(Übersetzung)MULTILATERALE VEREINBARUNG M208 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über zusätzliche Ausrüstungsteile für die Durchführung von Notfallmaßnahmen bei der Beförderung von Gasen
Vertragsparteien
Belgien III 53/2010 Deutschland III 53/2010 Frankreich III 53/2010 Italien III 53/2010 Schweiz III 76/2010 Tschechische R III 53/2010
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 1. Juni 2010 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: | ||
|---|---|---|---|
| Frankreich | 8. Juli 2009 | ||
| Belgien | 15. Juli 2009 | ||
| Italien | 15. September 2009 | ||
| Deutschland | 19. Februar 2010 | ||
| Tschechische Republik | 6. April 2010 | ||
Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.4.3.4 und 8.1.5.3 des ADR über zusätzliche Ausrüstungsteile für die Durchführung von Notfallmaßnahmen sind folgende Ausrüstungsteile für die Beförderung von Gasen nicht erforderlich:
– eine Schaufel
– eine Kanalabdeckung
– ein Auffangbehälter aus Kunststoff.
Alle anderen Bestimmungen des ADR über die Beförderung dieser Stoffe sind anzuwenden.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.