begrenzung Obere Begrenzung Zeitliche Beschränkung
--- --- ---
Erdboden 1500 ft MSL 1.Oktober bis 31.Juli

2.3. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15):

2.3.1 Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15):

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der geltenden Fassung, oder

c)

mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder

d)

wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 72) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder

e)

mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,

ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder

ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder

ed) die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß § 130 des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt.

(2) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.

(3) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.

(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.

2.3.2 Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:

vom Koordinatenpunkt 48°16´20.0000´´ Nord 16°17´40.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´00.0000´´ Nord 16°23´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´00.0000´´ Nord 16°29´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12´00.0000´´ Nord 16°33´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10´00.0000´´ Nord 16°29´45.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08´15.0000´´ Nord 16°24´20.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09´30.0000´´ Nord 16°13´00.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16´20.0000´´ Nord 16°17´40.0000´´ Ost
Untere Begrenzung Obere Begrenzung Zeitliche Beschränkung
--- --- ---
Erdboden Flugfläche 100 permanent

2.4. Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1):

2.4.1 Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1):

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf ist nur zulässig bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen.

2.4.2 Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:

vom Koordinatenpunkt 47°58´13.6100´´ Nord 16°30´29.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58´34.0600´´ Nord 16°30´54.2800´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58´46.1300´´ Nord 16°30´35.7400´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58´30.8500´´ Nord 16°30´05.1400´´ Ost
und von diesem geradlinig bis zum Ausgangspunkt 47°58´13.6100´´ Nord 16°30´29.0000´´ Ost
Untere Begrenzung Obere Begrenzung Zeitliche Beschränkung
--- --- ---
Erdboden 1500 ft MSL permanent
7.

Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Anhang E

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

I. Beschränkungsgebiete

1.

Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete

(1) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 LFG die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die lateral und vertikal gemäß Abs. 2 begrenzt sind:

Bezeichnung des Flugbeschränkungsgebietes
1. Rheindelta (LO R 18)
2. Neusiedler-See (LO R 16)
3. Wien (LO R 15)
4. Seibersdorf (LO R 1)

(2)

2.1. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18):

2.1.1 Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18):

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder

d)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

2.1.2 Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:

vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen Bundesgrenze zur Schweiz (Rheinspitz) 47°30´00.3108´´ Nord 09°33´40.7323´´ Ost
entlang des Bodenseeufers zum Rohrspitz 47°30´25.6500´´ Nord 09°38´40.7700´´ Ost
von dort geradlinig bis zur Einmündung des Neuen Rheins (linkes Rheinufer) 47°30´10.0300´´ Nord 09°40´09.0600´´ Ost
von dort entlang des linken Rheinufers bis zum Schnittpunkt mit der Bundesgrenze zur Schweiz 47°26´56.8354´´ Nord 09°39´32.6006´´ Ost
und von dort entlang der Bundesgrenze zum Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der Bundesgrenze 47°30´00.3108´´ Nord 09°33´40.7323´´ Ost
Untere Begrenzung Obere Begrenzung Zeitliche Beschränkung
--- --- ---
Erdboden 3300 ft MSL permanent

2.2. Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16):

2.2.1 Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16):

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

2.2.2 Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:

vom Koordinatenpunkt 47°57´30.0000´´ Nord 16°49´35.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52´50.0000´´ Nord 16°56´30.0000´´ Ost
von diesem zum Koordinatenpunkt 47°43´30.0000´´ Nord 16°56´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41´16.0473´´ Nord 16°54´45.9367´´ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°44´29.1219´´ Nord 16°40´00.9135´´ Ost
von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt 47°53´30.0000´´ Nord 16°40´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt 47°56´20.0000´´ Nord 16°44´35.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig bis zum Koordinatenpunkt 47°57´30.0000´´ Nord 16°49´35.0000´´ Ost
Untere Begrenzung Obere Begrenzung Zeitliche Beschränkung
--- --- ---
Erdboden 1500 ft MSL 1.Oktober bis 31.Juli

2.3. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15):

2.3.1 Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15):

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der geltenden Fassung, oder

c)

mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder

d)

wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 72) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder

e)

mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,

ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder

ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder

ed) die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß § 130 des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt.

(2) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.

(3) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.

(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.

2.3.2 Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:

vom Koordinatenpunkt 48°16´20.0000´´ Nord 16°17´40.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´00.0000´´ Nord 16°23´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17´00.0000´´ Nord 16°29´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12´00.0000´´ Nord 16°33´00.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10´00.0000´´ Nord 16°29´45.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08´15.0000´´ Nord 16°24´20.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09´30.0000´´ Nord 16°13´00.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16´20.0000´´ Nord 16°17´40.0000´´ Ost
Untere Begrenzung Obere Begrenzung Zeitliche Beschränkung
--- --- ---
Erdboden Flugfläche 100 permanent

2.4. Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1):

2.4.1 Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1):

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf ist nur zulässig bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen.

2.4.2 Ausmaße des Flugbeschränkungsgebietes:

vom Koordinatenpunkt 47°58´13.6100´´ Nord 16°30´29.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58´34.0600´´ Nord 16°30´54.2800´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58´46.1300´´ Nord 16°30´35.7400´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58´30.8500´´ Nord 16°30´05.1400´´ Ost
und von diesem geradlinig bis zum Ausgangspunkt 47°58´13.6100´´ Nord 16°30´29.0000´´ Ost
Untere Begrenzung Obere Begrenzung Zeitliche Beschränkung
--- --- ---
Erdboden 1500 ft MSL permanent
7.

Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Anhang F

Übungs- und Erprobungsbereiche

I. Übungsbereiche und Übungsflüge

1.

Übungsbereiche

(1) Als Übungsbereiche werden die gemäß Abs. 3 umgrenzten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils genehmigt sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung durch Zivilluftfahrzeuge.

(3) Übungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Flugfläche 195 und seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - begrenzt. Dies gilt nur innerhalb des österreichischen Bundesgebietes.

2.

Übungsflüge

(1) Übungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach den Zivilluftfahrt-Personalvorschriften für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.

3.

Durchführung von Übungsflügen

(1) Übungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 72) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Im Flugplatzbereich von nichtkontrollierten Flugplätzen sind Übungsflüge nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.

(2) Bei Übungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

(3) Werden in einem Übungsbereich mehrere Übungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge zu sorgen.

(4) Fluggäste dürfen bei Übungsflügen nicht mitgenommen werden.

II. Erprobungsbereiche und Erprobungsflüge

1.

Erprobungsbereiche

(1) Als Erprobungsbereiche werden die im Abs. 3 bis 5 bezeichneten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils genehmigt sind. Erprobungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Bundesgrenze und seitlich gemäß den Absätzen 3 bis 5 begrenzt.

(2) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 5 gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung durch Zivilluftfahrzeuge.

(3) Seitlich werden nachstehende Erprobungsbereiche durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinie mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

1.

Beim Erprobungsbereich Friesach:

vom Koordinatenpunkt 46°55´16.0000´´ Nord 14°32´15.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°41´58.0000´´ Nord 14°30´23.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44´26.0000´´ Nord 14°18´06.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°56´05.0000´´ Nord 14°19´42.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°55´16.0000´´ Nord 14°32´15.0000´´ Ost
2.

Beim Erprobungsbereich Hohenems:

vom Koordinatenpunkt 47°20´49.0000´´ Nord 09°47´23.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09´05.8006´´ Nord 09°36´10.2414´´ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°20´45.2260´´ Nord 09°35´59.7371´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20´49.0000´´ Nord 09°47´23.0000´´ Ost
3.

Beim Erprobungsbereich Linz-Wels-Hofkirchen:

vom Koordinatenpunkt 48°07´40.0000´´ Nord 14°30´01.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°59´11.0000´´ Nord 14°30´37.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57´56.0000´´ Nord 13°54´53.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06´25.0000´´ Nord 13°54´10.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07´40.0000´´ Nord 14°30´01.0000´´ Ost
4.

Beim Erprobungsbereich Weiz-Fürstenfeld-Punitz:

vom Koordinatenpunkt 47°12´39.0000´´ Nord 16°16´06.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05´02.0000´´ Nord 16°22´04.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59´00.0000´´ Nord 16°05´36.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06´12.0000´´ Nord 15°37´43.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14´18.0000´´ Nord 15°42´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08´29.0000´´ Nord 16°04´42.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12´39.0000´´ Nord 16°16´06.0000´´ Ost
5.

Beim Erprobungsbereich Wr. Neustadt:

vom Koordinatenpunkt 47°46´25.0000´´ Nord 16°16´58.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30´10.0000´´ Nord 16°16´02.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39´43.0000´´ Nord 15°50´09.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48´55.0000´´ Nord 16°09´41.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46´25.0000´´ Nord 16°16´58.0000´´ Ost

(4) Seitlich werden nachstehende Erprobungsbereiche durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittflächen mit der Erdoberfläche mit jenen der Kontrollzonen für den betreffenden Flugplatz (Anhang D Punkt B) übereinstimmen.

1. Erprobungsbereich Flughafen Graz
2. Erprobungsbereich Flughafen Innsbruck
3. Erprobungsbereich Flughafen Linz
4. Erprobungsbereich Flughafen Klagenfurt
5. Erprobungsbereich Flughafen Salzburg
6. Erprobungsbereich Flughafen Wien

(5) Für alle anderen Zivilflugplätze werden die seitlichen Grenzen der Erprobungsbereiche durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - festgelegt.

2.

Erprobungsflüge

(1) Erprobungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen bewilligte oder zulässige Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebautem Luftfahrtgerät bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, ohne bereits alle anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen zu erfüllen.

(2) Erprobungsflüge sind nur innerhalb von Erprobungsbereichen (Punkt 1) zulässig. Die Flugbesatzung muss zur Durchführung der Flüge befugt sein.

3.

Durchführung von Erprobungsflügen

(1) Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind unbeschadet anderer Bestimmungen nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 72) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Im Flugplatzbereich von nichtkontrollierten Flugplätzen sind Erprobungsflüge nur mit Zustimmung des Fluglatzbetriebsleiters zulässig.

(2) Bei Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

(3) Werden in einem Erprobungsbereich mehrere Erprobungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten für eine sichere Durchführung aller Flüge vorzusorgen.

(4) Fluggäste dürfen bei Erprobungsflügen nicht mitgenommen werden.

4.

Meldungen über Erprobungsflüge

(1) Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:

1.

vor Beginn jedes Erprobungsfluges

a)

die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie

b)

allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;

2.

die Beendigung jedes Erprobungsfluges.

(2) Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:

a)

an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder - wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet - an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und

b)

bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 72).

Anhang F

Übungs- und Erprobungsbereiche

I. Übungsbereiche und Übungsflüge

1.

Übungsbereiche

(1) Als Übungsbereiche werden die gemäß Abs. 3 umgrenzten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils genehmigt sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß § 62 Abs.1 Z 1 des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung durch Zivilluftfahrzeuge.

(3) Übungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Flugfläche 195 und seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - begrenzt. Dies gilt nur innerhalb des österreichischen Bundesgebietes.

2.

Übungsflüge

(1) Übungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach den Zivilluftfahrt-Personalvorschriften für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.

3.

Durchführung von Übungsflügen

(1) Übungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 72) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Im Flugplatzbereich von nichtkontrollierten Flugplätzen sind Übungsflüge nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.

(2) Bei Übungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

(3) Werden in einem Übungsbereich mehrere Übungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge zu sorgen.

(4) Fluggäste dürfen bei Übungsflügen nicht mitgenommen werden.

II. Erprobungsbereiche und Erprobungsflüge

1.

Erprobungsbereiche

(1) Als Erprobungsbereiche werden die im Abs. 3 bis 5 bezeichneten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils genehmigt sind. Erprobungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Bundesgrenze und seitlich gemäß den Absätzen 3 bis 5 begrenzt.

(2) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 5 gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung durch Zivilluftfahrzeuge.

(3) Seitlich werden nachstehende Erprobungsbereiche durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittflächen mit der Erdoberfläche mit jenen der Kontrollzonen für den betreffenden Flugplatz (Anhang D Punkt B) übereinstimmen.

1. Erprobungsbereich Flughafen Graz
2. Erprobungsbereich Flughafen Innsbruck
3. Erprobungsbereich Flughafen Linz
4. Erprobungsbereich Flughafen Klagenfurt
5. Erprobungsbereich Flughafen Salzburg
6. Erprobungsbereich Flughafen Wien

(4) Für alle anderen Zivilflugplätze werden die seitlichen Grenzen der Erprobungsbereiche durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - festgelegt.

(5) Zusätzlich zu der Bestimmung gemäß Abs. 4 werden nachstehende Erprobungsbereiche seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinie mit der Erdoberfläche wie folgt verläuft:

1.

Beim Erprobungsbereich Friesach:

vom Koordinatenpunkt 46°55´16.0000´´ Nord 14°32´15.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°41´58.0000´´ Nord 14°30´23.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44´26.0000´´ Nord 14°18´06.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°56´05.0000´´ Nord 14°19´42.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°55´16.0000´´ Nord 14°32´15.0000´´ Ost
2.

Beim Erprobungsbereich Hohenems:

vom Koordinatenpunkt 47°20´49.0000´´ Nord 09°47´23.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09´05.8006´´ Nord 09°36´10.2414´´ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°20´45.2260´´ Nord 09°35´59.7371´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20´49.0000´´ Nord 09°47´23.0000´´ Ost
3.

Beim Erprobungsbereich Linz-Wels-Hofkirchen:

vom Koordinatenpunkt 48°07´40.0000´´ Nord 14°30´01.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°59´11.0000´´ Nord 14°30´37.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57´56.0000´´ Nord 13°54´53.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06´25.0000´´ Nord 13°54´10.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07´40.0000´´ Nord 14°30´01.0000´´ Ost
4.

Beim Erprobungsbereich Weiz-Fürstenfeld-Punitz:

vom Koordinatenpunkt 47°12´39.0000´´ Nord 16°16´06.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05´02.0000´´ Nord 16°22´04.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59´00.0000´´ Nord 16°05´36.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06´12.0000´´ Nord 15°37´43.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14´18.0000´´ Nord 15°42´10.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08´29.0000´´ Nord 16°04´42.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12´39.0000´´ Nord 16°16´06.0000´´ Ost
5.

Beim Erprobungsbereich Wr. Neustadt:

vom Koordinatenpunkt 47°46´25.0000´´ Nord 16°16´58.0000´´ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30´10.0000´´ Nord 16°16´02.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39´43.0000´´ Nord 15°50´09.0000´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48´55.0000´´ Nord 16°09´41.0000´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46´25.0000´´ Nord 16°16´58.0000´´ Ost
2.

Erprobungsflüge

(1) Erprobungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen bewilligte oder zulässige Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebautem Luftfahrtgerät bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, ohne bereits alle anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen zu erfüllen.

(2) Erprobungsflüge sind nur innerhalb von Erprobungsbereichen (Punkt 1) zulässig. Die Flugbesatzung muss zur Durchführung der Flüge befugt sein.

3.

Durchführung von Erprobungsflügen

(1) Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind unbeschadet anderer Bestimmungen nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 72) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Im Flugplatzbereich von nichtkontrollierten Flugplätzen sind Erprobungsflüge nur mit Zustimmung des Fluglatzbetriebsleiters zulässig.

(2) Bei Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

(3) Werden in einem Erprobungsbereich mehrere Erprobungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten für eine sichere Durchführung aller Flüge vorzusorgen.

(4) Fluggäste dürfen bei Erprobungsflügen nicht mitgenommen werden.

4.

Meldungen über Erprobungsflüge

(1) Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:

1.

vor Beginn jedes Erprobungsfluges

a)

die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie

b)

allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;

2.

die Beendigung jedes Erprobungsfluges.

(2) Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:

a)

an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder - wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet - an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und

b)

bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 72).

Anhang G

Militärisch reservierte Bereiche

Die Begrenzungen der militärisch reservierten Bereiche werden wie folgt festgelegt:

A. Militärische Nahkontrollbezirke (MTMA):

1.

Militärischer Nahkontrollbezirk Tulln-West (MTMA Tulln-West)

vom Koordinatenpunkt 48°40´18.4362´´ Nord 16°28´24.8642´´ Ost
entlang des Radials R-350 FMD zum Koordinatenpunkt 48°35´48.7098´´ Nord 16°29´43.6637´´ Ost
von diesem entgegen dem Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-30 FMD zum Koordinatenpunkt 48°08´56.1436´´ Nord 15°53´08.0693´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-275 FMD zum Koordinatenpunkt 48°09´44.6919´´ Nord 15°38´18.5162´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-40 FMD zum Koordinatenpunkt 48°14´39.5926´´ Nord 15°39´21.6254´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-280 FMD zum Koordinatenpunkt 48°15´16.5684´´ Nord 15°34´54.0315´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-43 FMD zum Koordinatenpunkt 48°40´16.9074´´ Nord 15°58´13.9862´´ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40´18.4362´´ Nord 16°28´24.8642´´ Ost
Obergrenze: 5500 ft MSL Untergrenze: 2500 ft MSL, jedoch mindestens 1000 ft GND
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
2.

Militärischer Nahkontrollbezirk Tulln-Mitte (MTMA Tulln-Mitte)

vom Koordinatenpunkt 48°35´48.7098´´ Nord 16°29´43.6637´´ Ost
entlang des Radials R-350 FMD zum Koordinatenpunkt 48°27´57.6169´´ Nord 16°32´00.7257´´ Ost
von diesem entgegen dem Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-22 FMD zum Koordinatenpunkt 48°13´45.6702´´ Nord 16°06´49.6930´´ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08´52.5061´´ Nord 15°54´13.0630´´ Ost
von diesem entlang des Radials R-275 FMD zum Koordinatenpunkt 48°08´56.1436´´ Nord 15°53´08.0693´´ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens D-30 FMD zum Koordinatenpunkt 48°35´48.7098´´ Nord 16°29´43.6637´´ Ost
Obergrenze: 4500 ft MSL Untergrenze: 2500 ft MSL, jedoch mindestens 1000 ft GND
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
3.

Militärischer Nahkontrollbezirk Tulln-Ost (MTMA Tulln-Ost)

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