Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 11a Abs. 1 des Bundes–Gleichbehandlungsgesetzes (B–GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2004, wird verlautbart:
| § 1. | |
| § 2. | |
| § 3. | |
| § 4. | |
| § 5. | |
| § 6. | |
| § 7. | |
| § 8. | |
| § 9. | |
| § 10. | |
| § 11. | |
| § 12. | |
| § 13. | |
| § 14. | |
| § 15. | |
| § 16. | |
| § 17. |
Präambel
Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter, zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und Karriere fördernden Bedingungen für Frauen und sorgt für die Chancengleichheit der Geschlechter. An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.
Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, insbesondere in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof mit zu tragen.
Der Rechnungshof weist im Jahr 2009 bei 308 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 42,5 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in der Verwendungsgruppe A1 und A2 zusammensetzt, ist der %–Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1994/1995 auf das nahezu Dreifache angestiegen (von 11,5 % auf 32,9 %). Im Bereich der Sektionsleitung wird die 40 %–Quote bereits erfüllt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Abschnitt
Darstellung des Ist–Zustandes (STICHTAG 1. JULI 2009)
Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs– und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof
§ 1. Der Frauen– und Männeranteil in den Verwendungsgruppen A1 bis A7 stellt sich wie folgt dar:
| Verwendungs-gruppe | Frauenanteil | %–Anteil an Gesamt-belegschaft | Männeranteil | %–Anteil an Gesamt-belegschaft | Beschäftigte Gesamt |
|---|---|---|---|---|---|
| A1 | 65 | 32,02 | 138 | 67,98 | 203 |
| A2 | 16 | 39,02 | 25 | 60,98 | 41 |
| A3 | 37 | 88,10 | 5 | 11,90 | 42 |
| A4 | 10 | 90,91 | 1 | 9,09 | 11 |
| A5 | 1 | 25,00 | 3 | 75,00 | 4 |
| A6 | 0 | 0,00 | 1 | 100,00 | 1 |
| A7 | 2 | 33,33 | 4 | 66,67 | 6 |
| Gesamt | 131 | 42,53 | 177 | 57,47 | 308 |
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Darstellung der Frauenquote
§ 2. Wie aus der Gegenüberstellung ersichtlich, liegt insbesondere bei den Verwendungsgruppen A1 und A2 die Frauenquote unter 40 %, wobei aber in der Verwendungsgruppe A1/9 die Frauenquote von 40 % erfüllt ist. Gegenüber dem Frauenförderungsplan 2008/2009 ist eine Steigerung in der Verwendungsgruppe A1 von 29,51 % auf 32,02 % und in der Verwendungsgruppe A2 von 37,74 % auf 39,02 % zu verzeichnen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Verwendung im Prüfungsdienst
§ 3. Die Kernaufgaben des Rechnungshofes sind die Prüfung und darauf aufbauend die Beratung. Daher wird im Folgenden der Anteil der Frauen im Prüfungsdienst gesondert dargestellt.
Von 308 im Rechnungshof beschäftigten Bediensteten sind 243 im Prüfungsdienst tätig; 80 Prüferinnen (32,92 %) stehen 163 Prüfern (67,08 %) gegenüber (Frauenförderungsplan 2008/2009: 31 % bzw. 69 %).
Die nachstehende Übersicht zeigt die Entwicklung der Frauenquote im Prüfungsdienst, wobei insbesondere auf die stete Erhöhung des Frauenanteils und darauf hinzuweisen ist, dass sich die Frauenquote im Prüfungsdienst seit der Vorlage des Frauenförderungsplanes 1994/1995 nahezu verdreifacht hat.
| Frauenförde-rungsplan | Prüferinnen | %–Anteil an Summe Prüfer/innen | Prüfer | %–Anteilan Summe Prüfer/innen | Summe Prüfer/innen |
|---|---|---|---|---|---|
| 1994/1995 | 28 | 11,48 | 216 | 88,52 | 244 |
| 1996/1997 | 35 | 14,71 | 203 | 85,29 | 238 |
| 1998/1999 | 46 | 19,01 | 196 | 80,99 | 242 |
| 2000/2001 | 53 | 21,46 | 194 | 78,54 | 247 |
| 2002/2003 | 59 | 23,98 | 187 | 76,02 | 246 |
| 2004/2005 | 62 | 26,27 | 174 | 73,73 | 236 |
| 2006/2007 | 72 | 30,00 | 168 | 70,00 | 240 |
| 2008/2009 | 73 | 31,06 | 162 | 68,94 | 235 |
| 2010/2011 | 80 | 32,92 | 163 | 67,08 | 243 |
Von den 131 im Rechnungshof beschäftigten Frauen sind 61,07 % im Prüfungsdienst tätig, von den 177 im Rechnungshof beschäftigten Männern hingegen 92,09 % (Frauenförderungsplan 2008/2009: 58,40 % bzw. 91,53 %).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils
§ 4. Die geschlechterspezifische Besetzung der Funktionen im Rechnungshof stellt sich wie folgt dar:
(1) Verwendungsgruppe A1:
Insgesamt bestehen somit in der Verwendungsgruppe A1 109 besetzte (und 3 unbesetzte) Funktionen; hievon 30 mit Frauen besetzt, dies sind 27,52 % (Frauenförderungsplan 2008/2009: 23,81 %).
(2) Verwendungsgruppe A2:
(3) Verwendungsgruppe A3:
Insgesamt bestehen somit in der Verwendungsgruppe A3 11 besetzte (und 1 unbesetzte) Funktionen; hievon sind 10 mit Frauen besetzt, dies sind 90,91 % (Frauenförderungsplan 2008/2009: 90 %).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Aus- und Weiterbildung
§ 5. Im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 1. Juli 2009 waren folgende Kursanmeldungen bzw. absolvierte Seminartage für Bedienstete im Prüfungsdienst zu verzeichnen:
| Kursart | Anmeldung von | Seminartage besucht von | ||
|---|---|---|---|---|
| Frauen | Männer | Frauen | Männer | |
| Grundausbildung (MBA) | 12 | 18 | 393 | 712 |
| Grundausbildung (BKA) | 1 | – | 9 | – |
| Sonstige Kurse (BKA) | 38 | 24 | 190 | 124 |
| Externe Seminare | 96 | 71 | 105 | 274 |
| Interne Seminare | 104 | 134 | 471 | 708 |
| Summe | 251 | 247 | 1.168 | 1.818 |
Dies ergibt eine durchschnittliche Anzahl an Seminartagen je Teilnehmerin von 5,99 Tagen und je Teilnehmer von 7,36 Tagen (Frauenförderungsplan 2008/2009: 3,01 bzw. 2,62 Tage).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Bewerbungen
§ 6. Im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 1. Juli 2009 bewarben sich insgesamt 316 Frauen und 373 Männer, davon 216 Frauen und 265 Männer für den Prüfungsdienst, sowie 100 Frauen und 108 Männer für andere Bereiche (zentrale Dienste).
Aufgenommen wurden 12 Frauen und 22 Männer für den Prüfungsdienst sowie 1 Frau für zentrale Dienste. Dies entspricht einem auf den Prüfungsdienst bezogenen Anteil der Aufnahmen von 35,3 % Frauen zu 64,7 % Männern und einem auf die zentralen Dienste bezogenen Anteil der Aufnahmen von 100 % Frauen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Arbeitszeitregelung
§ 7. Die rechtliche Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitregelung wird im Rechnungshof bereits umgesetzt und in Einzelfällen auch in Anspruch genommen. Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Unterrepräsentation
§ 8. Frauen sind zwar im Rechnungshof in den Verwendungsgruppen A1 und A2 gemäß § 11 B–GlBG unterrepräsentiert, der Erfolg der Bemühungen, Frauen für den Rechnungshof zu gewinnen, zeigt sich jedoch am steten Ansteigen der Frauenquote im Prüfungsdienst. Bei der Sektionsleitung ist die Frauenquote von 40 % erfüllt, während in den weiteren Funktionen der Verwendungsgruppen A1 und A2 die Frauen noch unterrepräsentiert sind.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Kommissionen und Arbeitsgruppen
§ 9. Bei der Zusammensetzung von Kommissionen ist gemäß § 10 Abs. 1 B-GlBG auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Mitarbeit von Frauen in Arbeitsgruppen ist zu ermöglichen. Frauen sind in Kommissionen wie folgt vertreten:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Abschnitt
Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10. (1) Eine Frauenquote von 40 % im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst
In der Verwendungsgruppe A2 ist die 40 %–Frauenquote nahezu erreicht (39,02 %).
(2) Eine Annäherung an die Frauenquote von 40 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
Im Bereich der Sektionsleitung ist die Frauenquote von 40 % erreicht.
(3) Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994/1995 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 52 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 53 verminderte.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Abschnitt
Fluktuation, Prognose bis einschliesslich 2015 und verbindliche Vorgaben
Fluktuation und Prognose
§ 11. (1) Die Fluktuation wurde aufgrund der ermittelten Daten für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 1. Juli 2009 mit der Zielvorgabe bis einschließlich des Jahres 2015 erstellt, wobei folgende Annahmen zugrunde lagen:
Vom 1. Juli 2007 bis 1. Juli 2009 ausgeschiedene Bedienstete:
| Frauen | Männer | in Summe | |
|---|---|---|---|
| Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses: Übertritt und Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 13, 14, 15, 15a, 15c sowie §§ 236b und 236c des Beamten–Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) und gemäß § 30 VBG | 3 | 18 | 21 |
| Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 20 BDG 1979, § 30 VBG | 4 | 4 | 8 |
| Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 | 0 | 1 | 1 |
| Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 | 1 | 0 | 1 |
| Insgesamt | 8 | 23 | 31 |
(2) Ab dem Stichtag 1. Juli 2009 bis Ende des Jahres 2015 kann mit weiteren durch Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters bedingten — Abgängen von 13 Frauen und 40 Männern gerechnet werden, und zwar
| 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Frauen | 4 | 3 | 1 | 1 | 2 | 1 | 1 |
| Männer | 6 | 8 | 6 | 6 | 8 | 3 | 3 |
(3) Der Rechnungshof ist bei der Stellenausschreibung an einer vermehrten Bewerbung von Frauen interessiert und bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass er in seinen Ausschreibungen Frauen besonders einlädt, sich zu bewerben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteiles in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2011 gemäß § 11a Abs. 3 B–GlBG
§ 12. Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in Höhe von 40 % in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.
Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber (Stichtag 1. Juli 2009).
| Funktion | Männer | Frauen | gesamt | Frauenanteil in % | Verbindliche Zielvorgaben in % |
|---|---|---|---|---|---|
| Sektionsleitung | 3 | 2 | 5 | 40,0 | – |
| Sektionsleitung–Stellvertretung | 4 | 1 | 5 | 20,0 | – |
| Abteilungsleitung | 27 | 5 | 32 | 15,6 | 18,8 |
| Abteilungsleitung–Stellvertretung, Prüfungs– und Fachbereichsleitung | 45 | 22 | 67 | 32,8 | 34,3 |
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss § 11a Abs. 3 B–GlBG
Organisation
§ 13. (1) Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen.
(2) Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
(3) Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:
Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung fol gender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organi satorische Maßnahmen zu informieren:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Aufnahme und beruflicher Aufstieg
§ 14. (1)Die Ausschreibung bzw. Bekanntmachung von zur Besetzung gelangenden Planstellen und Funktionen hat mit der Zielsetzung, insbesondere Frauen für den Prüfungsdienst im Rechnungshof zu gewinnen, zu erfolgen.
(2) Nach der Aufnahme sind die Mitarbeiterinnen im Zuge von Integrationsmodulen unter Mitwirkung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Organisation des Rechnungshofes einzuführen.
(3) Der berufliche Aufstieg von Mitarbeiterinnen ist durch vorrangige Zulassung zu externen Bildungsveranstaltungen, insbesondere zur Führungskräfteausbildung, zu fördern.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Aus– und Fortbildung
§ 15. Die Aus– und Fortbildung hat nach dem vom Rechnungshof entwickelten Konzept zu erfolgen. Das Konzept regelt die berufsbegleitende Aus– und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter des Rechnungshofes durch individuelle Beratung, Erhebung des Bildungsbedarfs und Erstellung des Bildungsangebotes sowie die Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt der Frauenförderung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete
§ 16. Frauen ist jegliche Unterstützung zu bieten, um ihren Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern. Vor allem ist ihnen nach Beendigung ihres Karenzurlaubes die Möglichkeit zur Teilnahme an den Integrationsmodulen zu bieten, die einen wesentlichen Teil des Aus– und Fortbildungskonzepts darstellen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 311/2012).
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 17. Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B–GlBG zu