Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2006-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 70
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Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Vertragswerkes: Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004) wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden diese Staatsverträge 1 dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem diesem nachgeordneten Postbüro und in der Österreichischen Post AG, Unternehmenszentrale, Postgasse 8, 1010 Wien, aufliegen.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins, haben gemäß Artikel 22.2. der am 10. Juli 1964 zu Wien beschlossenen Satzung des Weltpostvereins in dieser Allgemeinen Verfahrensordnung im gegenseitigen Einvernehmen und vorbehaltlich des Artikels 25.4. der Satzung die nachfolgenden Bestimmungen zur Anwendung der Satzung und zur Arbeitsweise des Vereins beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

SATZUNG DES WELTPOSTVEREINS.……………………………………………………………….1

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

ALLGEMEINE VERFAHRENSORDNUNG DES WELTPOSTVEREINS……………………...…17

Kapitel I Arbeitsweise der Organe des Vereins 17

Artikel 101 Organisation und Zusammentreten der Kongresse und außerordentlichen Kongresse 17

Artikel 102 Zusammensetzung, Arbeitsweise und Tagungen des Verwaltungsrates 18

Artikel 103 Information über die Tätigkeit des Verwaltungsrates 24

Artikel 104 Zusammensetzung, Arbeitsweise und Tagungen des Rates für Postbetrieb 24

Artikel 105 Information über die Tätigkeit des Rates für Postbetrieb 29

Artikel 106 Zusammensetzung, Arbeitsweise und Sitzungen des Konsultativkomitees 29

Artikel 107 Information über die Tätigkeit des Konsultativkomitees 32

Artikel 108 Geschäftsordnung des Kongresses 33

Artikel 109 Arbeitssprachen des Internationalen Büros 33

Artikel 110 Sprachen für Dokumentation, Beratungen und dienstlichen Schriftwechsel 33

Kapitel II Internationales Büro 35

Artikel 111 Wahl des Generaldirektors und des Vize-Generaldirektors des Internationalen Büros 35

Artikel 112 Aufgaben des Generaldirektors 36

Artikel 113 Aufgaben des Vize-Generaldirektors 38

Artikel 114 Sekretariat der Organe des Vereins 38

Artikel 115 Verzeichnis der Mitgliedsländer 39

Artikel 116 Auskünfte. Gutachten. Anträge auf Auslegung und Änderung der Vertragswerke. Umfragen. Vermittlung bei der Begleichung der Rechnungen 39

Artikel 117 Technische Zusammenarbeit 39

Artikel 118 Lieferung von Drucksorten durch das Internationale Büro 39

Artikel 119 Vertragswerke der Engeren Vereine. 40

Artikel 120 Zeitschrift des Vereins 40

Artikel 121 Zweijahresbericht über die Tätigkeit des Vereins 40

Kapitel III Verfahren zur Einbringung und Prüfung von Vorschlägen 40

Artikel 122 Verfahren zur Einbringung von Kongressvorschlägen 40

Artikel 123 Verfahren zur Vorlage der Vorschläge zur Neufassung der Ausführungsbestimmungen auf Grund der vom Kongress gefassten Beschlüsse beim Rat für Postbetrieb 42

Artikel 124 Einbringung von Vorschlägen in der Zeit zwischen zwei Kongressen 42

Artikel 125 Prüfung von Vorschlägen in der Zeit zwischen zwei Kongressen 43

Artikel 126 Bekanntgabe der in der Zeit zwischen zwei Kongressen gefassten Beschlüsse 43

Artikel 127 Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen und anderer in der Zeit zwischen zwei Kongressen gefasster Beschlüsse 44

Kapitel IV Finanzen 44

Artikel 128 Festsetzung und Deckung der Ausgaben des Vereins 44

Artikel 129 Automatische Sanktionen 46

Artikel 130 Beitragsklassen 46

Artikel 131 Bezahlung der Lieferungen des Internationalen Büros 48

Kapitel V Schiedsgerichtsbarkeit 48

Artikel 132 Schiedsverfahren 48

Kapitel VI Schlussbestimmungen 49

Artikel 133 Bedingungen für die Annahme von Vorschlägen zur Allgemeinen Verfahrensordnung 49

Artikel 134 Vorschläge zu den Übereinkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen 49

Artikel 135 Inkrafttreten und Geltungsdauer der Allgemeinen Verfahrensordnung 49

WELTPOSTVERTRAG…………………………………………………………….…………………..51

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

ABKOMMEN ZU DEN POSTZAHLUNGSDIENSTEN……………………………………………100

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Kapitel I

Arbeitsweise der Organe des Vereins

Artikel 101

Organisation und Zusammentreten der Kongresse und außerordentlichen Kongresse

1.

Spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der vorhergehende Kongress stattgefunden hat, treten die Vertreter der Mitgliedsländer neuerlich zu einem Kongress zusammen.

2.

Jedes Mitgliedsland ist beim Kongress durch einen oder mehrere von seiner Regierung mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattete Bevollmächtigte vertreten. Es kann sich nötigenfalls auch durch die Delegation eines anderen Mitgliedslandes vertreten lassen. Jedoch darf jegliche Delegation außer dem eigenen nur ein einziges anderes Mitgliedsland vertreten.

3.

Bei den Beratungen verfügt jedes Mitgliedsland vorbehaltlich der Sanktionen laut Artikel 129 über eine Stimme.

4.

Grundsätzlich hat jeder Kongress zu bestimmen, in welchem Land der jeweils nächste Kongress stattfinden wird. Erweist sich ein solcher Beschluss als undurchführbar, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, das Land zu bezeichnen, in dem der Kongress zusammentreten soll; dieser Beschluss hat im Einvernehmen mit dem betreffenden Land zu erfolgen.

5.

Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen mit dem Internationalen Büro den endgültigen Zeitpunkt und genauen Tagungsort des Kongresses fest. Grundsätzlich ein Jahr vor diesem Zeitpunkt versendet die betreffende Regierung Einladungen an die Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins, und zwar entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer anderen Regierung bzw. des Generaldirektors des Internationalen Büros.

6.

Soll ein Kongress ohne Mitwirkung einer einladenden Regierung zusammentreten, trifft das Internationale Büro mit Zustimmung des Verwaltungsrates und im Einvernehmen mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die erforderlichen Maßnahmen, um den Kongress in das Land, in dem der Verein seinen Sitz hat, einzuberufen und dort zu veranstalten. In diesem Fall übt das Internationale Büro die Funktionen der einladenden Regierung aus.

7.

Im Falle außerordentlicher Kongresse wird der jeweilige Tagungsort im Einvernehmen mit dem Internationalen Büro von jenen Mitgliedsländern bestimmt, welche die Abhaltung des betreffenden Kongresses angeregt haben.

8.

Auf außerordentliche Kongresse sind die Absätze 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Artikel 102

Zusammensetzung, Arbeitsweise und Tagungen des Verwaltungsrates

1.

Der Verwaltungsrat setzt sich aus einundvierzig Mitgliedern zusammen, die ihre Tätigkeit in der Zeit zwischen zwei aufeinander folgenden Kongressen ausüben.

2.

Die Präsidentschaft steht von Rechts wegen dem Gastgeberland des Kongresses zu. Verzichtet dieses Land, wird es ordentliches Ratsmitglied, und die geographische Gruppe, der es angehört, verfügt somit über einen zusätzlichen Sitz, auf den die Einschränkungen laut 3 nicht anwendbar sind. In diesem Fall wählt der Verwaltungsrat eines der Mitgliedsländer, das der betreffenden geographischen Gruppe angehört, zu seinem Präsidenten.

3.

Die weiteren vierzig Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Kongress auf der Grundlage einer gerechten, nach geographischen Gesichtspunkten vorgenommenen Aufteilung gewählt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder wird bei jedem Kongress neu gewählt; kein Mitgliedsland darf von drei Kongressen nacheinander gewählt werden.

4.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates bestimmt seinen Vertreter, der mit dem Postwesen vertraut sein muss.

5.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates ist unentgeltlich. Die Kosten des Verwaltungsrates trägt der Verein.

6.

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

6.1. Überwachung der gesamten Vereinstätigkeit in der Zeit zwischen den Kongressen auf der Grundlage der Kongressbeschlüsse, wobei das Augenmerk auf die von den Regierungen in Postangelegenheiten verfolgte Politik gelegt wird, z. B. bezüglich des Handels mit Dienstleistungen und der internationalen Wettbewerbsbestimmungen;

6.2. im Rahmen seiner Zuständigkeit, Prüfung und Verabschiedung aller zur Wahrung und Verbesserung der Qualität der internationalen Postdienste sowie zu deren Modernisierung erforderlichen Maßnahmen;

6.3. Förderung, Koordinierung und Überwachung aller Formen von Entwicklungshilfe auf dem Gebiete des Postwesens im Rahmen der internationalen technischen Zusammenarbeit;

6.4. Prüfung und Billigung des Zweijahresbudgets und der Bücher des Vereins;

6.5. erforderlichenfalls Genehmigung einer Überschreitung des Höchstbetrages der Ausgaben gemäß Artikel 128.3. bis 5.;

6.6. Verabschiedung des Finanzstatuts des Weltpostvereins;

6.7. Verabschiedung der für den Reservefonds geltenden Bestimmungen;

6.8. Verabschiedung der für den Sonderfonds geltenden Bestimmungen;

6.9. Verabschiedung der für den Fonds für besondere Aktivitäten geltenden Bestimmungen;

6.10. Verabschiedung der für den freiwilligen Beitragsfonds geltenden Bestimmungen;

6.11. Überwachung der Tätigkeit des Internationalen Büros;

6.12. Annahme von Anträgen auf Einstufung in eine niedrigere Beitragsklasse nach den Bestimmungen des Artikels 130.6.;

6.13. Genehmigung von Anträgen auf Wechsel der geographischen Gruppe unter Berücksichtigung der Stellungnahmen jener Länder, die den betreffenden geographischen Gruppen angehören;

6.14. Verabschiedung des Personalstatuts und der Dienstbedingungen für gewählte Beamte;

6.15. Schaffung bzw. Auflassung von Arbeitsplätzen im Internationalen Büro unter Berücksichtigung des einschlägig festgelegten Ausgabenlimits;

6.16. Verabschiedung der für den Sozialfonds geltenden Bestimmungen;

6.17. Annahme der vom Internationalen Büro über die Tätigkeit des Vereins und über die Finanzgebarung erstellten Zweijahresberichte sowie, gegebenenfalls, Vorbringung einschlägiger Stellungnahmen;

6.18. Beschlussfassung zu den in Erfüllung seiner Aufgaben mit den Postverwaltungen aufzunehmenden Kontakten;

6.19. in Absprache mit dem Rat für Postbetrieb, Entscheidung über die Kontaktaufnahme mit Organisationen, die nicht von Rechts wegen Beobachter sind; Prüfung und Annahme der Berichte des Internationalen Büros über die Beziehungen des Weltpostvereins mit den anderen internationalen Organisationen; Entscheidung über Pflege und Fortführung dieser Beziehungen; nach Rücksprache mit dem Rat für Postbetrieb und dem Generalsekretär rechtzeitige Nennung der internationalen Organisationen, Vereinigungen, Unternehmen und qualifizierten Personen, die zu besonderen Sitzungen des Kongresses und seiner Kommissionen einzuladen sind, wenn dies im Interesse des Vereins ist oder den Arbeiten des Kongresses förderlich sein kann, und Beauftragung des Generaldirektors des Internationalen Büros mit der Aussendung der erforderlichen Einladungen;

6.20. nach freiem Ermessen, Festlegung der Grundsätze, die vom Rat für Postbetrieb bei der Prüfung von Fragen mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen (Gebühren, End- und Durchgangsvergütungen, Grundvergütungssatz für die Flugpostbeförderung und Aufgabe von Briefsendungen im Ausland) zu berücksichtigen sind; Überwachung der Behandlung der betreffenden Fragen sowie Prüfung und Verabschiedung der themengerechten Vorschläge des Rates für Postbetrieb zwecks Sicherstellung der Einhaltung obiger Grundsätze:

6.21. über Ersuchen des Kongresses, des Rates für Postbetrieb oder der Postverwaltungen, Prüfung der Probleme des Vereins und des internationalen Postdienstes im Bereich des Verwaltungs-, Vorschriften- und Rechtswesens; es obliegt dem Verwaltungsrat, darüber zu entscheiden, ob die von den Postverwaltungen beantragten Studien in den oben angeführten Bereichen in der Zeit zwischen den Kongressen durchzuführen sind oder nicht;

6.22. Ausarbeitung von Vorschlägen, die gemäß Artikel 124 entweder dem Kongress oder den Postverwaltungen zur Genehmigung vorzulegen sind;

6.23. im Rahmen seiner Zuständigkeit, Billigung von Empfehlungen des Rates für Postbetrieb bezüglich allenfalls erforderlicher neuer Bestimmungen oder neuer Vorgangsweisen bis zur endgültigen Entscheidung durch den nächsten Kongress;

6.24. Prüfung des Jahresberichtes des Rates für Postbetrieb und gegebenenfalls von dessen Vorschlägen;

6.25. laut Artikel 104 Absatz 9.16., Befassung des Rates für Postbetrieb mit vorgeschlagenen Studienthemen;

6.26. im Fall nach Artikel 101 Absatz 4, Bestimmung des Landes, in dem der nächste Kongress stattfinden soll;

6.27. zu gegebener Zeit und nach Rücksprache mit dem Rat für Postbetrieb, Festlegung der Anzahl und der Zuständigkeitsbereiche der für eine erfolgreiche Durchführung der Kongressarbeiten erforderlichen Kommissionen;

6.28. nach Rücksprache mit dem Rat für Postbetrieb und vorbehaltlich der Billigung durch den Kongress, Bestimmung derjenigen Mitgliedsländer, die in der Lage sind,

– als Vize-Präsidenten des Kongresses sowie als Vorsitzende und Vize-Vorsitzende der Kommissionen zu fungieren, wobei soweit wie möglich der gerechten geographischen Aufteilung der Mitgliedsländer Rechnung zu tragen ist;

– in den Kongresskommissionen mit eingeschränkter Mitgliederanzahl mitzuarbeiten:

6.29. Prüfung und Annahme des vom Rat für Postbetrieb mit Unterstützung durch das Internationale Büro ausgearbeiteten und dem Kongress vorzulegenden Entwurfs für den Strategischen Plan; Prüfung und Annahme der jährlichen Abänderungen des vom Kongress verabschiedeten Plans aufgrund der Empfehlungen des Rates für Postbetrieb; Zusammenarbeit mit dem Rat für Postbetrieb bei der jährlichen Erstellung und Fortschreibung des Planes.

6.30. Festlegung der Rahmenbedingungen für die und Genehmigung der Organisation des Konsultativkomitees gemäß den Bestimmungen des Artikels 106;

6.31. Festlegung von Kriterien für die Aufnahme in das Konsultativkomitee und Annahme oder Ablehnung von Aufnahmeanträgen gemäß diesen Kriterien, unter Anwendung eines beschleunigten Verfahrens zu deren Bearbeitung zwischen den Tagungen des Verwaltungsrates;

6.32. Ernennung der Mitglieder des Konsultativkomitees;

6.33. Entgegennahme und Erörterung der Berichte sowie der Empfehlungen des Konsultativkomitees und Prüfung von dessen Empfehlungen in Hinblick auf deren Vorlage beim Kongress.

7.

Bei seiner ersten Sitzung, die vom Präsidenten des Kongresses einberufen wird, wählt der Verwaltungsrat aus den Reihen seiner Mitglieder vier Vizepräsidenten und gibt sich eine Geschäftsordnung.

8.

Der Verwaltungsrat tritt grundsätzlich einmal jährlich nach Einberufung durch seinen Präsidenten am Sitz des Vereins zusammen.

9.

Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kommissionen des Verwaltungsrates sowie der Präsident der strategischen Planungsgruppe bilden den Lenkungsausschuss. Dieser Ausschuss bereitet die Tagungen des Verwaltungsrates vor. Er verabschiedet im Namen des Verwaltungsrates den vom Internationalen Büro über die Tätigkeit des Vereins erstellten Jahresbericht und erfüllt alle anderen Aufgaben, die ihm der Verwaltungsrat überträgt oder die sich während der strategischen Planungsphase als erforderlich erweisen.

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