(Übersetzung) MULTILATERALE VEREINBARUNG M204 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Klassifizierung von 1-Hydroxybenzotriazolmonohydrat
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 19. März 2010 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Vereinigtes Königreich | 30. Jänner 2009 |
| Deutschland | 5. Februar 2009 |
| Tschechische Republik | 20. März 2009 |
| Italien | 4. Juni 2009 |
| Schweiz | 22. Juli 2009 |
| Frankreich | 22. Juli 2009 |
1) Abweichend von Abschnitt 3.2.1 des ADR ist der Stoff mit der offiziellen Benennung für die Beförderung 1-Hydroxybenzotriazolmonohydrat der UN Nr. 3474 zuzuordnen.
2) Diese Abweichung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
3) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M204)“.
4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.