Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der öffentlichen Intervention von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrar-Interventionsverordnung 2010 – AIV 2010)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 9, 22, 24, 26 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1,
der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention, ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2009, S. 1 und
der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 171, S. 35,
hinsichtlich der öffentlichen Intervention von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle “Agrarmarkt Austria” (AMA).
Zulassung der Lagerorte
§ 3. (1) Die AMA stellt von Amts wegen jene Lagerorte fest, die die Anforderungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erfüllen.
(2) Die AMA erstellt und aktualisiert ein Verzeichnis der zugelassenen Lagerorte. Jeder Lagerhalter, dessen Lager als Lagerort zugelassen ist, kann ohne Angabe von Gründen vor Beginn des jeweiligen Interventionszeitraumes die Streichung aus dem Verzeichnis der zugelassenen Lagerorte verlangen.
(3) Erfüllt ein Lager nicht die Bedingungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009, so ist dies auf Antrag des Lagerhalters mittels Bescheid festzustellen.
Angebote
§ 4. Die Angebote zur Intervention von in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnissen sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich, durch Telefax oder per Email bei der AMA einzureichen.
Abschnitt
Getreide
Mindestmenge
§ 5. Die Mindestmenge für Getreide je Angebot gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 beträgt 100 t.
Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt
§ 6. Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefertag, der Liefermonat (Lieferplan) und der vorgesehene Lagerort ersichtlich sein müssen.
Lagervertrag
§ 7. Die AMA kann mit dem Lagerhalter einen Lagervertrag abschließen, wenn das Lager den für einen Lagerort festgelegten Anforderungen entspricht.
Lieferung
§ 8. (1) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer, Lagerhalter und der AMA verbindlich schriftlich zu vereinbaren.
(2) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Diese Menge kann aufgrund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.
(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.
Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides
§ 9. (1) Der Lagerhalter oder der Beauftragte der AMA hat vor der Einlagerung die Beschaffenheit des angelieferten Getreides zu prüfen. Getreide, das die Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammen gelagert werden.
(2) Lagerhalter und Verkäufer haben nach den Methoden gemäß Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 bei jeder Anlieferung Proben zu ziehen.
(3) Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der Partie (Kontraktmuster) von mindestens
fünf kg bei Gerste und Mais
zehn kg bei Weichweizen und Hartweizen
herzustellen.
(4) Selbst wenn der Verkäufer bei der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht anwesend ist, so gelten die vom Lagerhalter oder vom Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster als verbindlich.
Beschaffenheitsfeststellung
§ 10. (1) Die Feststellung der äußeren und gegebenenfalls inneren Beschaffenheit erfolgt anhand des Kontraktmusters, das
im Falle der Übernahme auf ein anderes Lager als dem Angebotslager aus dem Durchschnittsmuster
im Falle der Übernahme auf dem Angebotslager (Loco-Übernahme) durch Probenahme aus der lagernden Partie
zu bilden ist. Selbst wenn der Verkäufer bei der Feststellung der äußeren Beschaffenheiten nicht anwesend ist, so gelten die vom Lagerhalter oder vom Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen als verbindlich.
(2) Wird über die äußere Beschaffenheit des Getreides keine Übereinstimmung erzielt und ergibt sich dadurch die Notwendigkeit der Untersuchung bei einem zu vereinbarenden in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut, so ist ein Kontrolluntersuchungsauftrag (Formblatt der AMA) auszufertigen.
(3) Bei Weichweizen und Hartweizen hat die AMA auf Kosten des Verkäufers in einem Untersuchungsinstitut gemäß Anlage 1 die Feststellung der inneren Beschaffenheitswerte vorzunehmen.
(4) Wird über das Ergebnis der Untersuchung nach Abs. 3 keine Einigung erzielt, so kann der Verkäufer eine Kontrolluntersuchung bei einem in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut anhand eines Rückstellmusters veranlassen. Im Hinblick auf eine mögliche Kontrolluntersuchung ist zwischen dem Verkäufer und der AMA ein Untersuchungsinstitut zu vereinbaren. Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Kontrolluntersuchung Gebrauch, so ist die AMA hierüber innerhalb von acht Arbeitstagen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung der AMA über das Untersuchungsergebnis, schriftlich zu verständigen. Für die Kontrolluntersuchung ist das entsprechende Formblatt der AMA zu verwenden. Eine ausgefüllte und unterschriebene Durchschrift des Untersuchungsauftrages ist der AMA sofort nach Absendung des für die Kontrolluntersuchung vorgesehenen Rückstellmusters zuzustellen. Das Untersuchungsergebnis ist der AMA vorzulegen. Die getroffenen Feststellungen sind für beide Seiten verbindlich.
Kontaminanten und unerwünschte Stoffe
§ 11. Im Hinblick auf das Vorliegen von Kontaminanten und unerwünschten Stoffen gemäß Art. 32 der Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erfolgen die Laboruntersuchungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Im Streitfall kann der Verkäufer eine weitere Gegenprobe anhand eines Rückstellmusters verlangen. In diesem Fall ist die AMA innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Vorliegen des ersten Ergebnisses vom Anbieter zu benachrichtigen. Für die Gegenprobe kann nur ein akkreditiertes Unternehmen im Einvernehmen mit der AMA beauftragt werden. Das Ergebnis der Gegenprobe ist für beide Seiten verbindlich.
Übernahme
§ 12. Mit Ausstellung des Feststellungsprotokolls bzw. bei Hartweizen und Weichweizen bei positivem Untersuchungsbericht geht das Getreide in das Eigentum des Ankäufers über. Der Verkäufer erhält von der AMA eine Mitteilung (Übernahmeerklärung), aus der unter anderem das Gewicht und der Übernahmezeitpunkt für die Partei zu ersehen sind. Das Feststellungsprotokoll ist Bestandteil der Übernahmeerklärung.
Mitwirkung des Lagerhalters
§ 13. (1) Die Probennahme und die Beschaffenheitsfeststellung im Rahmen der Übernahme bei Destination ist durch den Lagerhalter als Beauftragten der AMA vorzunehmen. Die Aufgaben der AMA bleiben davon unberührt.
(2) Der Lagerhalter hat das Feststellungsprotokoll zu erstellen und zeichnet für die Richtigkeit der Angaben. Das festgestellte Gewicht wird in jenen Fällen, in denen der Lagerhalter nicht zur Gewichtsfeststellung befugt ist, vom Beauftragten der AMA bestätigt.
(3) Das Feststellungsprotokoll ist unmittelbar nach Feststellung der gelieferten Menge und der Einhaltung der äußeren Mindestbeschaffenheitswerte auszustellen und unverzüglich der AMA zu übermitteln. Bei Loco-Partien ist dem Feststellungsprotokoll die Bestandsgarantieerklärung beizufügen.
(4) Bei Weichweizen und Hartweizen ist das aus dem Kontraktmuster zur Untersuchung der inneren Beschaffenheitswerte hergestellte Muster zusammen mit dem Untersuchungsauftrag ebenfalls umgehend an das vereinbarte Untersuchungsinstitut zu übermitteln.
Interventionspreis und Ankaufspreis
§ 14. (1) Die Erstattung der Transportkosten im Falle der Destination sowie die Verringerung des Ankaufspreises gemäß Art. 38 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erfolgen
beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 4,50 Euro/t zuzüglich 5,80 Euro/t/100 km auf Basis des Kilometeranzeigers des Gütertarifs der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft (ÖGT) ohne Nebengebühren vom Angebotslager zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerort.
beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 4,50 Euro/t zuzüglich 5,80 Euro/t/100 km auf Basis der Straßenkilometer gemäß einem aktuellen Routenplaner vom Angebotslager zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerort.
(2) Im Interventionspreis, Ankaufspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.
Abschnitt
Butter
Zulassung der herstellenden Betriebe
§ 15. (1) Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller bzw. Hersteller hat dabei eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.
(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in Anhang IV Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 3 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.
Mitteilungsfrist
§ 16. Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Anhang IV Teil III Z 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die öffentliche Intervention genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist.
Kennzeichnung
§ 17. (1) Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 auf einer Seitenfläche mit der Kennnummer der Betriebsstätte der Herstellung in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein. Die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm. Die Kartons müssen so gestapelt sein, dass die beschriftete Seitenfläche sichtbar ist.
(2) Die Kennnummer der Betriebsstätte und die Kennnummer des Herstellers werden anlässlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.
(3) Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
(4) Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.
Lieferung
§ 18. (1) Die Butter ist vom Verkäufer bzw. Zuschlagsempfänger frachtfrei an die Laderampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Etwaige Kosten für die Entladung auf die Kühlhausladerampe gehen zu Lasten des Verkäufers bzw. Zuschlagsempfängers.
(2) Bei der Anlieferung der Butter sind dem Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb, zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:
Datum der Anlieferung,
Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennnummer der Betriebsstätte,
Anzahl der Kartons je Datum der Herstellung und Nummer der Butterung,
Nettogewicht der angelieferten Butter, mindestens jedoch 25 kg je Stück.
(3) Der Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang der Butter eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer der Butter zu übergeben.
Kühlhäuser
§ 19. Die Kühlhäuser haben den in der Anlage 2 enthaltenen technischen Normen zu entsprechen.
Butterprüfung
§ 20. (1) Vor der Einlagerung ist die Butter durch Organe der AMA zu prüfen, ob Verpackung und Kennzeichnung der Butter den technischen Anforderungen gemäß § 17 und den Bestimmungen gemäß § 18 entsprechen.
(2) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination ist von den Prüforganen der AMA zu kontrollieren, sofern es nach Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erforderlich ist.
Probelagerung
§ 21. Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane der AMA zu untersuchen, ob die Butter noch die organoleptische Mindestqualität gemäß Anhang IV Teil II und III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 aufweist. Ergibt die Prüfung, dass die eingelagerte Butter diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von -18 Grad C gelagert wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der Verkäufer nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen. Der Verkäufer hat zusätzlich zu den in Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 vorgeschriebenen Kosten der AMA die anfallenden Kontrollkosten zu ersetzen.
Abschnitt
Magermilchpulver
Zulassung der herstellenden Betriebe
§ 22. (1) Anträge auf Zulassung sind unter Beilage nachstehender Unterlagen in zweifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen:
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,
Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilchpulver,
Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
(2) Die Zulassung wird für jede Betriebsstätte gesondert erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Zulassungsnummer.
(3) Anerkennungen von Betriebsstätten, die gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver, BGBl. Nr. 80/1995, gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996), BGBl. Nr. 456/1996, gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 2001), BGBl. II Nr. 406 sowie § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Intervention auf dem Markt für Magermilchpulver (MMP-IntervV 2008), BGBl. II Nr. 439, erfolgt sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.
Herstellungskontrolle
§ 23. (1) Der Hersteller ist verpflichtet, die AMA mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von der Absicht zu unterrichten,
Magermilchpulver zur Übernahme in die Intervention herzustellen oder
Magermilchpulver in einem anderen Mitgliedstaat zur Intervention anzubieten.
(2) Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist für die Unterrichtung gemäß Abs. 1 zu gestatten, wenn dadurch die Kontrolle nicht gefährdet wird.
(3) Betriebe, die ein System der Selbstkontrolle im Sinne von Anhang V Teil I Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 anwenden wollen, haben die Genehmigung der Einführung dieses Systems bei der AMA zu beantragen. Das System der Selbstkontrolle wird durch die AMA erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einholung der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt. Die AMA hat nach Vorliegen der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das System der Selbstkontrolle mit Bescheid vorzuschreiben.
Lieferung
§ 24. (1) Das Magermilchpulver ist vom Verkäufer frachtfrei auf Paletten an die Laderampe des von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Lagerhausladerampe zu Lasten des Verkäufers.
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