Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Jahr 2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 11 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates, ABl. Nr. L 321 vom 1.12.2008, S. 14, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. März 2013 Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. (1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
ein Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
25 Ar Erwerbsweinbaufläche;
15 Ar intensiv genutzte Baumobstfläche oder 10 Ar intensiv genutzte Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Hopfen-, Blumen- oder Zierpflanzenfläche oder Reb-, Forst- oder Baumschulfläche;
ein Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);
Viehhaltung mit drei Rindern, fünf Schweinen, zehn Schafen oder zehn Ziegen oder mindestens 100 Stück Geflügel aller Art.
(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.
Stichtage, Referenzzeiträume
§ 3. (1) Als Stichtage gelten:
- April 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3.
- Mai 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.3.1. sowie Anlage II lit. A, Punkt 2., 3. und 5. bis 7. und
- Oktober 2010 hinsichtlich aller weiteren Erhebungsmerkmale.
(2) Als Referenzzeiträume gelten:
- November 2009 bis 31. Oktober 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.3.2., 2., 5., 6. und 8., ausgenommen Punkt 8.3. und 8.8.1.,
- Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 7., 8.3. und 8.8.1.,
das Kalenderjahr 2009 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II Punkt 8. und
das Kalenderjahr 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II Punkt 1., 4., 9. und 10 sowie hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2010 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist.
Erhebungsart, Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale laut Anlage I und Anlage II sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.1. und 2.9.1. durch Heranziehen von Statistikdaten,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.3., 2.1. bis 2.9., 3.2. und 7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3.1., 3.3. bis 3.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit und
die übrigen Merkmale durch Befragung der statistischen Einheiten.
(2) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.
Durchführung der Erhebung
§ 5. Für die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 7. Die Auskunftspflichtigen haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Die Angaben können jederzeit innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist direkt durch Auskunftserteilung bei der Gemeinde gemacht oder innerhalb von vier Wochen vom Auskunftspflichtigen selbst elektronisch in den Fragebogen eingetragen und der Bundesanstalt übermittelt werden.
Mitwirkungspflichten der Gemeinden
§ 8. (1) Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich eine statistische Einheit befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Abs. 2 verpflichtet.
(2) Die Gemeinden haben im Falle der direkten Auskunftserteilung bei der Gemeinde an der Erhebung mitzuwirken, indem vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane die Ergebnisse der mündlichen Befragung des Auskunftspflichtigen im Fragebogen elektronisch eintragen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an die Bundesanstalt ist bis zum 31. März 2011 abzuschließen.
(3) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Durchführung der Befragung der gemäß § 9 bekannt gegebenen Auskunftspflichtigen.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 9. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt oder durch die Gemeinde verpflichtet.
Information über Auskunftspflichten
§ 10. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 11. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.
Datenübermittlung in das LFBIS
§ 12. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Kostenabfindung und Kostenersatz
§ 13. (1) Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Erhebung in Höhe von 5,70 Euro je erhobener statistischer Einheit gewährt.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt im ersten Quartal des Jahres 2011 einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes in Höhe von 820.000,-- Euro.
Außerkrafttreten
§ 14. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Anlage I
ALLGEMEINE MERKMALE
1.1. Standort des Betriebs
1.1.1. Breitengrad (innerhalb eines Bogens von höchstens 5 Minuten)
1.1.2. Längengrad (innerhalb eines Bogens von höchstens 5 Minuten)
1.2. Rechtsform des Betriebs
1.3. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem
1.3.1. Besitzverhältnisse in Ar
1.3.2. Biologische Landwirtschaft
1.3.2.1. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bewirtschaftet wird
1.3.2.2. vom Landeshauptmann anerkannt (Ar)
1.3.2.3. in Umstellungsphase (Ar)
1.3.2.3. biologische bewirtschaftete Fläche
1.3.2.4. biologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung
FLÄCHEN (in Ar)
2.1. Getreide und Mais (einschl. Saatgut)
2.1.1. Winterweichweizen
2.1.2. Sommerweichweizen
2.1.3. Hartweizen (Durum)
2.1.4. Dinkel
2.1.5. Winter-/Sommer-Roggen
2.1.6. Wintergerste
2.1.7. Sommergerste
2.1.8. Winter-/Sommer-Hafer
2.1.9. Winter-/Sommer-Triticale
2.1.10. Wintermenggetreide
2.1.11. Sommermenggetreide
2.1.12. Sonstiges Getreide
2.1.13. Körnermais
2.1.14. Mais für Corn-Cob-Mix
2.1.15. Grünmais
2.1.16. Silomais
2.2. Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)
2.2.1. Körnererbsen
2.2.2. Ackerbohnen
2.2.3. Süßlupinen
2.2.4. Linsen, Kichererbsen und Wicken
2.2.5. Andere Hülsenfrüchte
2.2.6. Sojabohnen
2.3. Ölsaaten (einschließlich Saatgut)
2.3.1. Winterraps zur Ölgewinnung
2.3.2. Sommerraps und Rübsen
2.3.3. Sonnenblumen
2.3.4. Öllein
2.3.5. Ölkürbis
2.3.6. Sonstige Ölfrüchte
2.4. Sonstige Alternativkulturen
2.4.1. Mohn
2.4.2. Hopfen
2.4.3. Hanf
2.4.4. Sonstige Faserpflanzen
2.4.5. Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
2.4.6. Sonstige Handelsgewächse
2.5. Ackerfutterflächen
2.5.1. Rotklee und sonstige Kleearten
2.5.2. Luzerne
2.5.3. Kleegras
2.5.4. Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau
2.5.5. Wechselwiesen
2.6. Andere Ackerkulturen
2.6.1. Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln (einschließlich Saatgut)
2.6.2. Spätkartoffeln
2.6.3. Zuckerrüben
2.6.4. Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte
2.6.5. Erdbeeren
2.6.6. Gemüse im Freiland: Feldanbau
2.6.7. Gemüse im Freiland: Gartenbau
2.6.8. Gemüse unter Glas bzw. Folie
2.6.9. Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland
2.6.10. Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas
2.6.11. Energiegräser
2.6.12. Sämereien und Pflanzgut
2.6.13. Blüh- und Brachefläche, für die keine Beihilfe gewährt wird
2.6.14. Blüh- und Brachefläche, die einer Beihilfenregelung unterliegt
2.6.15. GLÖZ A-Flächen
2.6.16. Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
2.7. Dauerkulturen
2.7.1. Haus- und Nutzgärten
2.7.2. Intensivobstanlagen ohne Beerenobst
2.7.3. Intensiv-Beerenobst (ohne Erdbeeren)
2.7.4. Extensivobstanlagen ohne Beerenobst
2.7.5. Extensiv-Beerenobst (ohne Erdbeeren)
2.7.6. Weingärten
2.7.7. Rebschulen
2.7.8. Baumschulen
2.7.9. Forstbaumschulen
2.7.10. Christbaumkulturen
2.8. Dauergrünland
2.8.1. Einmähdige Wiesen
2.8.2. Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen
2.8.3. Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen
2.8.4. Dauerweiden
2.8.5. Hutweiden
2.8.6. Almen
2.8.7. Bergmähder
2.8.8. Streuwiesen
2.8.9. GLÖZ G-Flächen
2.9. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen
2.9.1. Wald
2.9.2. Energieholzflächen
2.9.3. Forstgärten
2.9.4. Nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Flächen/nicht mehr genutztes Grünland
2.9.5. Fließende und stehende Gewässer
2.9.6. Unkultivierte Moorflächen
2.9.7. Gebäude- und Hofflächen
2.9.8. Sonstige unproduktive Flächen
2.10. Pilze, Bewässerung, Energiepflanzen
2.10.1. Pilze
2.10.2. Bewässerung
2.10.3. Energiepflanzen: Anbauflächen für Biokraftstoffe oder sonstige erneuerbare Energien
- Biokraftstoffe (reines Pflanzenöl, Beimischung)
- Biogas
- Sonstiges
VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere)
3.1. Pferde und andere Einhufer
3.2. Rinder
3.3. Schafe (jeden Alters)
3.4. Ziegen (jeden Alters)
3.5. Schweine:
- 50 bis unter 80 kg
- 80 bis unter 110 kg
- 110 kg und mehr
- Jungsauen, noch nie gedeckt
- Jungsauen, erstmals gedeckt
- Ältere Sauen, gedeckt
- Ältere Sauen, nicht gedeckt
- Zuchteber
3.6. Geflügel:
3.7. Bienen (Anzahl der Stöcke)
3.8. Sonstige Nutztiere
EINRICHTUNGEN: Zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendete Einrichtungen nach Art der Energiequelle:
4.1. Windkraft
4.2. Biomasse
4.3. Sonnenkraft
4.4. Wasserkraft
4.5. Sonstige Arten erneuerbarer Energiequellen
ARBEITSKRÄFTE UND SONSTIGE PERSONEN IM LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSHAUSHALT
5.1. Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im Betriebshaushalt
5.1.1. Betriebsinhaber/Bewirtschafter
- hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
5.1.2. Betriebsleiter
- hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
5.1.3. Berufsausbildung des Betriebsleiters
5.1.4. zu allen weiteren Personen
- hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
5.2. Familienfremde Arbeitskräfte
5.2.1. Betriebsleiter
- hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
5.2.2. Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
- hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
5.2.3. Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:
5.3. Inanspruchnahme von Agrardienstleistungen (z.B. Maschinenring u.ä.)
5.4 Inanspruchnahme von Forstdienstleistungen (z.B. Maschinenring u.ä.)
NEBENTÄTIGKEITEN (AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBS (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen)
6.1. Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten
6.1.1. Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
6.1.2. Handwerk
6.1.3. Verarbeitung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse
6.1.4. Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
6.1.5. Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)
6.1.6. Aquakultur
6.1.7. Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs)
6.1.8. Forstwirtschaft
6.1.9. Sonstige
6.2. Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion des Betriebs in %
FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
7.1. Betrieb war in den vergangenen 3 Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums:
LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTIONSMETHODEN
8.1. Methoden der Bodenbearbeitung
8.2. Bodenerhaltung
8.2.1. Bodenbedeckung im Winter
8.2.2. Fruchtfolge: Anteil der Ackerfläche außerhalb der geplanten Fruchtfolge
8.3. Landschaftselemente
8.3.1. Vom Landwirt in den letzten 3 Jahren erhaltene Landschaftselemente, darunter:
8.3.2. In den letzten 3 Jahren angelegte Landschaftselemente, darunter:
8.4. Weidehaltung
8.4.1. Weidehaltung im Betrieb
8.4.2. Weidehaltung auf gemeinschaftlich genutzten Flächen
8.5. Unterbringung der Tiere (Anzahl der Plätze)
8.5.1. Rinder
8.5.2. Schweine
8.5.3. Legehennen
8.6. Dungausbringung
8.6.1. Landwirtschaftlich genutzte Fläche (in %), auf der Festmist/ Wirtschaftsdünger ausgebracht wird
8.6.2. Landwirtschaftlich genutzte Fläche (in %), auf der Gülle ausgebracht wird
8.6.3. Aus dem Betrieb exportierter Wirtschaftsdünger in % der erzeugten Gesamtmenge
8.7. Einrichtungen zur Lagerung und Aufbereitung von Dung
8.7.1. Lagereinrichtungen (Fläche bzw. Fassungsvermögen) für
8.7.2. Sind die Lagereinrichtungen abgedeckt?
8.8. Bewässerung
8.8.1. Bewässerte Fläche: Durchschnittliche bewässerte Fläche in den vergangenen 3 Jahren
8.8.2. Gesamtfläche der in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens einmal bewässerten Kulturen
8.8.3. Angewandte Bewässerungsmethoden
8.8.4. Ursprung des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers
Anlage II
A) GARTEN- UND FELDGEMÜSEANBAU
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