Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasbautechnik (Glasbautechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-06-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Lehrberuf Glasbautechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Glasbautechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

1.

Glasbau (H1)

2.

Glaskonstruktionen (H2)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:

1.

Planung und Konstruktion (S1)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule können kombiniert werden mit
H1 H2 S1
H1 x
Dauer 4 Jahre
H2 x x
Dauer 4 Jahre 4 Jahre

(5)  In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Glasbautechnik dauert höchstens vier Jahre.

(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Glasbautechniker, Glasbautechnikerin) zu bezeichnen.

(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Berufsprofil

§ 2. (1) Im Grundmodul und Hauptmodul Glasbau ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und Glas-substituten sowie von anderen Werkstoffen,

2.

Anfertigen, Montieren und Reparieren von Verglasungen sowie Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,

3.

Veredeln von Glas durch mechanische, chemische und thermische Techniken,

4.

Einrahmen von Bildern und Spiegeln,

5.

Herstellen, Montieren, Instandsetzen und Reparieren von Verglasungen und Glaskonstruktionen,

6.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Glaskonstruktionen ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und Glas-substituten sowie von anderen Werkstoffen,

2.

Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen zur Glas- und Glassubstituten-bearbeitung,

3.

Anfertigen, Montieren und Reparieren von Verglasungen sowie Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,

4.

Herstellen, Montieren (mittels Halteprofilen, Beschlägen, Verklebungen) und Demontieren von Glaskonstruktionen,

5.

Feststellen von Fehlern und Schäden sowie Instandsetzen und Reparieren von Glaskonstruktionen,

6.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

(3) Im Spezialmodul Planung und Konstruktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Erstellen von Entwurfszeichnungen von Hand und rechnergestützt,

2.

Planen, Entwerfen und kreatives Gestalten von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben für Glaskonstruktionen,

3.

Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Produkten, Einzel-teilen oder Baugruppen für Glaskonstruktionen,

4.

Beraten von Kunden in Fragen der Gestaltung von Glaskonstruktionen.

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

Pos. Grundmodul Glasbautechnik
1. Lehrbetrieb
1.1 Das Leistungsangebot des Lehrbetriebs kennen
1.2 Die Abläufe im Lehrbetrieb und die Organisation des Lehrbetriebes kennen und sich danach verhalten
1.3 Den rechtlichen Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung (Rechtsform des Unternehmens) und andere betriebsrelevante Rechtsvorschriften kennen und sich danach verhalten
1.4 Die betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung und Vermeidung kennen und sich entsprechend verhalten
1.5 Die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements kennen und anwenden
1.6 Die Betriebs- und Hilfsmittel (Maschinen, Geräte etc.) funktionsgerecht anwenden, warten und pflegen
2. Lehrlingsausbildung
2.1 Die sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9 und 10 des BAG) kennen
2.2 Inhalt und Ziel der Ausbildung kennen
2.3 Über Grundkenntnisse zu den aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften verfügen
3. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
3.1 Methodenkompetenz, zB: Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
3.2 Soziale Kompetenz, zB: in Teams arbeiten, etc.
3.3 Personale Kompetenz, zB: Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
3.4 Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden, Vorgesetzten, Kollegen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
3.5 Arbeitsgrundsätze, zB: Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
3.6 Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden zu stehen
4. Fachausbildung
4.1 Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
4.2 Über Kenntnisse der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung verfügen
4.3 Mitarbeit bei der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
4.4 Über Kenntnisse der Glasarten und Glassubstitute, Kleb-, Dicht- und Dämmstoffe, Beschichtungsmaterialien sowie der Befestigungsmittel, Schleif- und Poliermittel, Holz, Kunststoffe und Metalle, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten verfügen und diese anwenden können
4.5 Über Grundkenntnisse der facheinschlägigen Normen, Richtlinien, Bearbeitungshinweise und Verarbeitungshinweise verfügen
4.6 Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe
4.7 Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Montageanleitungen usw.
4.8 Anfertigen von Skizzen, Schablonen und Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme sowie Übertragen von Maßen
4.9 Messen, Berechnen und Dokumentieren von berufsspezifischen Größen
4.10 Über Kenntnisse der Auswahl, des Transportes und der Lagerung von Glas, Holz, Kunststoffen, Metallen sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen verfügen und diese anwenden können
4.11 Mitarbeit beim auftragsbezogenen Auswählen und Überprüfen der Materialien
4.12 Über Kenntnisse des Herstellens (Aufstellen, Instand halten, Bedienen, Abtragen) von Gerüsten verfügen
4.13 Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und Glassubstituten wie durch Schneiden, Brechen, Sägen, Bohren, Schleifen und Polieren
4.14 Anfertigen von Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochausschnitten an Glas, Glaserzeugnissen und Glassubstituten
4.15 Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und anderen Werkstoffen wie zB durch Schneiden, Schleifen und Bohren sowie Anwenden von Befestigungs- und Verbindungstechniken
4.16 Beurteilen der Eignung von Unterkonstruktionen
4.17 Anfertigen und Montieren von Verglasungen
4.18 Über Kenntnisse des Wärme-, Brand- und Schallschutzes und der Sicherheitsgläser verfügen und diese anwenden können
4.19 Mitarbeit beim Ein- und Ausbauen von Glas (auch von Wärmeschutz-, Brandschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläsern), Glaserzeugnissen und Glassubstituten sowie Herstellen von Not- und Reparaturverglasungen
4.20 Mitarbeit beim Herstellen von Abdichtungen, Verklebungen und Dämmungen
4.21 Mitarbeit beim Auswählen, Zurichten, Montieren und Prüfen von Zubehörteilen
4.22 Suchen, Finden und Instandsetzen von Fehlern und Funktionsstörungen an Zubehörteilen
4.23 Mitarbeit beim Herstellen, Montieren und Demontieren von Glaskonstruktionen
4.24 Mitarbeit beim Feststellen von Fehlern und Schäden sowie Instandsetzen und Reparieren von Glas und Glaskonstruktionen
4.25 Mitarbeit bei der materialgerechten Verpackung sowie Lagerung und Transport der Produkte
4.26 Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch
4.27 Über Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen verfügen
4.28 Über Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung verfügen und Durchführen von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen
4.29 Über Kenntnisse der betriebsspezifischen Hard- und Software verfügen und diese anwenden können
4.30 Über Kenntnisse des Inhaltes und Zieles der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten verfügen
4.31 Über Kenntnisse der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit insbesondere der Erste-Hilfe-Maßnahmen verfügen und diese anwenden können
4.32 Über Grundkenntnisse der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen verfügen
4.33 Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Über Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich verfügen; Über Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls verfügen

(2) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des gewählten Hauptmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

Pos. Hauptmodul Glasbau
1. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise insbesondere auch im Hinblick auf Reklamationen
2. Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
3. Erstellen von Entwürfen und Gestaltungsvorschlägen
4. Auftragsbezogenes Auswählen und Überprüfen der Materialien
5. Herstellen von Bilderrahmen (Zuschneiden, Verbinden, Verleimen, Verputzen) sowie Einrahmen von Bildern und Spiegeln
6. Veredeln von Glas durch mechanische Techniken (wie zB Glaskanten- und Flächenbearbeitung) sowie durch thermische Techniken (zB Biegen, Wölben, Verschmelzen)
7. Auswählen, Zurichten, Montieren und Prüfen der Zubehörteile für Glaskonstruktionen
8. Aufnahme von Naturmaßen
9. Herstellen, Montieren (mittels Halteprofilen, Beschlägen, Verklebungen) und Demontieren von Glaskonstruktionen
10. Feststellen von Fehlern und Schäden sowie Instandsetzen und Reparieren von Glaskonstruktionen
11. Herstellen von Abdichtungen, Verklebungen und Dämmungen
12. Auswählen, Montieren, Justieren und Prüfen von Beschlagteilen
13. Ein- und Ausbauen von Glas (auch von Wärmeschutz-, Brandschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläsern), Glaserzeugnissen und Glassubstituten sowie Herstellen von Not- und Reparaturverglasungen
14. Materialgerechte Verpackung sowie Lagerung und Transport der Produkte
Pos. Hauptmodul Glaskonstruktionen
1. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise insbesondere auch im Hinblick auf Reklamationen
2. Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
3. Über Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von Bearbeitungsmaschinen zur Glas- und Glassubstitutenbearbeitung verfügen und diese anwenden können
4. Einrichten, Bedienen und Überwachen von Bearbeitungsmaschinen zur Glas- und Glassubstitutenbearbeitung
5. Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten sowie Erkennen und Beseitigen von Störungen an Bearbeitungsmaschinen zur Glas- und Glassubstitutenbearbeitung
6. Auswählen von Montage- und Befestigungssystemen und Herstellen von Unterkonstruktionen
7. Auswählen der Glaskonstruktionen unter Berücksichtigung von Wärmeschutz, Brandschutz, Schallschutz und Sicherheit
8. Aufnehmen von Naturmaßen
9. Herstellen und Zusammenbauen von Teilen für Glaskonstruktionen
10. Auswählen, Montieren, Justieren und Prüfen von Beschlägen
11. Über Kenntnisse der Oberflächenbearbeitungstechniken und der Beschichtungsverfahren verfügen und diese anwenden können
12. Vorbereiten, Vorbehandeln und Beschichten von Teilen für Glaskonstruktionen
13. Herstellen, Montieren (mittels Halteprofilen, Beschlägen, Verklebungen) und Demontieren von Glaskonstruktionen
14. Herstellen von Abdichtungen, Verklebungen und Dämmungen
15. Feststellen von Fehlern und Schäden sowie Instandsetzen und Reparieren von Glaskonstruktionen
16. Materialgerechte Verpackung sowie Lagerung und Transport der Produkte

(3) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des gewählten Spezialmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden.

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