Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2010 - VermV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-05-07
Status Aufgehoben · 2016-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 36 Abs. 3, 37 Abs. 3 und 57 Abs. 6 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

APOS: Das „Austrian Positioning Service“ ist der Echtzeit-Satelliten-Positionierungsdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV), welcher 3D-Koordinaten im Europäischen Bezugssystem ETRS 89 liefert.

2.

Ausgangsfläche: Die Ausgangsfläche gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ist die im Grundstücksverzeichnis ausgewiesene Fläche des Grundstücks vor der Vermessung unter Berücksichtigung der Änderungen durch vorausgehende Pläne und Anmeldungsbögen.

3.

Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.

4.

Betroffenes Grundstück: Ein Grundstück gilt dann als von der Vermessung betroffen, wenn es in der Gegenüberstellung des Planes im Stand vor der Vermessung angeführt ist und durch den Plan eine Veränderung erfährt.

5.

ETRS 89: Das „European Terrestrial Reference System 89“ ist das 3D-Referenzsystem, welches für die Festlegung der Koordinaten der APOS Referenzstationen verwendet wird. Die Verfügbarkeit der ETRS 89-Koordinaten durch APOS-Stationen wird katastralgemeindeweise im Amtsblatt für das Vermessungswesen bekannt gemacht.

6.

Geodätisches Bezugssystem (System der Landesvermessung): Das geodätische Bezugssystem Österreichs bildet das im Jahre 1892 vom Militärgeographischen Institut definierte und allgemein als MGI bezeichnete System. Zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke wird die Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro verwendet.

7.

Bezugssystem des MGI (Militärgeographisches Institut): Das Bezugssystem MGI ist definiert durch das geodätische Datum:

a)

Fundamentalpunkt: Hermannskogel bei Wien

b)

Orientierung: Azimut Hermannskogel Hundsheimer Berg

c)

Maßstab: Basis bei Josefstadt in Böhmen

d)

Bezugsfläche: Ellipsoid Bessel 1841 mit

aa) a = 6 377 397,155 m (große Halbachse)

bb) b = 6 356 078,963 m (kleine Halbachse)

8.

Festpunkt, Festpunktfeld: Festpunkte sind auf Dauer stabilisierte Punkte, deren Lage und teilweise auch Höhe im geodätischen Bezugssystem bestimmt sind. Es sind dies die Triangulierungs- und Einschaltpunkte. Die Koordinaten der Festpunkte haben innerhalb eines topografisch abgegrenzten Bereiches eine mittlere Punktlagegenauigkeit von maximal 5 cm für Triangulierungspunkte und von maximal 7 cm für Einschaltpunkte. Die Gesamtheit der Festpunkte bildet das Festpunktfeld.

9.

Graphisch ermittelte Fläche: Die graphisch ermittelte Fläche ist das mittels Softwareunterstützung bestimmte Flächenausmaß aus einem digitalen, graphischen Datenbestand.

10.

Indikator: Der Indikator stellt einen technischen und/oder rechtlichen Hinweis zur Wertigkeit eines Grenzpunktes dar. Folgende Indikatoren werden unterschieden:

G = Punkt des Grenzkatasters

E = Punkt an das Festpunktfeld angeschlossen

R = Punkt des Grenzkatasters im Berichtigungsverfahren gemäß § 13 VermG

T = technischer Punkt (transformiert)

V = verhandelter und verbindlich festgelegter Grenzpunkt

11.

Klassifizierung: Die Klassifizierung dient der eindeutigen Dokumentation von Punkten in den Planurkunden. Folgende Klassifizierungen werden unterschieden:

a)

für Grenzpunkte:

a = geändert,

l = gelöscht,

n = neu,

p = überprüft,

t = transformiert,

u = übernommen;

b)

für sonstige Punkte:

s = sonstige

12.

Messpunkt: Messpunkte sind vom Festpunktfeld abgeleitete Punkte, die neben den Festpunkten als weitere Standpunkte für die Vermessung von Grenz- und sonstigen Punkten verwendet werden.

13.

Mittlere Punktlagegenauigkeit: Die mittlere Punktlagegenauigkeit ist ein empirischer Wert, der die Genauigkeit der Lage von Fest-, Mess- und Grenzpunkten definiert. Der Betrag der mittleren Punktlagegenauigkeit wird aus der Berechnung von Neupunkten im vorgegebenen, zum Teil inhomogenen Festpunktfeld abgeleitet.

14.

Nächstgelegene Festpunkte: Unter nächstgelegenen Festpunkten sind jene Punkte des Festpunktfeldes im Bereich des Vermessungsgebietes zu verstehen, die genauigkeitstheoretisch eine homogene Nachbarschaftsbeziehung gewährleisten.

15.

Netzbild: Das Netzbild ist die maßstäbliche Darstellung der verwendeten Fest- und Messpunkte einschließlich der gemessenen Richtungen und Strecken. Fernziele können im Netzbild unmaßstäblich dargestellt werden.

16.

Sperrmaß: Sperrmaße sind zwischen zwei Punkten horizontal gemessene oder aus Koordinaten berechnete Abstände.

17.

Standpunkt: Standpunkte sind Fest- oder Messpunkte, von denen aus Messungen vorgenommen werden.

18.

Trennstück: Trennstücke sind Grundstücksteile oder Grundstücke, die zum Zwecke der Teilung, Ab- oder Zuschreibung im Plan mit einer eindeutigen ganzzahligen Nummer zu bezeichnen sind.

2.

Abschnitt

Bestimmungen über Vermessungen

Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen

§ 2. (1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.

(2) Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch

1.

behauene Grenzsteine,

2.

Metallrohre,

3.

Kunststoff- oder Metallmarken,

4.

Grenzbolzen oder

5.

Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.

(3) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind. Zur besseren Kenntlichmachung können zusätzlich Farbmarken angebracht werden.

(4) Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Eine indirekte Kennzeichnung kann erfolgen, wenn der Grenzpunkt

1.

innerhalb einer Verkehrsfläche liegt,

2.

im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,

3.

nicht zugänglich ist oder

4.

die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht zulassen.

Anschluss an das Festpunktfeld

§ 3. (1) Die Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß § 36 VermG erforderlich sind, sind durch einen durchgreifend kontrollierten und überbestimmten Anschluss an die den Grenzpunkten nächstgelegenen Festpunkte zu ermitteln. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des § 6 gewährleisten.

(2) Übersteigt die mittlere Punktlagegenauigkeit der Messpunkte beim Anschluss an das Festpunktfeld die unter § 6 angeführten Genauigkeitsgrenzen, so ist dem Plan das Ergebnis eines freien Ausgleichs anzuschließen, aus dem die Differenzen zu den verwendeten Festpunkten hervorgehen.

(3) Im Falle der Verwendung von „ETRS 89-Koordinaten“ der Festpunkte aus dem Positionierungsdienst gemäß § 1 Z 1 lit. a VermG genügt es, die vom BEV gemäß § 1 Z 5 veröffentlichten ETRS 89-Koordinaten der nächstgelegenen Festpunkte zur Berechnung der gemessenen Punkte im geodätischen Bezugssystem heranzuziehen, ohne auf diesen Punkten selbst eine Messung vorzunehmen. In diesem Fall ist die Messung der Punkte mit dem Satelliten-Positionierungsdienst APOS durchzuführen. Wird ein anderer Satelliten-Positionierungsdienst verwendet, so sind die nächstgelegenen Festpunkte in die Messung einzubeziehen.

(4) Dauerhaft stabilisierte Messpunkte können an Stelle von Festpunkten als Standpunkte verwendet werden, wenn diese gemäß Abs. 1 an das Festpunktfeld angeschlossen worden sind und deren technische Unterlagen im Grenzkataster enthalten sind.

(5) Die Stabilisierung der als Standpunkte verwendeten Festpunkte oder Messpunkte ist auf ihre unveränderte Lage in der Natur zu überprüfen.

Umfang der Vermessung

§ 4. (1) Alle betroffenen oder neu entstehenden Grundstücke sind zur Gänze zu vermessen.

(2) Ausgenommen sind

1.

Grundstücke, bei denen mindestens ein Grenzpunkt von der neu entstehenden Grenze mehr als 150 m entfernt ist,

2.

Grundstücke, denen Trennstücke zugeschrieben werden, und deren Ausgangsfläche sich dadurch um weniger als 50% vergrößert,

3.

Grundstücke, von denen Trennstücke ohne gleichzeitige Zuschreibungen abgeschrieben werden (Restgrundstücke).

(3) Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), BGBl. II Nr. 116/2010, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.

(4) Auf Grenzvermessungen für die in §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

Überprüfung und Vermessung der Grenzpunkte

§ 5. (1) Die Art der Kennzeichnung der in die Vermessung einbezogenen Grenzpunkte ist in der Natur zu erheben. Grenzpunkte, für die numerische Unterlagen vorliegen und die zum Zeitpunkt einer vorausgehenden Vermessung gemäß § 845 ABGB gekennzeichnet worden sind, sind auf ihre unveränderte Lage zu überprüfen. Fehlende Kennzeichnungen sind zu erneuern.

(2) Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen, wenn ihre Kennzeichnung offensichtlich physisch ident ist und die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Sperrmaßen ergibt, nicht größer als 5 cm ist.

(3) Bei Grenzzeichen, deren Kennzeichnung offensichtlich physisch nicht ident ist, ist die unveränderte Lage der überprüften Grenzpunkte auf Grund der Behelfe und der Zuverlässigkeit bei deren Übertragung in die Natur zu beurteilen. Für die Beurteilung sind die zum Zeitpunkt der Erstellung der vorhandenen Behelfe gültigen Genauigkeitsvorschriften unter Beachtung der Nachbarschaftsbeziehungen anzuwenden.

(4) Die Koordinaten der Grenzpunkte sind bezogen auf die nächstgelegenen Fest- oder Messpunkte kontrolliert zu bestimmen, wobei die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des § 6 zu gewährleisten ist. Sind alle Grenzpunkte vom nächstgelegenen Festpunkt aus messbar, so ist die Verwendung nur dieses Festpunktes als Standpunkt ausreichend.

(5) Neue Grenzpunkte, die in bestehende Grenzen zu liegen kommen, sind in diese einzurechnen. Die Koordinaten dieser Grenzpunkte können ohne Verwendung der nächstgelegenen Fest- oder Messpunkte bestimmt werden, wenn

1.

die neuen Grenzpunkte zwischen Grenzpunkten des Grenzkatasters eingerechnet und eingefluchtet werden und

2.

die Lage der zum Einrechnen und Einfluchten verwendeten Grenzpunkte unverändert ist.

Genauigkeit der Messungen

§ 6. (1) Die Bestimmung der Messpunkte ist so vorzunehmen, dass eine mittlere Punktlagegenauigkeit der einzelnen Messpunkte von 4 cm unter der Annahme fehlerfreier Festpunkte nicht überschritten wird.

(2) Die Bestimmung der Grenzpunkte ist so vorzunehmen, dass bei Kontrollmessung eine maximale Abweichung von 5 cm nicht überschritten wird.

Flächenermittlung

§ 7. (1) Die Flächenausmaße der Trennstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte, sonst graphisch zu ermitteln.

(2) Die Flächenausmaße der zur Gänze vermessenen Grundstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte zu ermitteln.

(3) Die Flächen von Grundstücken, welche nicht zur Gänze vermessen worden sind, können durch Addition bzw. Subtraktion der Flächenausmaße der Trennstücke ermittelt werden.

(4) Flächen von Restgrundstücken können graphisch ermittelt werden.

(5) Im Falle der Erhebung der Benützungsarten sowie der Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 sind deren Flächenausmaße in der Gegenüberstellung im Stand nach der Vermessung anzugeben.

(6) Angaben zur Flächenermittlung sind:

o = aus Koordinaten der vermessenen oder übernommenen Grenzpunkte und der gerechneten Schnittpunkte ermittelte Fläche

Ro = ursprünglich aus Koordinaten oder Maßzahlen gerechnete Grundstücksfläche, die durch Addition oder Subtraktion von Flächen gemäß Abs. 3 verändert wird

R = Fläche laut Kataster oder Restfläche

g = graphisch ermittelte Fläche.

3.

Abschnitt

Bestimmungen über Pläne

Planinhalt

§ 8. (1) Pläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die in § 37 VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:

1.

die Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde,

2.

in der Gegenüberstellung

a)

die Grundstücksnummern inklusive Hinweis „G“, wenn das Grundstück bereits im Grenzkataster eingetragen ist,

b)

die Zahlen der Grundbuchseinlagen,

c)

die Flächenausmaße der Grundstücke,

d)

im Falle der Erhebung gemäß § 4 Abs. 3 die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,

e)

die Flächensummen,

f)

bei Teilungen auch die mit Nummern bezeichneten Trennstücke und deren Flächenausmaße,

g)

die Angaben zur Flächenermittlung (§ 7),

h)

die Namen der Eigentümer zum Zeitpunkt der Festlegung des Grenzverlaufes,

3.

die zeichnerische Darstellung (§ 9) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,

4.

das Netzbild,

5.

die Angabe der Genauigkeit der Messpunkte, wobei im Fall der Anwendung von satellitengestützten Verfahren für den Anschluss an das Festpunktfeld die Restklaffungen unter Angabe des Maßstabsfaktors und des verwendeten Positionierungsdienstes anzuführen sind,

6.

das arithmetisch nach Punktnummern geordnete Verzeichnis der in die Vermessung einbezogenen

a)

Festpunkte

b)

Messpunkte

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.