Weltpostvertrag

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2006-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 76
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Vertragswerkes: Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004) wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden diese Staatsverträge 1 dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem diesem nachgeordneten Postbüro und in der Österreichischen Post AG, Unternehmenszentrale, Postgasse 8, 1010 Wien, aufliegen.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins, haben gemäß Artikel 22 § 3 der am 10. Juli 1964 in Wien beschlossenen Satzung des Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen und vorbehaltlich des Artikels 25 § 4 der Satzung in diesem Vertrag die im internationalen Postdienst anzuwendenden allgemeinen Regeln und Bestimmungen festgelegt.

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

SATZUNG DES WELTPOSTVEREINS.……………………………………………………………….1

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

ALLGEMEINE VERFAHRENSORDNUNG DES WELTPOSTVEREINS……………………...…17

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

WELTPOSTVERTRAG…………………………………………………………….…………………..51

Erster Teil Gemeinsame Regeln für den Internationalen Postdienst………………………………...51

Einziges Kapitel Allgemeine Bestimmungen 51

Artikel 1 Begriffsbestimmung 51

Artikel 2 Bezeichnung der für die Erfüllung der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zuständigen Stelle(n) 52

Artikel 3 Universalpostdienst 52

Artikel 4 Freiheit des Durchgangs 53

Artikel 5 Verfügungsrecht über Postsendungen. Rückgabe. Änderung oder Berichtigung der Anschrift. Nachsendung. Rücksendung von unzustellbaren Sendungen an den Absender 54

Artikel 6 Entgelte 54

Artikel 7 Postentgeltfreiheit 55

Artikel 8 Briefmarken 57

Artikel 9 Sicherheit im Postwesen 58

Artikel 10 Umwelt 59

Artikel 11 Strafbare Handlungen 59

Zweiter Teil Bestimmungen über Briefpost und Postpakete………………………………………….60

Kapitel 1 Leistungsangebot 60

Artikel 12 Basisdienste 60

Artikel 13 Zusatzdienste 61

Artikel 14 Elektronische Post, EMS, integrierte Logistik und neue Dienste 63

Artikel 15 Unzulässige Sendungen. Verbote 64

Artikel 16 Zulässige radioaktive Stoffe und biologische Stoffe 67

Artikel 17 Nachforschung 68

Artikel 18 Zollbehandlung. Zollabgaben und sonstige Abgaben. 69

Artikel 19 Austausch von Kartenschlüssen mit Militäreinheiten 70

Artikel 20 Normen und Ziele hinsichtlich Dienstqualität 70

Kapitel 2 Haftung 71

Artikel 21 Haftung der Postverwaltungen. Ersatzbeträge 71

Artikel 22 Ausschluss der Haftung der Postverwaltungen 74

Artikel 23 Haftung des Absenders 75

Artikel 24 Zahlung des Ersatzbetrages 76

Artikel 25 Allfällige Rückforderung des Ersatzbetrages vom Absender oder Empfänger 76

Artikel 26 Gegenseitigkeit hinsichtlich Vorbehalten zur Haftung 77

Kapitel 3 Besondere Bestimmungen über die Briefpost 77

Artikel 27 Aufgabe von Briefsendungen im Ausland 77

Dritter Teil Vergütung…………………………………………………………………………………..78

Kapitel 1 Besondere Bestimmungen für die Briefpost 78

Artikel 28 Endvergütungen. Allgemeine Bestimmungen 78

Artikel 29 Endvergütungen. Bestimmungen über den Verkehr zwischen dem Zielsystem zugeordneten Ländern 80

Artikel 30 Endvergütungen. Bestimmungen über den Verkehr nach, aus und zwischen den dem Übergangssystem zugeordneten Ländern 81

Artikel 31 Fonds zur Verbesserung der Dienstqualität 83

Artikel 32 Durchgangsvergütungen 84

Kapitel 2 Sonstige Bestimmungen 84

Artikel 33 Basissatz und Bestimmungen über die Flugbeförderungskosten 85

Artikel 34 Land- und Seevergütungsanteile für Postpakete 86

Artikel 35 Befugnis des Rates für Postbetrieb zur Festlegung der Vergütungen und Anteile 87

Vierter Teil Schlussbestimmungen 87

Artikel 36 Bedingungen für die Annahme von Vorschlägen zum Vertrag und zu den Ausführungsbestimmungen 87

Artikel 37 Anmeldung von Vorbehalten beim Kongress 88

Artikel 38 Inkrafttreten und Geltungsdauer des Vertrags 89

Schlussprotokoll zum Weltpostvertrag…………………………………………………………………90

Artikel I Verfügungsrecht über Postsendungen. Rückgabe. Änderung oder Berichtigung der Anschrift 90

Artikel II Entgelte 91

Artikel III Ausnahme von der Postentgeltfreiheit für Blindensendungen 91

Artikel IV Basisdienste 91

Artikel V Päckchen 91

Artikel VI Rückschein 92

Artikel VII Internationaler Geschäftsantwortdienst (CCRI) 92

Artikel VIII Verbote (Briefpost) 92

Artikel IX Verbote (Postpakete) 94

Artikel X Zollpflichtige Gegenstände 95

Artikel XI Nachforschung 96

Artikel XII Zollstellungsentgelt 97

Artikel XIII Aufgabe von Briefsendungen im Ausland 97

Artikel XIV Außerordentliche Endvergütungsanteile 98

Artikel XV Besondere Entgelte 98

ABKOMMEN ZU DEN POSTZAHLUNGSDIENSTEN……………………………………………100

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Erster Teil

Gemeinsame Regeln für den Internationalen Postdienst

Einziges Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmung

1.

Im Rahmen des Weltpostvertrags bedeuten die nachstehenden Begriffe folgendes:

1.1. Universalpostdienst: ständige flächendeckende Bereitstellung von hochwertigen Basispostdiensten zu erschwinglichen Preisen für alle Kunden;

1.2. Kartenschluss: ein oder mehrere Beutel bzw. sonstige Behälter mit Postsendungen, bezettelt, plombiert oder versiegelt;

1.3. offener Durchgang: Durchgang von Sendungen, deren Anzahl oder Gewicht die Fertigung eines Kartenschlusses nach dem Bestimmungsland nicht rechtfertigt, durch ein vermittelndes Land;

1.4. Postsendung: Überbegriff zur Bezeichnung der verschiedenen Sendungsarten der Post vorgenommen werden (Briefsendungen, Postpakete, Postanweisungen usw.);

1.5. Endvergütung: Zahlung, die von der abfertigenden Postverwaltung an die Bestimmungs-Verwaltung für die Bearbeitung der Briefsendungen im Bestimmungsland zu leisten ist;

1.6. Durchgangsvergütung: Zahlung für die Leistungen von Beförderungsunternehmen des Durchgangslandes (Postverwaltung, sonstiger Dienst oder beides) beim Land-, See- und/oder Luftdurchgang der Kartenschlüsse;

1.7. Endvergütungsanteil: Zahlung, die von der abfertigenden Postverwaltung an die Bestimmungs-Verwaltung für die Bearbeitung eines Postpaketes im Bestimmungsland zu leisten ist;

1.8. Durchgangsvergütungsanteil: Zahlung für die Leistungen von Beförderungsunternehmen des Durchgangslandes (Postverwaltung, sonstiger Dienst oder beides) beim Land-, See- und/oder Luftdurchgang für die Beförderung eines Postpaketes über sein Staatsgebiet;

1.9. Seegebührenanteil: Zahlung für die Leistungen, eines Beförderungsunternehmens (Postverwaltung, sonstiger Dienst oder beides) bei der Beförderung eines Postpakets auf dem Seeweg.

Artikel 2

Bezeichnung der für die Erfüllung der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zuständigen Stelle(n)

1.

Die Mitgliedsländer haben dem Internationalen Büro nach dem Kongress binnen sechs Monaten den Namen und die Anschrift der für die Oberaufsicht über die Angelegenheiten der Post zuständigen Behörde bekannt zu geben; außerdem innerhalb von sechs Monaten nach dem Kongress den Namen und die Anschrift des oder der Betreiber, der/die auf ihrem/ihren Territorien offiziell mit der Besorgung der Postdienste und Erfüllung der in den Vertragswerken des Vereins enthaltenen Verpflichtungen betraut sind. Ergeben sich in der Zeit zwischen zwei Kongressen Änderungen hinsichtlich der Regierungsstellen und der offiziell zuständigen Betreiber, ist das Internationale Büro raschest möglich davon zu verständigen.

Artikel 3

Universalpostdienst

1.

Zur Förderung des Grundsatzes des einheitlichen Postgebietes des Vereins stellen die Mitgliedsländer sicher, dass alle Nutzer/Kunden Zugang zu einem Universalpostdienst haben, der in einem Angebot an qualitativ hoch stehenden Basispostdiensten besteht, die ständig flächendeckend und zu erschwinglichen Preisen bereitgestellt werden.

2.

Zu diesem Zweck legen die Mitgliedsländer im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Postwesens oder auf andere übliche Weise den Umfang der betreffenden Postdienste und die Bedingungen für Qualität und erschwingliche Preise unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung und der landeseigenen Gegebenheiten fest.

3.

Die Mitgliedsländer stellen das Angebot an Postdienstleistungen und die Einhaltung von Qualitätsnormen durch die mit der Erbringung des Universaldienstes betrauten Betreiber sicher.

4.

Die Mitgliedsländer haben darauf zu achten, dass sich der Universaldienst rechnet und daher fortbestehen kann.

Artikel 4

Freiheit des Durchgangs

1.

Der Grundsatz der Freiheit des Durchgangs ist in Artikel 1 der Satzung dargelegt. Er verpflichtet jede Postverwaltung, die ihr von einer anderen Postverwaltung übergebenen Kartenschlüsse und Briefsendungen des offenen Durchgangs stets auf den schnellsten Wegen und mit den sichersten Mitteln weiterzuleiten, die sie für ihre eigenen Sendungen benutzt. Dieser Grundsatz gilt auch für fehlgeleitete Sendungen oder Kartenschlüsse.

2.

Mitgliedsländer, die am Austausch von Briefen mit leichtverderblichen biologischen Stoffen oder radioaktiven Stoffen nicht teilnehmen, können die Beförderung dieser Sendungen im offenen Durchgang durch ihr Gebiet ablehnen. Ebenso verhält es sich bei Briefsendungen, die keine Briefe, Postkarten oder Blindensendungen sind. Dies gilt auch für Drucksachen, Periodika, Zeitschriften, Päckchen und M-Beutel, deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen über ihre Veröffentlichung oder Verbreitung im Durchgangsland nicht entspricht.

3.

Die Freiheit des Durchgangs für die auf dem Land- bzw. Seeweg zu befördernden Postpakete bleibt auf das Gebiet jener Länder beschränkt, die an diesem Dienst teilnehmen.

4.

Die Freiheit des Durchgangs für Flugpostpakete ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet. Jedoch können Mitgliedsländer, die am Postpaketdienst nicht teilnehmen, nicht zur Beförderung von Flugpostpaketen auf dem Erdweg verpflichtet werden.

5.

Wenn ein Mitgliedsland die Bestimmungen über die Freiheit des Durchgangs nicht beachtet, haben die anderen Mitgliedsländer das Recht, den Postdienst mit diesem Land einzustellen.

Artikel 5

Verfügungsrecht über Postsendungen. Rückgabe. Änderung oder Berichtigung der Anschrift. Nachsendung. Rücksendung von unzustellbaren Sendungen an den Absender

1.

Über jede Sendung verfügt der Absender, solange die Abgabe an den Empfangsberechtigten noch nicht erfolgt ist, es sei denn, die betreffende Sendung wurde in Anwendung der Rechtsvorschriften des Aufgabe- oder des Bestimmungslandes oder, im Falle der Anwendung des Artikels 15.2.1.1. oder 15.3, gemäß den Rechtsvorschriften des Durchgangslandes beschlagnahmt.

2.

Der Absender einer Postsendung kann diese vom Postdienst zurückfordern oder der Anschrift abändern oder berichtigen lassen. Die Gebühren und sonstigen Bedingungen sind in den Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben.

3.

Die Mitgliedsländer sorgen bei Anschriftsänderung des Empfängers für die Nachsendung der Postsendungen und für die Rückübermittlung unzustellbarer Sendungen. Die Gebühren uns sonstigen Bedingungen sind in den Ausführungsbestimmungen angegeben.

Artikel 6

Entgelte

1.

Die Entgelte für die verschiedenen internationalen und besonderen Postdienste werden von den Postverwaltungen entsprechend den im Vertrag und in den Ausführungsbestimmungen festgehaltenen Grundsätzen festgelegt. Grundsätzlich haben sie den Kosten für die Erbringung dieser Leistungen zu entsprechen.

2.

Die Aufgabeverwaltung legt die Freimachungsentgelte für die Beförderung der Briefsendungen und der Postpakete fest. Die Freimachungsentgelte enthalten die Zustellung der Sendungen an die Empfänger, soweit es im Bestimmungsland einen derartigen Zustelldienst gibt.

3.

Die angewendeten Entgelte, auch die in den Vertragswerken angeführten Richtsätze, müssen zumindest jenen entsprechen, die für (hinsichtlich Kategorie, Menge, Bearbeitungsfrist usw.) gleichartige Sendungen des Inlandsdienstes gelten.

4.

Die Postverwaltungen sind berechtigt, die in den Vertragswerken angegebenen Richtsätze zu überschreiten.

5.

Über das unter 3 festgelegte Mindestentgelt hinaus können die Postverwaltungen für die in ihrem Land aufgegebenen Briefsendungen und Postpakete Entgeltermäßigungen im Sinne ihrer Landesvorschriften gewähren. So haben sie vor allem die Möglichkeit, Kunden mit großem Verkehrsaufkommen Vorzugsentgelte zu gewähren.

6.

Es ist verboten, den Kunden irgendwelche andere als die in den Vertragswerken vorgesehenen Postentgelte zu berechnen.

7.

Jede Postverwaltung behält die von ihr eingehobenen Entgelte für sich, soweit in den Vertragswerken nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 7

Postentgeltfreiheit

1.

Grundsatz

1.1. Die Fälle von Postentgeltfreiheit als Befreiung von der Zahlung der Freimachung sind im Vertrag ausdrücklich genannt. Allerdings kann in den Ausführungsbestimmungen die Befreiung sowohl von der Zahlung der Freimachung als auch von der Zahlung der Durchgangsvergütungen, der Endvergütungen und der Endvergütungsanteile für postdienstliche Briefsendungen und Postpakete festgelegt sein, die von den Postverwaltungen und den Engeren Vereinen versendet werden. Darüber hinaus gelten Briefsendungen und Postpakete vom Internationalen Büro des Weltpostvereins an die Engeren Vereine und die Postverwaltungen als postdienstliche Sendungen, und sind von allen Postentgelten befreit. Für diese letztgenannten Sendungen kann die Aufgabeverwaltung jedoch Flugzuschläge berechnen.

2.

Kriegsgefangene und Zivilinternierte

2.1. Von allen Postentgelten, mit Ausnahme der Flugzuschläge, sind Briefsendungen, Postpakete und Sendungen der Postzahlungsdienste befreit, die entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der in den Ausführungsbestimmungen zum Vertrag und zum Abkommen über die Postzahlungsdienste angeführten Dienststellen an Kriegsgefangene gerichtet sind oder von diesen versendet werden. Die in einem neutralen Land aufgenommenen und internierten Kriegsteilnehmer sind bezüglich der Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen den Kriegsgefangenen gleichgestellt.

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