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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Kartoffelerzeugnisse (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) zum Zweck des Anbaus in Österreich verboten wird

Geltender Text a fecha 2010-04-27

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2005, wird verordnet:

§ 1. (1) Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus nachfolgend beschriebenen GVO bestehen oder solche enthalten, zum Zweck des Anbaus in Österreich ist verboten:

1.

Kartoffeln/Erdäpfel (Solanum tuberosum L), welche zur Erzielung eines höheren Amylopektingehalts der Stärke mittels Agrobacterium tumefaciens unter Verwendung des Vektors pHoxwG zur Linie EH92-527-1 (ID: BPS-25271-9) transformiert wurden. Das Produkt enthält folgende DNS-Sequenzen in zwei Genkassetten:

a)

Genkassette 1:

b)

Genkassette 2:

2.

Diese Erzeugnisse wurden von der Firma BASF Plant Science (vormals Amylogen HB) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG angemeldet, von der Europäischen Kommission mit Beschluss 2010/135/EU vom 2. März 2010 genehmigt und von der schwedischen zuständigen Behörde am 31. März 2010 zum Inverkehrbringen zum Anbau und für industrielle Zwecke zugelassen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2012 außer Kraft.