Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 4 117 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: …………………………………… 90, davon 10 für SchaustellerInnenbetriebe
Kärnten: ………………………………………. 280, davon 5 für SchaustellerInnenbetriebe
Niederösterreich: ……………………………… 285, davon 60 für SchaustellerInnenbetriebe
Oberösterreich: ……………...………………… 400, davon 20 für SchaustellerInnenbetriebe
Salzburg: ……………………………………… 602, davon 2 für SchaustellerInnenbetriebe
Steiermark: …………………………………… 350, davon 30 für SchaustellerInnenbetriebe
Tirol: ….……………………………………… 1 590
Vorarlberg: …………………………………… 300
Wien: …………………………………………. 220, davon 95 für SchaustellerInnenbetriebe
§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2010 enden darf.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.