(Übersetzung)Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen(NR: GP XXIV RV 401 AB 591 S. 53. BR: AB 8280 S. 781.)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 201/1997
Sonstige Textteile
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. März 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 mit 11. Juli 2010 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Protokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Kroatien, Luxemburg, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik.
Anlässlich der Genehmigung hat die Europäische Union am 12. November 2008 nachfolgende Erklärung im Einklang mit Art. 23 Abs. 5 des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen abgegeben:
„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Art. 175 Abs. 1, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:
- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
- Schutz der menschlichen Gesundheit;
- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme.
Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie in Bezug auf die durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten bereits für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsinstrumente verabschiedet hat, einschließlich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, und eine Liste dieser Rechtsinstrumente dem Verwahrer gemäß Art. 23 Abs. 5 des Protokolls vorlegen und gegebenenfalls aktualisieren wird.
Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung jener Verpflichtungen aus dem Protokoll zuständig, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen.
Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist ihrem Wesen nach einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen.“
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Die Vertragsparteien dieses Protokolls –
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften einzubeziehen,
sich verpflichtend, die nachhaltige Entwicklung zu fördern, und daher gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (1992 in Rio de Janeiro, Brasilien), insbesondere die Grundsätze 4 und 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und die Agenda 21, sowie auf die Ergebnisse der dritten Ministerkonferenz über Umwelt und Gesundheit (1999 in London) und des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (2002 in Johannesburg, Südafrika),
eingedenk des am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) beschlossenen Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 1 und des Beschlusses II/9 seiner Vertragsparteien vom 26. und 27. Februar 2001 in Sofia, der die Ausarbeitung eines rechtlich bindenden Protokolls über die strategische Umweltprüfung vorsieht,
in der Erkenntnis, dass der strategischen Umweltprüfung eine bedeutende Rolle bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften zukommen sollte und dass durch eine breitere Anwendung der Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften die systematische Analyse ihrer erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt weiter gestärkt wird,
in Anerkennung des am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) beschlossenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten2 und unter Kenntnisnahme der einschlägigen Abschnitte der auf der ersten Tagung der Vertragsparteien angenommenen Erklärungen von Lucca,
folglich im Bewusstsein, wie wichtig es ist, die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der strategischen Umweltprüfung vorzusehen,
in Anerkennung der Vorteile für die Gesundheit und das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen, die sich ergeben werden, wenn die Notwendigkeit des Schutzes und der Förderung der menschlichen Gesundheit als Bestandteil der strategischen Umweltprüfung Berücksichtigung findet, sowie in Anerkennung der Arbeit der Weltgesundheitsorganisation auf diesem Gebiet,
in Würdigung der Notwendigkeit und Bedeutung der Förderung internationaler Zusammenarbeit bei der Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der vorgeschlagenen Pläne und Programme und in angemessenem Umfang der Politiken und Rechtsvorschriften auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit –
haben Folgendes vereinbart:
_________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 201/1997.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 88/2005.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 201/1997
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 263/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. März 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 mit 11. Juli 2010 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Protokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Kroatien, Luxemburg, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik.
Anlässlich der Genehmigung hat die Europäische Union am 12. November 2008 nachfolgende Erklärung im Einklang mit Art. 23 Abs. 5 des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen abgegeben:
„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Art. 175 Abs. 1, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:
- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
- Schutz der menschlichen Gesundheit;
- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme.
Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie in Bezug auf die durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten bereits für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsinstrumente verabschiedet hat, einschließlich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, und eine Liste dieser Rechtsinstrumente dem Verwahrer gemäß Art. 23 Abs. 5 des Protokolls vorlegen und gegebenenfalls aktualisieren wird.
Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung jener Verpflichtungen aus dem Protokoll zuständig, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen.
Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist ihrem Wesen nach einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen.“
Dänemark
Ferner hat Dänemark am 4. Juni 2012 erklärt, dass das Protokoll bis auf weiteres nicht auf die Färöer Inseln Anwendung findet.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Die Vertragsparteien dieses Protokolls –
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften einzubeziehen,
sich verpflichtend, die nachhaltige Entwicklung zu fördern, und daher gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (1992 in Rio de Janeiro, Brasilien), insbesondere die Grundsätze 4 und 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und die Agenda 21, sowie auf die Ergebnisse der dritten Ministerkonferenz über Umwelt und Gesundheit (1999 in London) und des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (2002 in Johannesburg, Südafrika),
eingedenk des am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) beschlossenen Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 1 und des Beschlusses II/9 seiner Vertragsparteien vom 26. und 27. Februar 2001 in Sofia, der die Ausarbeitung eines rechtlich bindenden Protokolls über die strategische Umweltprüfung vorsieht,
in der Erkenntnis, dass der strategischen Umweltprüfung eine bedeutende Rolle bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften zukommen sollte und dass durch eine breitere Anwendung der Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften die systematische Analyse ihrer erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt weiter gestärkt wird,
in Anerkennung des am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) beschlossenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten2 und unter Kenntnisnahme der einschlägigen Abschnitte der auf der ersten Tagung der Vertragsparteien angenommenen Erklärungen von Lucca,
folglich im Bewusstsein, wie wichtig es ist, die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der strategischen Umweltprüfung vorzusehen,
in Anerkennung der Vorteile für die Gesundheit und das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen, die sich ergeben werden, wenn die Notwendigkeit des Schutzes und der Förderung der menschlichen Gesundheit als Bestandteil der strategischen Umweltprüfung Berücksichtigung findet, sowie in Anerkennung der Arbeit der Weltgesundheitsorganisation auf diesem Gebiet,
in Würdigung der Notwendigkeit und Bedeutung der Förderung internationaler Zusammenarbeit bei der Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der vorgeschlagenen Pläne und Programme und in angemessenem Umfang der Politiken und Rechtsvorschriften auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit –
haben Folgendes vereinbart:
_________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 201/1997.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 88/2005.
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, zu gewährleisten, indem
sichergestellt wird, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen umfassend berücksichtigt werden;
dazu beigetragen wird, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange bei der Vorbereitung von Politiken und Rechtsvorschriften erwogen werden;
klare, transparente und effektive Verfahren für die strategische Umweltprüfung geschaffen werden;
die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der strategischen Umweltprüfung gewährleistet wird und
dadurch umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange in Maßnahmen und Instrumente zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
(1) bedeutet „Übereinkommen“ das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen;
(2) bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlauf nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Protokolls;
(3) bedeutet „Ursprungspartei“ die Vertragspartei oder die Vertragsparteien dieses Protokolls, in deren Hoheitsbereich die Ausarbeitung eines Plans oder eines Programms beabsichtigt ist;
(4) bedeutet „betroffene Vertragspartei“ die Vertragspartei oder die Vertragsparteien dieses Protokolls, die voraussichtlich von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Plans oder eines Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, betroffen ist oder sind;
(5) bedeutet „Pläne und Programme“ Pläne und Programme sowie deren Änderungen,
a)die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen und
b)die von einer Behörde ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines formellen Verfahrens ausgearbeitet werden;
(6) bedeutet „strategische Umweltprüfung“ die Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, die die Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens eines Umweltberichts und seine Ausarbeitung, die Durchführung der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit sowie die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit in einem Plan oder einem Programm beinhaltet;
(7) bedeutet „Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit“ jede Auswirkung auf die Umwelt, einschließlich der Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen, auf Flora und Fauna, auf die biologische Vielfalt, auf Boden, Klima, Luft, Wasser, Landschaft, natürliche Lebensräume, Sachwerte und auf das kulturelle Erbe sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren;
(8) bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Durchführung dieses Protokolls in einem klaren, transparenten Rahmen.
(2) Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass öffentlich Bedienstete und Behörden der Öffentlichkeit in Angelegenheiten, die durch dieses Protokoll erfasst sind, Unterstützung und Orientierungshilfe geben.
(3) Jede Vertragspartei sorgt für angemessene Anerkennung und Unterstützung von Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, die sich für den Umweltschutz, einschließlich des Gesundheitsschutzes, im Rahmen dieses Protokolls einsetzen.
(4) Dieses Protokoll lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten, die durch dieses Protokoll erfasst sind, beizubehalten oder zu ergreifen.
(5) Jede Vertragspartei fördert die Ziele dieses Protokolls in relevanten internationalen Entscheidungsverfahren sowie im Rahmen relevanter internationaler Organisationen.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die ihre Rechte im Einklang mit diesem Protokoll ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis innerstaatlicher Gerichte, in Gerichtsverfahren angemessene Gerichtskosten zu erheben.
(7) Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit ihre Rechte auszuüben, ohne dabei wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden.
Artikel 4
Anwendungsbereich für Pläne und Programme
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Absätzen 2, 3, und 4 genannten Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden, einer strategischen Umweltprüfung unterzogen werden.
(2) Eine strategische Umweltprüfung wird bei Plänen und Programmen durchgeführt, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließlich Bergbau, Verkehr, regionale Entwicklung, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in Anhang I aufgeführten Vorhaben und anderer in Anhang II aufgeführter Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften bedürfen, gesetzt wird.
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Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.