Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bekleidungsgestaltung (Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-06-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.

Lehrberuf Bekleidungsgestaltung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Bekleidungsgestaltung ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

1.

Damenbekleidung (H1)

2.

Herrenbekleidung (H2)

3.

Wäschewarenerzeugung (H3)

4.

Modist/in und Hutmacher/in (H4)

5.

Kürschner/in und Säckler/in (H5)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:

1.

Bekleidungsdesign (S1)

2.

Theaterbekleidung (S2)

3.

Bekleidungstechnik (S3)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Haupt-module können kombiniert werden mit
H1 H2 H3 H4 H5 S1 S2 S3
H1 X x x x x x x
Dauer 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre
H2 x x x x x x x
Dauer 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre
H3 x X x x x x x
Dauer 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre
H4 x X x x x x
Dauer 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre
H5 x X x x x x
Dauer 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre

(5) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich. Die Ausbildung im Modullehrberuf Bekleidungsgestaltung dauert höchstens dreieinhalb Jahre.

(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bekleidungsgestalter, Bekleidungsgestalterin) zu bezeichnen.

(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis und im Lehrbrief durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.

Berufsprofil

§ 2. (1) Im Grundmodul und Hauptmodul Damenbekleidung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Auftragsbezogenes Auswählen von Materialien,

2.

Maßnehmen am/an Kunden/Kundinnen, Erstellen von Skizzen und Schnittmustern,

3.

Zuschneiden von unterschiedlichen Materialien und Nähen des Kleidungsstückes,

4.

Formgeben der Kleidungsstücke wie zB durch Bügeln und Dämpfen,

5.

Ändern, Reparieren, Ausbessern sowie Modernisieren von Damenbekleidung,

6.

Herstellen von Damenbekleidung wie von Kleidern, Gesellschaftskleidung, Kostümen sowie von Jacken und Mänteln,

7.

Beraten von Kunden/Kundinnen über Modelle, Schnitte, Farben und Stoffe.

(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Herrenbekleidung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Auftragsbezogenes Auswählen von Materialien,

2.

Maßnehmen am/an Kunden/Kundinnen, Erstellen von Skizzen und Schnittmustern,

3.

Zuschneiden von unterschiedlichen Materialien und Nähen des Kleidungsstückes,

4.

Formgeben der Kleidungsstücke wie zB durch Bügeln und Dämpfen,

5.

Ändern, Reparieren, Ausbessern sowie Modernisieren von Herrenbekleidung,

6.

Herstellen von Herrenbekleidung wie von Sakkos, Anzügen, Gesellschaftskleidung sowie von Jacken und Mänteln,

7.

Beraten von Kunden/Kundinnen über Modelle, Schnitte, Farben und Stoffe.

(3) Im Grundmodul und Hauptmodul Wäschewarenerzeugung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Auftragsbezogenes Auswählen von Materialien,

2.

Maßnehmen am/an Kunden/Kundinnen, Erstellen von Skizzen und Schnittmustern,

3.

Zuschneiden von unterschiedlichen Materialien und Nähen der Wäschewaren,

4.

Formgeben der Kleidungsstücke wie zB durch Bügeln und Dämpfen,

5.

Ändern, Reparieren, Ausbessern sowie Modernisieren von Wäschewaren,

6.

Herstellen von Wäschewaren wie zB von Damen-, Herren- und Kinderwäsche, Herrenhemden, Damenblusen, Kinderbekleidung, Babywäsche, Sport-, Freizeit- und Berufskleidung, Tisch- und Bettwäsche, Hausbekleidung, Unterwäsche usw.,

7.

Beraten von Kunden/Kundinnen über Modelle, Schnitte, Farben und Stoffe.

(4) Im Grundmodul und Hauptmodul Modist/in und Hutmacher/in ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Auftragsbezogenes Auswählen von Materialien,

2.

Maßnehmen am/an Kunden/Kundinnen, Erstellen von Skizzen und Schnittmustern,

3.

Zuschneiden von unterschiedlichen Materialien und Nähen der Schnitteile,

4.

Ausgestalten von Kopfbedeckungen wie zB durch in Form bügeln,

5.

Ändern, Reparieren, Ausbessern sowie Modernisieren von Kopfbedeckungen,

6.

Herstellen von Kopfbedeckungen wie zB von Hüten, Kappen, Mützen,

7.

Beraten von Kunden/Kundinnen über Modelle, Schnitte, Farben und Materialien.

(5) Im Grundmodul und Hauptmodul Kürschner/in und Säckler/in ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Auftragsbezogenes Auswählen von Materialien,

2.

Maßnehmen am Kunden, Erstellen von Skizzen und Schnittmustern,

3.

Sortieren und Vorbereiten der Felle,

4.

Zuschneiden von Fellen und anderen Materialien und Nähen des Kleidungsstückes,

5.

Formgeben der Kleidungsstücke wie zB durch Zwecken und Bügeln,

6.

Ändern, Reparieren, Ausbessern sowie Modernisieren von Pelzbekleidung,

7.

Beraten von Kunden über Pelzarten, Trageeigenschaften, Haltbarkeit und Pflege.

(6) Im Spezialmodul Bekleidungsdesign ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Planen, Entwerfen und Gestalten von Modellen und Kollektionen,

2.

Auswählen und Zusammenstellen von Stoffen und Zubehör,

3.

Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Modellen oder Kollektionen wie zB Materialeinsatz, Arbeitsaufwand,

4.

Erstellen von Mustermodellen,

5.

Durchführen von Anproben und Korrigieren von Modellen.

(7) Im Spezialmodul Theaterbekleidung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Erstellen von Kostümskizzen mit Details wie Verschlüsse, Verzierungen, Accessoires,

2.

Auswählen des Materials in Zusammenarbeit mit dem Kostümbildner,

3.

Herstellen bzw. Umarbeiten von Kostümen bzw. Kopfbedeckungen und Accessoires,

4.

Instandhalten, Ausbessern und Reinigen von Kostümen bzw. Kopfbedeckungen und Accessoires,

5.

Betreuen der Darsteller in Kostümfragen.

(8) Im Spezialmodul Bekleidungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Mitarbeit beim betrieblichen Produktionsmanagement.

2.

Erstellen von Prozessaufzeichnungen über die betriebliche Bekleidungsfertigung,

3.

Anwenden von Methoden zur Prozessbewertung und -verbesserung sowie zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung in der Bekleidungsfertigung,

4.

Erfassen, Auswerten und Beurteilen von Betriebsdaten sowie Einleiten von Korrektur-maßnahmen im Anlassfall,

5.

Umsetzen des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems.

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

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