Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV)
(5) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 3 und Art. 220 Abs. 1 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
(6) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes, FinStrG, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 FinStrG ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.
(7) In den Fällen des § 146 FinStrG und des § 108 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, ZollR-DG, ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben das Zollamt zuständig, dem das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.
Sonderzuständigkeiten
§ 12. (1) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im folgenden: Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Zollkodex bewilligt ist.
(2) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(3) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(4) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(5) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 3 und Art. 220 Abs. 1 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
(6) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen,
– in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird oder
– das gemäß § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 iVm § 196 Abs. 1 FinStrG an die Staatsanwaltschaft mit Bericht gemäß § 100 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975 in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzvergehen einschließlich Finanzverbrechen im Sinne des § 1 Abs. 3 FinStrG in der jeweils geltenden Fassung anzeigt.
(7) In den Fällen des § 146 FinStrG und des § 108 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, ZollR-DG, ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben das Zollamt zuständig, dem das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.
Abkürzung
AVOG 2010 - DV
Sonderzuständigkeiten
§ 12. (1) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 110 Zollkodex bewilligt ist.
(2) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Art. 182 Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(3) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Art. 182 Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(4) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(5) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 3 und Art. 105 Abs. 4 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
(6) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen,
– in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird oder
– das gemäß § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 iVm § 196 Abs. 1 FinStrG an die Staatsanwaltschaft mit Bericht gemäß § 100 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975 in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzvergehen einschließlich Finanzverbrechen im Sinne des § 1 Abs. 3 FinStrG in der jeweils geltenden Fassung anzeigt.
(7) In den Fällen des § 146 FinStrG und des § 108 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, ZollR-DG, ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben das Zollamt zuständig, dem das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.
(8) Zuständig zur Festsetzung und Einhebung einer Verwaltungsabgabe gemäß § 41 ZollR-DG ist das Zollamt, dem die Vollziehung bzw. Überwachung der anzuwendenden Bestimmungen obliegt.
§ 13. Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil II des TIR Übereinkommens,
zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR,
zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet ATA,
zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.
Abkürzung
AVOG 2010 - DV
§ 13. Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil II des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR – TIR-Abkommen, BGBl. Nr. 92/1960, in der jeweils geltenden Fassung,
zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR,
zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet ATA,
zur Erhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese im vereinfachten gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren (vgVV) im Eisenbahnverkehr eine Zollschuld entstanden ist.
zur Erteilung und Evidenzierung, sowie zur Zusammenführung der Vordrucke nach der Beendigung, des Versandverfahrens bei Beförderung von Waren unter Verwendung des NATO-Vordrucks 302 durch das Österreichische Bundesheer.
Abkürzung
AVOG 2010 - DV
§ 14. (1) Für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, wird beim Zollamt Salzburg eine Zahlstelle, mit Zuständigkeit für das gesamte Anwendungsgebiet, eingerichtet.
(2) Für die fachliche Leitung dieser Zahlstelle wird dem Vorstand des Zollamtes Salzburg ein Zahlstellenleiter beigestellt.
(3) Das Zollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch die Zahlstelle ergibt.
Abkürzung
AVOG 2010 - DV
§ 15. Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die nachstehend genannten örtlichen Bereiche auch die jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind:
Zollamt Graz Bezirk Wolfsberg
Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien Bezirke Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg
§ 16. Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:
für die Abwicklung der nachträglichen Prüfung (Verifizierung) österreichischer und ausländischer Präferenznachweise,
im Rahmen der Abwicklung von Verifizierungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie für die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
an den Bewilligungsverfahren für Vereinfachungen nach Art. 372 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer ii) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodes der Gemeinschaften (im folgenden: ZK-DVO), ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1,für die Abgangs- und Bestimmungsflughafen mitzuwirken.
Abkürzung
AVOG 2010 - DV
§ 16. Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:
für die Abwicklung der nachträglichen Prüfung (Verifizierung) österreichischer und ausländischer Präferenznachweise,
im Rahmen der Abwicklung von Verifizierungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie für die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
an den Bewilligungsverfahren für Vereinfachungen gemäß Art. 198b und Art. 199 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2446/2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, für die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen mitzuwirken.
Abkürzung
AVOG 2010 - DV
§ 17. Das Zollamt Linz Wels ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:
als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union und für die Durchführung des Bestätigungsverfahrens,
für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften,
für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen,
bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind,
als zentrale Stelle im System der Informationsübermittlung des Mutual Information Systems (MIS) der Europäischen Kommission betreffend Exporte, die Gegenstand der Gemeinsamen Agrarpolitik sind,
als zentrale Stelle für die Durchführung von Konsultations- und Notifikationsverfahren im Verfahren zur Erteilung „einziger Bewilligungen“ sowie für die Durchführung des gemeinschaftlichen Informationsaustausches im Zusammenhang mit erteilten zollrechtlichen Bewilligungen soweit anderweitig nicht abweichendes geregelt ist.
Abkürzung
AVOG 2010 - DV
§ 18. (1) Die Zollämter können unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Abgabenrechtes bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes ihnen zugeordnete Zollstellen einrichten. Zollstellen auf Flugplätzen sind nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse einzurichten; bei der Einrichtung von Zollstellen an der Zollgrenze können die gegenüberliegenden Austrittszollstellen eines Drittstaates berücksichtigt werden.
(2) Die Zollämter können ihnen zugeordnete Zollstellen unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten schließen.
(3) Neben dem örtlichen Wirkungsbereich ist einer Zollstelle unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Vollziehung bestimmter den Zollbehörden im Zollrecht oder in sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angelegenheiten (sachlicher Wirkungsbereich) zuzuweisen.
(4) Die Errichtung einer Zollstelle, ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen. In der Kundmachung sind auch die Öffnungszeiten der Zollstellen auszuweisen.
(5) Der Text der Kundmachung ist beim Bundesministerium für Finanzen und bei den Zollämtern aufzulegen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen.
(6) Für die Schließung einer Zollstelle gilt Abs. 5.
Sonstige Sonderzuständigkeiten
Aufgaben – Übertragung
§ 19. Die aus den im Folgenden angeführten Rechtsvorschriften ersichtlichen Aufgaben werden den nachstehenden Abgabenbehörden erster Instanz zugewiesen:
| § 20 Abs. 2 Z 1 und § 22 Abs. 4 Tabakmonopolgesetz 1996 | Zollamt für den im § 11 Abs. 1 jeweils angeführten örtlichen Bereich |
|---|---|
Abkürzung
AVOG 2010 - DV
Sonstige Sonderzuständigkeiten
Aufgaben – Übertragung
§ 19. Die aus den im Folgenden angeführten Rechtsvorschriften ersichtlichen Aufgaben werden den nachstehenden Abgabenbehörden zugewiesen:
| § 20 Abs. 2 Z 1 und § 22 Abs. 4 Tabakmonopolgesetz 1996 | Zollamt für den im § 11 Abs. 1 jeweils angeführten örtlichen Bereich |
|---|---|
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, erlassenen Verordnungen außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl. II Nr. 168/2004,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Sitz und Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 224/2003,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften in einer Unternehmensgruppe sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (UnternehmensgruppenV), BGBl. II Nr. 50/2005,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung der Zuständigkeit im Bereich der Einheitsbewertung (Einheitsbewertungsfusions-Verordnung), BGBl. II Nr. 553/2003,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008, BGBl. II Nr. 162/2008,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung einzelner Aufgaben der Finanzlandesdirektionen an Finanzämter und Zollämter (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 166/2004,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 383/2006 und
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Unternehmen in einem Organkreis sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (OrgankreisV), BGBl. II Nr. 458/1999.
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, erlassenen Verordnungen außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl. II Nr. 168/2004,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Sitz und Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 224/2003,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften in einer Unternehmensgruppe sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (UnternehmensgruppenV), BGBl. II Nr. 50/2005,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung der Zuständigkeit im Bereich der Einheitsbewertung (Einheitsbewertungsfusions-Verordnung), BGBl. II Nr. 553/2003,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008, BGBl. II Nr. 162/2008,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung einzelner Aufgaben der Finanzlandesdirektionen an Finanzämter und Zollämter (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 166/2004,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 383/2006 und
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Unternehmen in einem Organkreis sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (OrgankreisV), BGBl. II Nr. 458/1999.
(3) Die §§ 4 Abs. 2, 8 und 10, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 432/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, erlassenen Verordnungen außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl. II Nr. 168/2004,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Sitz und Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 224/2003,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften in einer Unternehmensgruppe sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (UnternehmensgruppenV), BGBl. II Nr. 50/2005,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung der Zuständigkeit im Bereich der Einheitsbewertung (Einheitsbewertungsfusions-Verordnung), BGBl. II Nr. 553/2003,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008, BGBl. II Nr. 162/2008,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung einzelner Aufgaben der Finanzlandesdirektionen an Finanzämter und Zollämter (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 166/2004,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 383/2006 und
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Unternehmen in einem Organkreis sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (OrgankreisV), BGBl. II Nr. 458/1999.
(3) Die §§ 4 Abs. 2, 8 und 10, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 432/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Novellierungsanordnungen Z 1 lit. b und c der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, erlassenen Verordnungen außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl. II Nr. 168/2004,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Sitz und Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 224/2003,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften in einer Unternehmensgruppe sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (UnternehmensgruppenV), BGBl. II Nr. 50/2005,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung der Zuständigkeit im Bereich der Einheitsbewertung (Einheitsbewertungsfusions-Verordnung), BGBl. II Nr. 553/2003,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008, BGBl. II Nr. 162/2008,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung einzelner Aufgaben der Finanzlandesdirektionen an Finanzämter und Zollämter (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 166/2004,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 383/2006 und
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Unternehmen in einem Organkreis sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (OrgankreisV), BGBl. II Nr. 458/1999.
(3) Die §§ 4 Abs. 2, 8 und 10, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 432/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Novellierungsanordnungen Z 1 lit. b und c der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) Die §§ 4 Abs. 1, 10 und 10b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, erlassenen Verordnungen außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl. II Nr. 168/2004,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Sitz und Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 224/2003,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften in einer Unternehmensgruppe sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (UnternehmensgruppenV), BGBl. II Nr. 50/2005,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung der Zuständigkeit im Bereich der Einheitsbewertung (Einheitsbewertungsfusions-Verordnung), BGBl. II Nr. 553/2003,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008, BGBl. II Nr. 162/2008,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung einzelner Aufgaben der Finanzlandesdirektionen an Finanzämter und Zollämter (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 166/2004,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 383/2006 und
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Unternehmen in einem Organkreis sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (OrgankreisV), BGBl. II Nr. 458/1999.
(3) Die §§ 4 Abs. 2, 8 und 10, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 432/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Novellierungsanordnungen Z 1 lit. b und c der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) Die §§ 4 Abs. 1, 10 und 10b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(6) Die §§ 10a und 10b Abs. 2 Z 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 386/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, erlassenen Verordnungen außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl. II Nr. 168/2004,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Sitz und Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 224/2003,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften in einer Unternehmensgruppe sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (UnternehmensgruppenV), BGBl. II Nr. 50/2005,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung der Zuständigkeit im Bereich der Einheitsbewertung (Einheitsbewertungsfusions-Verordnung), BGBl. II Nr. 553/2003,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008, BGBl. II Nr. 162/2008,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung einzelner Aufgaben der Finanzlandesdirektionen an Finanzämter und Zollämter (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 166/2004,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 383/2006 und
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Unternehmen in einem Organkreis sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (OrgankreisV), BGBl. II Nr. 458/1999.
(3) Die §§ 4 Abs. 2, 8 und 10, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 432/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Novellierungsanordnungen Z 1 lit. b und c der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) Die §§ 4 Abs. 1, 10 und 10b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(6) Die §§ 10a und 10b Abs. 2 Z 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 386/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(7) § 10a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Abkürzung
AVOG 2010 - DV
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, erlassenen Verordnungen außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl. II Nr. 168/2004,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Sitz und Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 224/2003,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften in einer Unternehmensgruppe sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (UnternehmensgruppenV), BGBl. II Nr. 50/2005,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung der Zuständigkeit im Bereich der Einheitsbewertung (Einheitsbewertungsfusions-Verordnung), BGBl. II Nr. 553/2003,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008, BGBl. II Nr. 162/2008,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung einzelner Aufgaben der Finanzlandesdirektionen an Finanzämter und Zollämter (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 166/2004,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 383/2006 und
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Unternehmen in einem Organkreis sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (OrgankreisV), BGBl. II Nr. 458/1999.
(3) Die §§ 4 Abs. 2, 8 und 10, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 432/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Novellierungsanordnungen Z 1 lit. b und c der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) Die §§ 4 Abs. 1, 10 und 10b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(6) Die §§ 10a und 10b Abs. 2 Z 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 386/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(7) § 10a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(8) § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Abkürzung
AVOG 2010 - DV
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, erlassenen Verordnungen außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl. II Nr. 168/2004,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Sitz und Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 224/2003,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften in einer Unternehmensgruppe sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (UnternehmensgruppenV), BGBl. II Nr. 50/2005,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung der Zuständigkeit im Bereich der Einheitsbewertung (Einheitsbewertungsfusions-Verordnung), BGBl. II Nr. 553/2003,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008, BGBl. II Nr. 162/2008,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung einzelner Aufgaben der Finanzlandesdirektionen an Finanzämter und Zollämter (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 166/2004,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 383/2006 und
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Unternehmen in einem Organkreis sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (OrgankreisV), BGBl. II Nr. 458/1999.
(3) Die §§ 4 Abs. 2, 8 und 10, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 432/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Novellierungsanordnungen Z 1 lit. b und c der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) Die §§ 4 Abs. 1, 10 und 10b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(6) Die §§ 10a und 10b Abs. 2 Z 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 386/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(7) § 10a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(8) § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(9) § 10a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
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