Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der ÖQA Zertifizierungs-GmbH zur Zertifizierung von Dienstleistungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die ÖQA Zertifizierungs-GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/27, wird als Stelle, die Dienstleistungen zertifiziert (gemäß ÖVE/ÖNORM EN 45011), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Dienstleistungen im Bereich
BereichICSTitel der ICS-Klassifikation1
1 03DIENSTLEISTUNGEN. BETRIEBSWIRTSCHAFT. VERWALTUNG.
QUALITÄT. VERKEHR. SOZIOLOGIE
1) ICS: Internationale Normenklassifikation 6.Edition (2005)
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 184/2008, außer Kraft.
Anlage
1DIENSTLEISTUNGEN. BETRIEBSWIRTSCHAFT. VERWALTUNG.
QUALITÄT. VERKEHR. SOZIOLOGIE
1.1 Geltungsbereich allgemein:
| ICS1 | Titel der ICS-Klassifikation |
| 03.080.30 | Dienstleistungen für Verbraucher |
Güterichtlinie GRL00 „Allgemeine Anforderungen zur Führung des ÖQA-Gütezeichens“,
Güterichtlinie GRL01 „Betreuungseinrichtungen für ältere Menschen (stationär)“,
Güterichtlinie GRL03 „Gesundheitstourismus“,
Güterichtlinie GRL07 „Hausverwaltungen“,
Güterichtlinie GRL08 „Installateur“
1) ICS: Internationale Normenklassifikation 6.Edition (2005)
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