Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 14, ist eine Beförderung im Stadtverkehr ausgenommen.
(2) Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 17, Art. 18 Abs. 2 und 4, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen, soweit die entsprechenden Informationen nicht verfügbar sind. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist die Anwendung des Art. 15 insoweit ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 50 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 80 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen, zu ersetzen.
(3) Der Vorort- und Regionalverkehr ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Zuggattungsbezeichnung für Züge des Nah- und Regionalverkehrs auszuweisen.
Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten
§ 2. (1) Fahrgäste, die über eine namentlich auf ihre Person ausgestellte und nur sie zur Benützung berechtigende Jahreskarte verfügen, und denen während deren Geltungsdauer wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle widerfahren, haben Anspruch auf eine Entschädigung nach Maßgabe folgender Modalitäten:
Die Jahreskarte muss zu Beförderungen auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen berechtigen und die Inanspruchnahme der Beförderung auf einer derartigen Eisenbahn muss bestätigt werden; ausgenommen sind Beförderungen im Bereich des Stadtverkehrs.
Die vom Eisenbahnverkehrsunternehmen vorgegebenen Modalitäten für die Fahrpreisentschädigung dürfen für die Fahrgäste nicht unangemessen und unzumutbar sein.
Bei Nichterreichen eines vom Eisenbahnverkehrsunternehmen im Vorhinein vor- und bekanntzugebenden Pünktlichkeitsgrades erhalten Fahrgäste mit Jahreskarten einmal pro Jahr eine pauschalierte Entschädigung in Form eines Gutscheines für Leistungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder einer Gutschrift für den Fall der Verlängerung der Jahreskarte. Der Pünktlichkeitsgrad ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen für einzelne Strecken bzw. Streckenabschnitte des Vorort- und Regionalverkehrs, auf denen es Beförderungen im fahrplanmäßigen Personenverkehr anbietet, jeweils unter Bedachtnahme auf die Strecken- und Verkehrsverhältnisse für den Regelbetrieb vorzugeben.
Ob der Pünktlichkeitsgrad erreicht wird oder nicht, ist im Vorort- und Regionalverkehr jeweils pro Monat zu ermitteln.
Die Höhe der bei Nichterreichen des Pünktlichkeitsgrades zu gewährenden Entschädigung ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen ebenfalls im Vorhinein vor- und bekanntzugeben. Die Entschädigung ist in pauschalierten Beträgen und anteilig für jeden Monat, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde, festzusetzen. Die Beträge haben mindestens 10% des rechnerisch auf diesen Monat entfallenden Fahrpreises des konkret auf diese Strecke entfallenden Bahnanteiles einer Jahreskarte zu betragen und sind jedenfalls auf 50 Cent Beträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis 25 Cent abgerundet und Beträge über 25 Cent aufgerundet werden.
(2) Bei der Ermittlung der betroffenen Fahrgäste und der Höhe der Entschädigungsbeträge haben die Jahreskarten verwaltenden Stellen entsprechend mitzuwirken.
(3) Dem Fahrgast steht ein Anspruch gemäß Abs. 1 insoweit nicht zu, als die Nichterreichung des Pünktlichkeitsgrades auf Zugverspätungen und Zugausfälle auf folgende Ursachen zurückzuführen ist:
außerhalb des Betriebes liegende Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;
ein Verschulden des Fahrgastes;
ein Verhalten einer dritten Person, welches das Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
(4) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben auch für die Anwendung der Regelung über die Fahrpreisentschädigungen für Fahrgäste mit Jahreskarten, unter Beteiligung der Vertretungsorganisationen von Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität für deren Beförderung, Dienstqualitätsnormen festzulegen, sowie dafür zu sorgen, dass die Information der Fahrgäste über ihre Rechte und Pflichten bei den die Jahreskarten ausgebenden Stellen bereitgestellt wird.
Vollziehung
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, in zivilrechtlichen Belangen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.