Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH die Wartung und Entwicklung des Strafregisters übertragen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit der Durchführung der aufgrund nationaler und internationaler Vorgaben erforderlichen technischen Anpassungen des von der Bundespolizeidirektion Wien geführten Strafregisters betraut.
§ 1. Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit der Durchführung der aufgrund nationaler und internationaler Vorgaben erforderlichen technischen Anpassungen des von der Landespolizeidirektion Wien geführten Strafregisters betraut.
§ 2. Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
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