(Übersetzung) MULTILATERALE VEREINBARUNG M204 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Klassifizierung von 1-Hydroxybenzotriazolmonohydrat

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2010-04-10
Status Aufgehoben · 2011-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 19. März 2010 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Vereinigtes Königreich 30. Jänner 2009
Deutschland 5. Februar 2009
Tschechische Republik 20. März 2009
Italien 4. Juni 2009
Schweiz 22. Juli 2009
Frankreich 22. Juli 2009

1) Abweichend von Abschnitt 3.2.1 des ADR ist der Stoff mit der offiziellen Benennung für die Beförderung 1-Hydroxybenzotriazolmonohydrat der UN Nr. 3474 zuzuordnen.

2) Diese Abweichung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.

3) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M204)“.

4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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