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Abkommen über die finanzielle Kooperation zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Regierung der Republik Tunesien

Geltender Text a fecha 2010-05-31

Sonstige Textteile

Die Mitteilungen gemäß Art. 10 des Abkommens wurden am 19. Mai bzw. 21. Mai 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Juni 2010 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Im Sinne der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien,

in dem Wunsch, ihre freundschaftlichen Beziehungen durch eine fruchtbare finanzielle Kooperation zu entwickeln, zu erweitern und zu vertiefen,

mit dem Ziel, die wirtschaftliche Partnerschaft zwischen den beiden Ländern zu fördern,

sind die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und die Regierung der Republik Tunesien, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt, wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Gegenstand und Höhe der konzessionellen Kredite

Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.

Zu diesem Zweck stellt der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich im Wege der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien, und den als Kreditgeber auftretenden Geschäftsbanken der Regierung der Republik Tunesien konzessionelle Kredite bis zu einer Gesamthöhe von fünfundsiebzig (75) Millionen Euro zur Finanzierung von Verträgen betreffend Projekte im gemeinsamen Interesse mit Beteiligung österreichischer Exporteure zur Verfügung.

Artikel 2

Finanzierungskonditionen

Die Zuteilung und die Darlehenskonditionen, welche optional in Form von „Pre-mixed Credits“ oder „Mixed Credits“ eingeräumt werden, für die Finanzierung von Verträgen betreffend Projekte im gemeinsamen Interesse, entsprechen den sich aus dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ im Rahmen der OECD ergebenden internationalen Verpflichtungen, welche für gebundene Hilfskredite einen Mindestvergünstigungsgrad von fünfunddreißig Prozent (35%) verlangen.

Die Darlehenskonditionen, in denen Zinssatz, Rückzahlungsfrist und die tilgungsfreie Periode festgelegt werden, sind die am Tag der Bewilligung durch die österreichischen Stellen gültigen und werden nur auf Grund der Länderrisikoklassifizierung der OECD und, soweit anwendbar, auf Grund der jährlich am15. Jänner von der OECD revidierten Differenciated Discount Rate (DDR) verändert.

Artikel 3

Projekteignung

Die auf Grund dieses Abkommens gewährte Finanzierung steht sowohl dem öffentlichen als auch dem privaten Sektor in Tunesien offen.

Die Eignung der zu finanzierenden Verträge wird von den österreichischen Stellen bewertet, unter Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen, insbesondere der Regeln des „Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite“, der „Leitlinien bezüglich gebundener Hilfskredite“ und der anzuwendenden nationalen Kriterien.

Artikel 4

Kategorien von Kreditnehmern

Der Abschluss der Kreditverträge mit Angabe der Genehmigungsverfahren für die jeweiligen Projekte, der Verwendungsmodalitäten und der Kreditrückzahlung erfolgt zwischen den als Kreditgeber auftretenden Geschäftsbanken und :

− dem tunesischen Finanzministerium für die Projekte des tunesischen Staates. In diesem Fall müssen die abgeschlossenen Verträge das Wettbewerbsprinzip bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfüllen, das die Teilnahme österreichischer Unternehmen bei den von den tunesischen Stellen lancierten internationalen Ausschreibungen ermöglicht,

− dem öffentlichen tunesischen Unternehmen als Projektbegünstigtem gegen eine Garantie des tunesisches Finanzministeriums,

− der tunesischen Zentralbank, welche bei Geschäften mit dem Privatsektor im Namen der tunesischen Regierung auftritt.

Artikel 5

Kooperationsbereiche

Um die Ziele des vorliegenden Abkommens umzusetzen, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, für beide Seiten vorteilhafte Projekte zu fördern und zu unterstützen. Zu diesem Zweck informieren sie einander über ihnen zur Kenntnis gelangte geeignete Projekte und achten auf die Bekanntmachung dieses Abkommens unter den Wirtschaftstreibenden der beiden Länder.

Artikel 6

Ursprungsklausel

Für die im Rahmen dieses Abkommens über gebundene Hilfskredite finanzierten Güter und Dienstleistungen ist der Drittlands- und/oder Lokalkostenanteil auf fünfzig Prozent (50%) der Höhe jedes Liefervertrages beschränkt.

Artikel 7

Garantie

Die Regierung der Republik Tunesien garantiert unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den konzessionellen Kreditverträgen ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Alle im Zusammenhang mit diesen Krediten geschuldeten Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen sind in Tunesien von Abgaben befreit.

Die Regierung der Republik Tunesien verzichtet unwiderruflich darauf, jegliches Recht auf Immunität im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten staatlichen Garantien geltend zu machen.

Artikel 8

Beilegung von Streitfällen

Die Vertragsparteien kommen überein, jeden sich im Rahmen der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergebenden Streitfall auf diplomatischem Weg gütlich beizulegen.

Artikel 9

Gültigkeit des Abkommens

Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren abgeschlossen, ist einvernehmlich erstreckbar, vorbehaltlich einer schriftlichen Kündigung durch eine der Vertragsparteien mit einer dreimonatigen (3) Kündigungsfrist.

Artikel 10

Schlussbestimmungen

Dieses Abkommen hebt das Abkommen über die finanzielle Kooperation 1 , unterzeichnet am 5. April 2006 und in Kraft getreten am 1. Jänner 2007, auf und ersetzt es.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der zweiten der beiden Notifikationen in Kraft, durch die eine der beiden Vertragsparteien die andere Vertragspartei vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren in Kenntnis setzt.

Ein Bewertungs- und Begleitausschuss wird eingerichtet und tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

Geschehen in Tunis, am 24. November 2009, in doppelter Ausfertigung in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen verbindlich sind. Bei Auslegungsunterschieden hat der auf Französisch verfasste Text Vorrang.


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2007.