Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Bestimmungen über die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle erlassen werden (Bergbau-Abfall-Verordnung)[CELEX-Nr.: 32006L0021]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 109 Abs. 3, 114 Abs. 2, 119a, 119b und 181 des Mineralrohstoffgesetzes MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2009, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Ziele
§ 1. (1) Diese Verordnung dient
dem Schutz des Lebens und Gesundheit von Menschen,
dem Schutz von Menschen vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie
dem Schutz der Umwelt
(2) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:
die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04. 2006 S. 15,
die Entscheidung 2009/337/EG über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 102 vom 22.04.2009 S. 7,
die Entscheidung 2009/359/EG zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von „Inertabfälle“ gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 46, und
die Entscheidung 2009/360/EG zur Ergänzung der technischen Anforderungen für die Charakterisierung der Abfälle gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 48.
Ziele
§ 1. (1) Diese Verordnung dient
dem Schutz des Lebens und Gesundheit von Menschen,
dem Schutz von Menschen vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie
dem Schutz der Umwelt
(2) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:
die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04. 2006 S. 15,
die Entscheidung 2009/337/EG über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 102 vom 22.04.2009 S. 7,
die Entscheidung 2009/359/EG zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von „Inertabfälle“ gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 46,
die Entscheidung 2009/360/EG zur Ergänzung der technischen Anforderungen für die Charakterisierung der Abfälle gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 48, und
die Entscheidung 2009/335/EG über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 101 vom 21.04.2009 S. 25.
Ausnahmen und Erleichterungen
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, für die Bewirtschaftung von bergbauliche Abfällen; das sind Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG), Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG), Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) und Speichern (§ 1 Z 4 MinroG) mineralischer Rohstoffe anfallen.
(2) Für nicht gefährliche Abfälle, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit es sich nicht um Öl oder Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, sowie für unverschmutzten Boden kann die Behörde Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Ziele des § 1 Abs. 1 erreicht werden.
(3) § 5 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 4 sowie 5 erster und letzter Satz gilt nicht
für Inertabfälle im Sinne der Entscheidung 2009/359/EG,
für unverschmutzten Boden sowie
für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind,
Ausnahmen und Erleichterungen
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, für die Bewirtschaftung von bergbauliche Abfällen; das sind Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG), Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG), Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) und Speichern (§ 1 Z 4 MinroG) mineralischer Rohstoffe anfallen.
(2) Für nicht gefährliche Abfälle, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit es sich nicht um Öl oder Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, sowie für unverschmutzten Boden kann die Behörde Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Ziele des § 1 Abs. 1 erreicht werden.
(3) § 5 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 gilt nicht.
für Inertabfälle im Sinne der Entscheidung 2009/359/EG,
für unverschmutzten Boden sowie
für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind,
Persönlicher Geltungsbereich
§ 3. Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte; ist jedoch die Durchführung der Tätigkeit einem/einer Fremdunternehmer/-in (§ 1 Z 21 MinroG) übertragen, dann an diesen/diese.
Abfallbewirtschaftungsplan Inhalt
§ 4. Der gemäß § 117a MinroG aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens Folgendes enthalten:
die Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG in Verbindung mit der Entscheidung 2009/360/EG und die voraussichtlich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der bergbaulichen Abfälle,
die Verfahren, bei denen diese bergbaulichen Abfälle entstehen, und jegliche Nachbehandlung, der diese unterzogen werden,
Angaben über den Standort der Abfallentsorgungsanlage sowie eine Erhebung der Beschaffenheit der von der Abfallentsorgungsanlage betroffenen Oberfläche,
die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch die Ablagerung der bergbaulichen Abfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion, während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydrologischen und hydrogeologischen, seismischen und geotechischen Gegebenheiten des Standortes der Abfallentsorgungsanlage,
die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft, insbesondere durch Überwachung der physikalischen und chemischen Stabilität der Abfallentsorgungsanlage, zB durch stets einsatzbereite Mess- und Überwachungsgeräte, regelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,
die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch eine natürliche Person, die über die technischen Erfordernisse und Erfahrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage verfügt,
die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, Nachsorge und Über wachung,
die Einstufung der Abfallentsorgungsanlage in Kategorie A gemäß den Kriterien nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG in Verbindung mit der Entscheidung 2009/337/EG einschließlich der erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Tatsachen und Gründe für die Einstufung,
Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung interner Notfallpläne und externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen gemäß § 119b Abs. 6 MinroG bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A und
eine Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle bei Anlagen, die nicht der Kategorie A des Anhangs III der Richtlinie 2006/21/EG zuzuordnen sind.
Abfallbewirtschaftungsplan Inhalt
§ 4. Der gemäß § 117a MinroG aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens Folgendes enthalten:
die Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG in Verbindung mit der Entscheidung 2009/360/EG und die voraussichtlich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der bergbaulichen Abfälle,
die Verfahren, bei denen diese bergbaulichen Abfälle entstehen, und jegliche Nachbehandlung, der diese unterzogen werden,
Angaben über den Standort der Abfallentsorgungsanlage sowie eine Erhebung der Beschaffenheit des von der Abfallentsorgungsanlage belasteten Gebietes,
die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch die Ablagerung der bergbaulichen Abfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion, während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydrologischen und hydrogeologischen, seismischen und geotechischen Gegebenheiten des Standortes der Abfallentsorgungsanlage,
die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft, insbesondere durch Überwachung der physikalischen und chemischen Stabilität der Abfallentsorgungsanlage, zB durch stets einsatzbereite Mess- und Überwachungsgeräte, regelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,
die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch eine natürliche Person, die über die technischen Erfordernisse und Erfahrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage verfügt,
die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, Nachsorge und Über wachung,
die Einstufung der Abfallentsorgungsanlage gemäß den Kriterien nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG in Verbindung mit der Entscheidung 2009/337/EG einschließlich der erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Tatsachen und Gründe für die Einstufung,
Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung interner Notfallpläne und externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen gemäß § 119b Abs. 6 MinroG bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A und
eine Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle bei Anlagen, die nicht der Kategorie A des Anhangs III der Richtlinie 2006/21/EG zuzuordnen sind.
Anforderungen an Bau und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen
§ 5. (1) Es ist sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungsanlage die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Die Einrichtung ist so auszulegen, dass die erforderlichen Voraussetzungen zur kurz- und langfristigen Vermeidung einer Verschmutzung von Boden, Luft sowie Grund- und Oberflächenwasser erfüllt sind.
(2) Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewässer oder den Boden durch verschmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, ist
die Bildung von Sickerwasser durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten,
das Sickerwasserbildungspotential der abgelagerten bergbaulichen Abfälle, der Schadstoffgehalt des Sickerwassers und die Wasserbilanz sowohl während der Betriebs- als auch der Nachsorgephase der Abfallentsorgungsanlage zu ermitteln und zu bewerten und
verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungsanlage erforderlichenfalls zu behandeln.
(3) Es sind Vorkehrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage zu treffen. Hiezu ist ein Überwachungsplan aufzustellen, regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Entsprechendes gilt für Vorkehrungen im Fall einer Instabilität der Abfallentsorgungsanlage oder einer Kontaminierung von Gewässern oder Boden. Über die Durchführung der Überwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Der Behörde ist mindestens einmal jährlich anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die Anforderungen für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage eingehalten werden.
(4) Für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage ist eine zuverlässige natürliche Person, die über die technischen Erfordernisse und Erfahrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage verfügt, zu bestellen. Es ist dafür zu sorgen, dass diese Person sich entsprechend den Anforderungen fortbildet.
Anforderungen an Bau und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen
§ 5. (1) Es ist sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungsanlage die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Die Einrichtung ist so auszulegen, dass die erforderlichen Voraussetzungen zur kurz- und langfristigen Vermeidung einer Verschmutzung von Boden, Luft sowie Grund- und Oberflächenwasser erfüllt sind.
(2) Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewässer oder den Boden durch verschmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, ist
die Bildung von Sickerwasser durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten,
das Sickerwasserbildungspotential der abgelagerten bergbaulichen Abfälle, der Schadstoffgehalt des Sickerwassers und die Wasserbilanz sowohl während der Betriebs- als auch der Nachsorgephase der Abfallentsorgungsanlage zu ermitteln und zu bewerten und
verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungsanlage erforderlichenfalls zu behandeln.
(3) Es sind Vorkehrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage zu treffen. Hiezu ist ein Überwachungsplan aufzustellen, regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Entsprechendes gilt für Vorkehrungen im Fall einer Instabilität der Abfallentsorgungsanlage oder einer Kontaminierung von Gewässern oder Boden. Über die Durchführung der Überwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Der Behörde ist mindestens einmal jährlich anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die Anforderungen für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage eingehalten werden. Bei einem Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten während der Betriebsphase sind die aktuellen Informationen und Aufzeichnungen nachweislich an den neuen Bergbauberechtigten weiterzugeben.
(4) Für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage ist eine zuverlässige natürliche Person, die über die technischen Erfordernisse und Erfahrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage verfügt, zu bestellen. Es ist dafür zu sorgen, dass diese Person sich entsprechend den Anforderungen fortbildet. Weiters ist für die technische Entwicklung und die Ausbildung des beim Betrieb der Abfallentsorgungsanlage beschäftigten Personals zu sorgen.
(5) Eine wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage (§ 119a Abs. 8 Z 1 MinroG) liegt vor, wenn die Änderung erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.
Zusätzliche Anforderungen an Absetzteiche, die Zyanid enthalten
§ 6. (1) Es ist sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet:
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