Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v2 in der Justizverwaltung (Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung – MJvG-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

MJvG-V

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGMJvG-V)Bl. I Nr. 6/2010, in Verbindung mit den §§ 23 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v2 (im Folgenden: Jv-Grundausbildung) für die Justizverwaltung in den Planstellenbereichen ‚Oberster Gerichtshof und Generalprokuratur’ sowie ‚Justizbehörden in den Ländern’ der Justiz (Modulare Grundausbildung Justizverwaltung).

Grundsätzliche Gliederung und Struktur

§ 2. (1) Die Jv-Grundausbildung baut

1.

auf den Grundausbildungslehrgängen für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst (§ 31 Abs. 8 und 9) sowie

2.

auf dem Grundlehrgang für Rechtspfleger nach den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985,

(2) Die Grundausbildungen für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst sowie der Grundlehrgang für Rechtspfleger bilden einen integrierten Bestandteil der Jv-Grundausbildung.

Ziele und Grundsätze der Grundausbildung

§ 3. (1) Vorrangige Ziele der Jv-Grundausbildung sind es, die Bediensteten mit dem Dienst in der Justizverwaltung in der Entlohnungsgruppe v2 vertraut zu machen und ihnen diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für eine qualitativ hochwertige Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Bei der Ausbildung sind folgende Grund- und Leitsätze besonders zu beachten:

1.

die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen sowie praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;

2.

der Lehr- und Lernstoff ist nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln;

3.

der Unterricht ist anschaulich, gegenwarts- und praxisbezogen zu gestalten;

4.

die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung und achtet auf soziale Kompetenz;

5.

die am Lehrgang Teilnehmenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;

6.

bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (wie e-learning bzw. blended learning), sinnvoll zu nutzen;

7.

auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen;

8.

Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.

(3) Die Jv-Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind und dazu beitragen, den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.

(4) Durch die Jv-Grundausbildung soll die Entwicklung der Bediensteten unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

Organisation und Leitung der Jv-Grundausbildung

§ 4. (1) Für die Jv-Grundausbildung haben,

1.

soweit es sich um Arbeitsplätze im Bereich der Gerichte handelt, grundsätzlich die Präsidenten der Oberlandesgerichte,

2.

soweit es sich um Arbeitsplätze im Bereich der Staatsanwaltschaften handelt, grundsätzlich die Oberstaatsanwaltschaften,

(2) Bedienstete anderer Justizbereiche sind im Bedarfsfall einem von einem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder einer Oberstaatsanwaltschaft veranstalteten Ausbildungslehrgang zuzuweisen.

(3) Die Leitung eines Jv-Grundausbildungslehrgangs obliegt jeweils einem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder einer Oberstaatsanwaltschaft. Dieser bzw. diese kann mit der konkreten Leitung sowie mit der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung fachlich und pädagogisch geeignete Bedienstete betrauen.

(4) Justiz-Bildungseinrichtungen sind nach Möglichkeit zu nutzen. Insbesondere sind die jeweiligen Schulungen und Lehrgänge in der Regel an einer justizeigenen Bildungseinrichtung durchzuführen.

Gemeinsame Kurse für Auszubildende aus mehreren Sprengeln

§ 5. (1) Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann die Bundesministerin für Justiz die Durchführung gemeinsamer Kurse für an der Ausbildung teilnehmende Bedienstete aus mehreren Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen und mit deren Durchführung jeweils einen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft betrauen.

(2) Gemeinsame Ausbildungslehrgänge können sowohl für die gesamte Jv-Grundausbildung als auch für einzelne oder mehrere Module oder Lehrgangsteile durchgeführt werden.

(3) Die gleichzeitige Teilnahme von Bediensteten aus verschiedenen Bereichen ist möglich.

Externe Schulungsangebote

§ 6. (1) Mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch Schulungsangebote und Ausbildungsmodule zur Abdeckung von Lehr- und Lerninhalten (§ 14) in die Jv-Grundausbildung eingebunden und integriert werden, die

1.

von anderen Justizbereichen außerhalb der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

2.

von anderen Bundesdienststellen oder

3.

von Einrichtungen außerhalb des Bundes

angeboten und organisiert werden.

(2) Derartige Schulungsteile können nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Z 1 auf die Jv-Grundausbildung angerechnet werden.

Abkürzung

MJvG-V

Zulassungsvoraussetzungen

§ 7. Voraussetzungen für die Zulassung zum Jv-Ausbildungslehrgang sind:

1.

der erfolgreiche Abschluss von Vorausbildungen in Gestalt

a)

einer Grundausbildung für den (qualifizierten) mittleren Dienst (§ 31 Abs. 8),

b)

einer Grundausbildung für den Fachdienst (§ 31 Abs. 9) und

c)

eines Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985;

2.

die Absolvierung der nach den jeweiligen Regelungen gemäß Z 1 allenfalls geforderten praktischen Verwendungen; sowie

3.

das Vorliegen der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen.

Abkürzung

MJvG-V

Zulassungsvoraussetzungen

§ 7. Voraussetzungen für die Zulassung zum Jv-Ausbildungslehrgang sind:

1.

der erfolgreiche Abschluss des Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985;

a)

einer Grundausbildung für den (qualifizierten) mittleren Dienst (§ 31 Abs. 8),

b)

einer Grundausbildung für den Fachdienst (§ 31 Abs. 9) und

c)

eines Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985;

2.

die Absolvierung der nach den jeweiligen Regelungen gemäß Z 1 allenfalls geforderten praktischen Verwendungen; sowie

3.

das Vorliegen der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen.

Zulassung zur Grundausbildung

§ 8. (1) Die jeweils zuständige (nachgeordnete) Dienstbehörde hat die in Betracht kommenden Bediensteten, soweit gemäß § 67 VBG eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung der Grundausbildung besteht, von Amts wegen zur Jv-Grundausbildung zuzulassen.

(2) Ist mit der Durchführung des Lehrgangs eine andere als die zulassende (nachgeordnete) Dienstbehörde betraut, so hat unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Justiz eine entsprechende Abstimmung zu erfolgen.

(3) Die Jv-Grundausbildung ist innerhalb des nach den §§ 66 und 67 VBG in Verbindung mit § 138 BDG 1979 vorgesehenen Zeitraums abzulegen.

(4) Werden zu einem Jv-Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete an der Teilnahme durch

1.

ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,

2.

eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 VBG, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,

3.

eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder

4.

eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50b BDG 1979

(5) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die jeweils zuständige (nachgeordnete) Dienstbehörde mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften oder anderer Zweige der Verwaltung an Grundausbildungslehrgängen nach dieser Verordnung genehmigen.

2.

Abschnitt

Grundsätzliche Bestimmungen zum Lehrgang

Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Jv-Grundausbildung

§ 9. (1) Die Jv-Grundausbildung gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Module). Sie ist – didaktisch aufbauend und die verschiedenen Arbeitsfelder im Bereich des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung abdeckend – einerseits als praxisbezogener Ausbildungslehrgang in modularer Form und andererseits als praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zu gestalten.

(2) Soweit dies zweckmäßig ist, sind für einzelne oder mehrere Teile des Lehrgangs auch interaktive Lehr- und Lernmethoden (wie e-learning bzw. blended learning) zu nutzen; dabei ist das multimediale Lernprogramm ELAN (Elektronisches Lernen - Ausbildung im Netzwerk) einzusetzen.

(3) Der theoretische und praktische Unterricht ist praxisorientiert sowie nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu gestalten. Der Unterricht in den jeweiligen Gegenständen ist - sofern dies möglich, zweckmäßig und nicht aus Sicherheitsgründen unvertretbar oder mit der Menschenwürde unvereinbar ist – tunlichst mit entsprechenden praktischen Übungen zu verbinden.

(4) Im Rahmen der Vorausplanung ist auch auf eine entsprechende Gliederung in Theorie- und Praxisblöcke zu achten.

(5) Informationstechnik-Anwendungen sind, unter Berücksichtigung der für die Verfahrensautomation Justiz bestehenden Verfahrensvorschriften, möglichst auf Bildschirmarbeitsplätzen zu unterrichten.

Praktische Ausbildung

§ 10. (1) Die praktische Ausbildung (Schulung am Arbeitsplatz) erfolgt in den jeweiligen Dienststellen. Sie dient der praktischen Einführung in die Aufgaben der Justizverwaltung. Dabei sollen die Auszubildenden möglichst viele der unterschiedlichen Aufgabenbereiche und Arbeitsfelder des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung (wie beispielsweise Geschäftsstellenleitung, Revisionsaufgaben, Unterhaltsvorschusssachen, Einbringung, Leitung Fahrnisexekution, Personalverwaltung, Aus- und Fortbildung, Wirtschaftsverwaltung, IT-Einsatz), nach Möglichkeit mit Schwerpunkten auf der jeweiligen künftigen Verwendung, kennenlernen.

(2) Für diese Praxisphase im Rahmen der Jv-Ausbildung sind insgesamt zumindest zwölf Monate vorzusehen. Die Praxisphase, die zeitlich geteilt werden kann, ist an mehreren, zumindest jedoch an zwei verschiedenen Dienststellen (nach Möglichkeit unterschiedlicher Organisationsebenen) zu absolvieren.

(3) Bedienstete des Obersten Gerichtshofs und der Generalprokuratur haben die Praxis tunlichst an zwei verschiedenen Dienststellen zu absolvieren. Für Bedienstete anderer als in § 1 genannter Justizbereiche sind allenfalls erforderliche Festlegungen zur zwölfmonatigen Praxisphase durch das Bundesministerium für Justiz bezogen auf den jeweiligen Arbeitsplatz zu treffen.

(4) Die auf theoretische Ausbildungstage (Module) entfallende Zeit ist nicht auf die zwölfmonatige Praxiszeit anzurechnen. Ebenso wenig sind praktische Verwendungen gemäß § 7 Z 2 anzurechnen.

Ausbildungsplan

§ 11. (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat im Rahmen der bestehenden Vorgaben mit jedem Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. Darüber hinaus hat sie individuelle Ausbildungs- und Lernziele und die einzelnen praktischen Ausbildungsbereiche schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jedem Ausbildungsbereich für den Auszubildenden, den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und die jeweilige Ausbildungsdienststelle feststehen.

(2) Nach Ende jeder Zuteilung gibt die jeweilige Dienststellenleitung einen detaillierten Bericht ab, in dem sie das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vornimmt.

(3) Zu Beginn und am Ende jeder praktischen Ausbildungsstation hat der Leiter der betreffenden Dienststelle oder ein von ihm damit beauftragter Bediensteter mit dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).

Beurteilung des Ausbildungserfolgs im Rahmen des Ausbildungslehrgangs

§ 12. (1) Die Lehrkräfte können bei Bedarf die Leistungen der Auszubildenden durch Lernzielkontrollen feststellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehr- und Lernstoffs sind Lernzielkontrollen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen.

(2) Im Rahmen eines Lehrgangs kann bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs, insbesondere um ein näheres Bild von einzelnen Kandidaten oder einer Gruppe zu gewinnen, nach Abschluss eines Theorieblocks vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft) eine Konferenz einberufen werden, an der neben Vertretern der Oberlandesgerichte bzw. Oberstaatsanwaltschaften der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls ein Vertreter der allenfalls beteiligten Justiz-Bildungseinrichtung teilzunehmen haben (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen erforderlichenfalls auch darüber zu beraten, ob Auszubildende die Ausbildung fortsetzen können oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden sollen (§ 13). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststellen sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.

Ausschluss von der Grundausbildung und Widerruf der Zulassung

§ 13. (1) Auszubildende sind von der den Lehrgang durchführenden (nachgeordneten) Dienstbehörde von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn sie die dazu erforderliche persönliche oder fachliche Eignung nicht aufweisen oder nach ihren in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass sie das Ausbildungsziel nicht erreichen werden.

(2) Haben Bedienstete mehr als ein Viertel der insgesamt vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt, ist ihre Zulassung zum Lehrgang zu widerrufen.

3.

Abschnitt

Nähere Bestimmungen zum Lehrgang

Aufbau und Gestaltung der Jv-Grundausbildung (Modulaufstellung)

§ 14. (1) Die Jv-Grundausbildung umfasst, einschließlich der Vertiefungsmodule vor den Teilprüfungen, insgesamt zumindest 38 Tage (304 Ausbildungsstunden) zuzüglich allfälliger weiterer Tage (Ausbildungsstunden) nach Maßgabe der Bestimmungen über die Stundenreserve (Abs. 3, § 15 Abs. 2).

(2) Im Einzelnen gliedert sich die Jv-Grundausbildung in folgende Abschnitte:

1.

Modul 1 - ‚Dienstrecht I’ (vier Tage bzw. 32 Stunden)

a)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Vertragsbedienstetengesetz 1948; Pensionsrecht

b)

Lehrlinge (Verwaltungsassistenten), Verwaltungspraktikanten; Berufsausbildungsgesetz

c)

Dienstliche Aus- und Fortbildung als Maßnahme der Personal- und Verwaltungsentwicklung

d)

Personalplan und Personalcontrolling

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.