Abkommen zu den Postzahlungsdiensten

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2006-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 46
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Vertragswerkes: Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004) wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden diese Staatsverträge 1 dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem diesem nachgeordneten Postbüro und in der Österreichischen Post AG, Unternehmenszentrale, Postgasse 8, 1010 Wien, aufliegen.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins, haben gemäß Artikel 22 § 4 der am 10. Juli 1964 in Wien verabschiedeten Satzung des Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen und vorbehaltlich des Artikels 25 § 4 dieser Satzung folgendes Abkommen geschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

SATZUNG DES WELTPOSTVEREINS.……………………………………………………………….1

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

ALLGEMEINE VERFAHRENSORDNUNG DES WELTPOSTVEREINS……………………...…17

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

WELTPOSTVERTRAG…………………………………………………………….…………………..51

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

ABKOMMEN ZU DEN POSTZAHLUNGSDIENSTEN……………………………………………100

Kapitel I Einleitende Bestimmungen 100

Artikel 1 Gegenstand des Abkommens. Produkte 100

Kapitel II Postanweisung 101

Artikel 2 Produktbeschreibung 101

Artikel 3 Auftragserteilung 102

Artikel 4 Entgelte 102

Artikel 5 Pflichten der Aufgabepostverwaltung 102

Artikel 6 Übermittlung der Aufträge 103

Artikel 7 Bearbeitung im Bestimmungsland 103

Artikel 8 Vergütung an die auszahlende Postverwaltung 103

Artikel 9 Pflichten der auszahlenden Postverwaltung 104

Kapitel III Postüberweisung 104

Artikel 10 Begriffsbestimmung 104

Artikel 11 Auftragserteilung 104

Artikel 12 Entgelte 105

Artikel 13 Pflichten der Aufgabepostververwaltung 105

Artikel 14 Übermittlung der Aufträge 105

Artikel 15 Bearbeitung im Bestimmungsland 106

Artikel 16 Vergütung an die auszahlende Postverwaltung 106

Artikel 17 Pflichten der auszahlenden Postverwaltung 106

Kapitel IV Verbindungskonten, Monatsrechnungen, Nachforschungen, Haftung 106

Artikel 18 Finanzverkehr zwischen den teilnehmenden Postverwaltungen 106

Artikel 19 Nachforschungen 107

Artikel 20 Haftung 108

Kapitel V Elektronische Netze 109

Artikel 21 Allgemeine Bestimmungen 109

Kapitel VI Verschiedene Bestimmungen 109

Artikel 22 Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos im Ausland 109

Kapitel VII Schlussbestimmungen 109

Artikel 23 Schlussbestimmungen 110

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens. Produkte

1.

Dieses Abkommen regelt alle Leistungen im Zusammenhang mit durch die Post vermittelten Geldbewegungen. Die vertragsschließenden Länder vereinbaren jene in diesem Abkommen genannten Produkte, die sie in ihrem wechselseitigen Verkehr einzuführen wünschen.

2.

Postfremde Institutionen können über Vermittlung der jeweils zuständigen Postverwaltung, des Postscheckdienstes oder einer Institution, die das Übermittlungsnetz der Post für Geldbewegungen verwaltet, an dem durch die Bestimmungen dieses Abkommens geregelten Verkehr teilnehmen. Diese Institutionen haben sich mit der Postverwaltung ihres Landes ins Einvernehmen zu setzen, um die vollständige Durchführung aller Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten und im Rahmen des erzielten Einvernehmens ihre Rechte auszuüben, sowie ihre Verpflichtungen als Postverwaltungen zu erfüllen, wie dies im vorliegenden Abkommen vorgesehen ist; die Postverwaltung fungiert als ihr Vermittler im Verkehr mit den Postverwaltungen der anderen vertragsschließenden Länder und mit dem Internationalen Büro. Falls eine Postverwaltung die im vorliegenden Abkommen genannten Finanzdienstleistungen nicht erbringt oder wenn die Dienstqualität den Ansprüchen der Kunden nicht genügt, können die Postverwaltungen im jeweiligen Land mit postfremden Institutionen zusammenarbeiten.

3.

Die Mitgliedsländer haben dem Internationalen Büro binnen sechs Monaten nach dem Kongress Name und Anschrift der für die Postzahlungsdienste zuständigen Aufsichtsbehörde, sowie Name und Anschrift des/der Betreiber/s bekannt zu geben, der/die in ihrem Land offiziell mit der Durchführung dieser Dienste und mit der Erfüllung der auf den Vertragswerken des Vereins basierenden Verpflichtungen betraut ist/sind.

3.1. Die Mitgliedsländer haben dem Internationalen Büro binnen sechs Monaten nach dem Kongress alle Angaben zu den für die Durchführung der Postzahlungsdienste und des Nachforschungsdienstes verantwortlichen Personen bekannt zu geben.

3.2. Ergeben sich in der Zeit zwischen zwei Kongressen Änderungen hinsichtlich der Behörde bzw. der offiziell beauftragten Betreiber und Verantwortlichen, ist das Internationale Büro raschest möglich entsprechend zu verständigen.

4.

Dieses Abkommen gilt für folgende Produkte:

4.1. Postanweisungen, einschließlich Nachnahmeanweisungen;

4.2. Überweisungen von Konto zu Konto

5.

Die beteiligten Postverwaltungen können weitere Leistungen erbringen, die durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt werden.

Kapitel II

Postanweisung

Artikel 2

Produktbeschreibung

1.

Gewöhnliche Postanweisung

1.1. Der Auftraggeber zahlt einen Betrag am Schalter der Post ein bzw. veranlasst dessen Abhebung von seinem Konto und verlangt die Barauszahlung des Gesamtbetrages ohne Abzüge an den Empfänger.

2.

Verrechnungsanweisung

2.1. Der Auftraggeber zahlt einen Betrag am Schalter der Post ein und verlangt, dass dieser zur Gänze und ohne Abzüge auf das von einer Postverwaltung oder anderen Geldinstituten geführtes Konto der Empfängers überwiesen wird.

3.

Nachnahmeanweisung

3.1. Der Empfänger einer „Nachnahmesendung“ übergibt Gelder oder ordnet deren Abbuchung von seinem Konto an und verlangt die Auszahlung des gesamten Betrags ohne Abzüge an den Absender der „Nachnahmesendung“.

Artikel 3

Auftragserteilung

1.

Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung ist der Betrag der Postanweisung in der Währung des auszahlenden Landes anzugeben.

2.

Die Aufgabepostverwaltung bestimmt den Umrechnungskurs ihrer Währung in jene des Bestimmungslandes.

3.

Der Höchstbetrag für Postanweisungen wird auf bilateraler Basis festgesetzt.

4.

Die Aufgabeverwaltung kann die Formblätter und die Aufgabeverfahren für Postanweisungen nach freiem Ermessen wählen. Bei Übermittlung der Postanweisung auf dem Postwege sind ausschließlich die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Formblätter zu verwenden.

Artikel 4

Entgelte

1.

Die Aufgabepostverwaltung setzt das bei der Ausstellung einzuhebende Entgelt nach freiem Ermessen fest.

2.

Für Postanweisungen, die über Vermittlung eines am Abkommen teilnehmenden Landes zwischen einem Signatarland und einem Nicht-Signatarland kann die vermittelnde Verwaltung ein von ihr aufgrund der bei dessen Bearbeitung anfallenden Kosten festgelegtes zusätzliches Entgelt einheben, dessen Höhe von den betreffenden Verwaltungen zu vereinbaren ist und das vom Gesamtbetrag der Postanweisung einbehalten wird; dieses Entgelt kann jedoch auch beim Absender eingehoben und der Postverwaltung des Vermittlungslandes gutgeschrieben werden, wenn die beteiligten Postverwaltungen dies vereinbart haben.

3.

Zwischen den Postverwaltungen auf dem Postweg ausgetauschte postdienstliche Dokumente, Titel und Zahlungsaufträge zu Geldbewegungen, die nach den Bedingungen der Artikel RL 110 und RL 111 erfolgen, sind von allen Entgelten befreit.

Artikel 5

Pflichten der Aufgabepostverwaltung

1.

Die Aufgabepostverwaltung muss zwecks Erbringung von den Kundenerwartungen entsprechenden Diensten die in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Dienstnormen einhalten.

Artikel 6

Übermittlung der Aufträge

1.

Die Postanweisungsverkehr erfolgt über die vom Internationalen Büro des WPV oder von anderen Institutionen eingerichteten elektronischen Netzen.

2.

Der elektronische Verkehr erfolgt durch Übermittlung entweder direkt an das auszahlende Amt oder an ein Auswechslungsamt. Sicherheit und Qualität des Verkehrs sind durch die technischen Spezifikationen bezüglich der benutzten Netze oder durch eine bilaterale Vereinbarung zwischen den Postverwaltungen zu gewährleistet.

3.

Die Postverwaltungen können vereinbaren, Postanweisungen anhand der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Formblätter auszutauschen, die vorrangig versendet werden.

4.

Die Postverwaltungen können vereinbaren, den Verkehr auch auf andere Weise abzuwickeln.

Artikel 7

Bearbeitung im Bestimmungsland

1.

Die Auszahlung der Postanweisungen erfolgt nach den Vorschriften des Bestimmungslandes.

2.

In der Regel ist der Gesamtbetrag der Postanweisung an den Begünstigten auszuzahlen; verlangt dieser zusätzliche besondere Dienstleistungen, kann hiefür ein entsprechendes Entgelt eingehoben werden.

3.

Die Gültigkeitsdauer elektronischer Postanweisungen ist auf bilateraler Basis zu vereinbaren.

4.

Die Gültigkeit von Postanweisungen auf Formblättern erlischt im Regelfall mit Ende des ersten auf den Ausstellungsmonat folgenden Monats.

5.

Nach Ablauf der oben erwähnten Frist sind nicht ausgezahlte Postanweisungen unverzüglich an die Aufgabepostverwaltung zurückzusenden.

Artikel 8

Vergütung an die auszahlende Postverwaltung

1.

Für jede ausgezahlte Postanweisung leistet die Aufgabepostverwaltung an die auszahlende Postverwaltung eine Vergütung laut dem in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Satz.

2.

Anstelle des in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Pauschalsatzes können die Postverwaltungen andere Vergütungssätze vereinbaren.

3.

Für entgeltfreie Geldüberweisungen ist keine Vergütung fällig.

4.

Liegt eine einschlägige Vereinbarung der betreffenden Postverwaltungen vor, fällt für von der Aufgabepostverwaltung entgeltfrei getätigte Überweisungen von Hilfsgeldern keine Vergütung an.

Artikel 9

Pflichten der auszahlenden Postverwaltung

1.

Die auszahlende Postverwaltung muss zwecks Erbringung von den Kundenerwartungen entsprechenden Diensten die in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Dienstnormen einhalten.

Kapitel III

Postüberweisung

Artikel 10

Begriffsbestimmung

1.

Der Inhaber eines Postscheckkontos verlangt die Abbuchung eines Betrages von seinem Konto zugunsten des von der Postverwaltung geführten Kontos des Begünstigten oder, durch Vermittlung der Postverwaltung des Bestimmungslandes, eines anderen Kontos

Artikel 11

Auftragserteilung

1.

Gemäß der zwischen der auszahlenden und der empfangenden Postverwaltungen getroffenen Vereinbarung ist der Betrag der Überweisung in der Währung des Bestimmungslandes oder in einer anderen Währung anzugeben.

2.

Die Ausgabepostverwaltung bestimmt den Umrechnungskurs ihrer Währung in jene, auf die der Betrag der Überweisung lautet.

3.

Vorbehaltlich anders lautender Beschlüsse der beteiligten Postverwaltungen ist die Höhe der Überweisungsbeträge unbegrenzt.

4.

Die Wahl der Formblätter und der Aufgabeverfahren für Überweisungen steht der Aufgabepostverwaltung frei.

Artikel 12

Entgelte

1.

Die Aufgabepostverwaltung setzt das bei der Ausstellung einzuhebende Entgelt nach freiem Ermessen fest. Zu diesem Grundentgelt rechnet sie allenfalls die dem Absender geleisteten besonderen Dienste fälligen Entgelte hinzu.

2.

Für Überweisungen, die über Vermittlung eines am Abkommen teilnehmenden Landes zwischen einem Signatarland und einem nicht-Signatarland durchgeführt werden, kann die vermittelnde Verwaltung ein zusätzliches Entgelt einheben. Der Betrag dieses Entgelts wird zwischen den beteiligten Verwaltungen vereinbart und vom Überweisungsbetrag einbehalten. Dieses Entgelt kann jedoch auch beim Absender eingehoben und der Postverwaltung des Vermittlungslandes gutgeschrieben werden, wenn die beteiligten Postverwaltungen dies vereinbart haben.

3.

Zwischen den Postverwaltungen auf dem Postweg ausgetauschte Dokumente, Titel und Zahlungsaufträge zu Postüberweisungen, die nach den Bedingungen der Artikel RL 110 und 111 erfolgen, sind von allen Entgelten befreit.

Artikel 13

Pflichten der Aufgabepostververwaltung

1.

Die Aufgabepostverwaltung muss zwecks Erbringung von den Kundenerwartungen entsprechenden Diensten die in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Dienstnormen einhalten.

Artikel 14

Übermittlung der Aufträge

1.

Die Überweisungen sind gemäß den von den beteiligten Verwaltungen angenommenen technischen Spezifikationen über die vom Internationalen Büro des WPV oder von anderen Institutionen eingerichteten elektronischen Netze durchzuführen.

2.

Sicherheit und Qualität des Verkehrs sind durch die technischen Spezifikationen bezüglich der benutzten Netze oder durch eine bilaterale Vereinbarung zwischen der Aufgabepostverwaltung und der auszahlenden Postverwaltung zu gewährleisten.

3.

Die Postverwaltungen können vereinbaren, Überweisungen anhand der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Formblätter durchzuführen, die vorrangig versendet werden.

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