Annex XVIII: Welt-Fremdenverkehrsorganisation zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen(NR: GP XXIV RV 321 AB 438 S. 46. BR: AB 8212 S. 779.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilung über die Annahme des Annex XVIII wurde am 14. Jänner 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
| (Übersetzung) |
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| Bundesministerium für europäische |
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| und internationale Angelegenheiten |
Zl. BMeiA-I9.8.19.03/0070-I.2/2009
Herr Generalsekretär,
Ich habe die Ehre, mich auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen1, das von der Generalversammlung am 21. November 1947 angenommen wurde, zu beziehen.
In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen gemäß Abschnitt 43 dieses Übereinkommens namens der österreichischen Bundesregierung mitteilen, dass Österreich sich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung des Annex XVIII auf die Welt-Fremdenverkehrsorganisation anzuwenden.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
| Botschafter Dr. Ferdinand Trauttmansdorff m.p. |
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| Leiter des Völkerrechtsbüros |
| Bundesministerium für europäische und |
| internationale Angelegenheiten |
| der Republik Österreich |
| Wien, 22. Dezember 2009 |
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S.E.
Herrn Ban Ki-moon
Generalsekretär der
Vereinten Nationen
New York
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1991.
ANNEX XVIII
(Anm.: Der Text der Anlage wurde in BGBl. Nr. 248/1950 eingearbeitet)
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