Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-01-01
Status Aufgehoben · 2020-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EWStV 2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

EWStV 2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

EWStV 2010

Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1.

Erwerbsstatistiken und

2.

Wohnungsstatistiken

für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.

Abkürzung

EWStV 2010

Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1.

Erwerbsstatistiken und

2.

Wohnungsstatistiken

für Kalendermonate, -quartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.

Abkürzung

EWStV 2010

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Anstaltshaushalt : Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.

2.

Privathaushalt : Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammen lebenden Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.

3.

Überstunden : Über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte bezahlte oder unbezahlte Stunden (Überstunden oder Mehrstunden), ohne durch Zeitausgleich abgegoltene Stunden.

4.

Wöchentliche Regelarbeitszeit : Üblicherweise geleistete Wochenarbeitszeit in Stunden, unter Einschluss allfälliger regelmäßig geleisteter Überstunden.

5.

Haupttätigkeit : Erwerbstätigkeit mit der umfangreichsten Regelarbeitszeit von mehreren Erwerbstätigkeiten.

6.

Zweittätigkeit : Erwerbstätigkeit mit einer geringeren Regelarbeitszeit als bei der Haupttätigkeit.

7.

Ausbildungsfeld : Fachlicher Inhalt von Ausbildungsgängen.

8.

Wohnung : Baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.

9.

Sonstige Unterkunft : Unterkunft, die nicht unter Z 1 oder Z 8 fällt und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet wird.

10.

Wohnungsaufwand : Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Rückzahlungsquote für Eigentumswohnung, Nutzungsentgelt für Genossenschaftswohnung) sowie den anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der §§ 15 und 21 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes (unter Ausschluss der Heizkosten) und dem Aufwand für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.

11.

Garagen, Abstellplätze : Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte, freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen.

12.

bPK-ZP : Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004.

13.

bPK-AS : Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV.

Abkürzung

EWStV 2010

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Anstaltshaushalt : Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.

2.

Privathaushalt : Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammenlebenden Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.

3.

Überstunden : Über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte bezahlte oder unbezahlte Stunden (Überstunden oder Mehrstunden), ohne durch Zeitausgleich abgegoltene Stunden.

4.

Wöchentliche Normalarbeitszeit : Üblicherweise geleistete Wochenarbeitszeit in Stunden, unter Einschluss allfälliger regelmäßig geleisteter Überstunden.

5.

Haupttätigkeit : Erwerbstätigkeit mit der umfangreichsten Normalarbeitszeit von mehreren Erwerbstätigkeiten.

6.

Zweittätigkeit : Erwerbstätigkeit mit einer geringeren Normalarbeitszeit als bei der Haupttätigkeit.

7.

Ausbildungsfeld : Fachlicher Inhalt von Ausbildungsgängen.

8.

Eltern/Kind-Beziehung: Leiblichkeit der Eltern/Kinder in Stieffamilien. Stieffamilien sind Familien, in denen Elternteile mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner und nicht gemeinsamen Kindern zusammenleben.

9.

Wohnung : Baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.

10.

Sonstige Unterkunft : Unterkunft, die nicht unter Z 1 oder Z 9 fällt und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet wird.

11.

Wohnungsaufwand : Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Nutzungsentgelt für Genossenschaftswohnung und gemeinnützige Bauvereinigung) sowie den anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der §§ 15 und 21 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes (unter Ausschluss der Heizkosten) und dem Aufwand für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.

12.

Garagen, Abstellplätze : Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte, freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen.

13.

Wohngemeinschaft : Zusammenleben von Personen, die unabhängig voneinander in einem Privathaushalt zum Zweck der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses gemeinsam wohnen.

14.

bPK-ZP : Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV).

15.

bPK-AS : Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV.

Abkürzung

EWStV 2010

Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich durchzuführen.

Abkürzung

EWStV 2010

Periodizität, Kontinuität

§ 3. (1) Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal durchzuführen.

(2) Die Erstellung der Statistik gemäß § 1 erfolgt

1.

zu Personen in Privathaushalten und den Wohnungsstatistiken quartalsweise und jährlich,

2.

zu Personen in Anstaltshaushalten jährlich und

3.

zur Arbeitslosigkeit monatlich, quartalsweise sowie jährlich.

Abkürzung

EWStV 2010

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

§ 4. Es sind folgende Merkmale der in Privat- und Anstaltshaushalten lebenden Personen, der Erwerbstätigen, Wohnungen und Anstalten zu erheben:

1.

Die gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft zu erhebenden Merkmale;

2.

Dienstgebernummer, Geburtsland, Geburtsland der Eltern, Beruf und Regelarbeitszeit der Zweittätigkeit, Ausbildungsfeld der Aus- und Weiterbildung, Weiterbildungszweck, Weiterbildung während oder außerhalb der Arbeitszeit, Beruf vor einem Jahr, vorwiegender Erwerbsstatus, Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Beginn und Ende eines karenzierten Dienstverhältnisses;

3.

die Wohnungsaufwände, die Zahl der zu den Wohnungen gehörenden Garagen oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses und ob der Mietvertrag befristet ist;

4.

die Merkmale gemäß § 3 Z 3 bis 5 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) und

5.

die Art des Anstaltshaushaltes.

Abkürzung

EWStV 2010

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

§ 4. Es sind folgende Merkmale der in Privat- und Anstaltshaushalten lebenden Personen, der Erwerbstätigen, Wohnungen und Anstalten zu erheben:

1.

Die gemäß der delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte und für alle Bereiche gemeinsamen zu erhebenden Merkmale;

2.

Geburtsdatum, Familienstand, Eltern-/Kindbeziehung, Dienstgebernummer, berufliche Tätigkeit in der Haupttätigkeit, Beruf der Zweittätigkeit, bezahlte und unbezahlte Überstunden, Adresse der Arbeitsstätte, Art der gesuchten Tätigkeit (Vollzeit/Teilzeit), Präsenz- oder Zivildienst, Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bezug von Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, Dauer eines karenzierten Dienstverhältnisses, Rückkehrrecht bei Personen in Elternkarenz, Ausbildungsfeld der Weiterbildung, Weiterbildung während oder außerhalb der Arbeitszeit, Zugang zum Internet;

3.

die Wohnungsaufwände, die Zahl der zu den Wohnungen gehörenden Garagen oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses, ob der Mietvertrag befristet ist und die Dauer der Befristung, Vorliegen einer Wohngemeinschaft und ob der Wohnungsaufwand oder Ausgaben des täglichen Lebens geteilt werden;

4.

die Merkmale gemäß § 3 Z 3 bis 6 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) und

5.

die Art des Anstaltshaushaltes.

Abkürzung

EWStV 2010

Art der Erhebung

§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Name der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:

1.

Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,

a)

Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat,

b)

Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der der Betreffende beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr vor der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,

c)

Dienstgebernummer,

d)

Land und Region der Arbeitsstätte des Betreffenden und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,

e)

Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) des Betreffenden,

f)

Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und

g)

allfällige zweite Erwerbstätigkeit sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der zweiten Erwerbstätigkeit

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;

2.

die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen

a)

Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit,

b)

Beruf und Ausbildung sowie

c)

von den vorgemerkten Personen: Art, Beginn- und Enddatum sowie Beendigungsgrund der Vormerkung, Ausschlussfrist nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, gewünschte Dauer und gewünschtes Beschäftigungsausmaß der gesuchten Tätigkeit, Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme, Einstellungszusage,

d)

von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und

e)

von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;

3.

die Merkmale der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld

a)

Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit und

b)

Beginn, Ende und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse;

4.

die Merkmale der Arbeitsstätten

a)

Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,

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