Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 2 und des § 10 Abs. 6 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, wird verordnet:
§ 1. Für die Erzeugnung von Qualitätswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Präsdikatswein) sowie von Landwein dürfen folgende Rebsorten verwendet werden:
Weißweinrebsorten:
Rotweinrebsorten:
§ 2. Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 Weingesetz 2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden:
Weißweinrebsorten:
Rotweinrebsorten:
§ 2. Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 Weingesetz 2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden:
Weißweinrebsorten:
Bronner, Muscaris, Cabernet blanc, Souvignier gris, Johanniter, Donauriesling, Blütenmuskateller;
Rotweinrebsorten:
Regent, Cabernet Jura.