Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gießereitechnik (Gießereitechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:
Lehrberuf Gießereitechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Gießereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
Eisen- und Stahlguss,
Nichteisenmetallguss.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen des anderen Schwerpunktes ist möglich.
(3) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
(4) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gießereitechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Gießereitechnik – Schwerpunkt Eisen- und Stahlguss:
Herstellen von Formen und Kernen nach verschiedenen Formverfahren,
Abgießen der Formen und Vorbereiten des Gießprozesses,
Prüfen und Vorbereiten von Modellen sowie Instandsetzen von Modelleinrichtungen,
Aufbereiten und Auftragen von Form- und Kernüberzügen; Zusammenbauen von Formen, Einlegen von Kernen und Gießfertigmachen (Säubern, Verklammern, Beschweren) der Formen,
Rüsten, An- und Ausfahren und Bedienen der betriebsspezifischen Produktionsanlagen,
Ausleeren der Formen und Anwenden von Maßnahmen zum Entkernen,
Nachbearbeiten der Gussteile wie zB Strahlen, Reinigen, Putzen, Schleifen, Entgraten,
Setzen von Maßnahmen zum Abstellen von Gussfehlern,
Durchführen von werkstoffspezifischen Anschnitt-, Modul- und Speiserberechnungen,
Herstellen gießgerechter Zeichnungen,
Mitarbeit bei der Wartung, Pflege und Instandhaltung der betriebsspezifischen Maschinen, Geräte und Anlagen,
Mitarbeiten bei der Überwachung und Steuerung von Sandkreisläufen,
Mitarbeit bei der Schmelzführung, Schmelzbehandlung und Schmelzüberwachung von Eisen- und Stahlgusslegierungen,
Durchführen spezieller Wärme- und Nachbehandlungsmethoden für den Eisen- und Stahlguss,
Durchführen von Produktions- und Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie Analysieren und Bewerten von Gussfehlern,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
Gießereitechnik – Schwerpunkt Nichteisenmetallguss:
Herstellen von Formen und Kernen nach verschiedenen Formverfahren,
Abgießen der Formen und Vorbereiten des Gießprozesses,
Prüfen und Vorbereiten von Modellen sowie Instandsetzen von Modelleinrichtungen,
Aufbereiten und Auftragen von Form- und Kernüberzügen; Zusammenbauen von Formen, Einlegen von Kernen und Gießfertigmachen (Säubern, Verklammern, Beschweren) der Formen,
Rüsten, An- und Ausfahren und Bedienen der betriebsspezifischen Produktionsanlagen,
Ausleeren der Formen und Anwenden von Maßnahmen zum Entkernen,
Nachbearbeiten der Gussteile wie zB Strahlen, Reinigen, Putzen, Schleifen, Entgraten,
Setzen von Maßnahmen zum Abstellen von Gussfehlern,
Durchführen von werkstoffspezifischen Anschnitt-, Modul- und Speiserberechnungen,
Herstellen gießgerechter Zeichnungen,
Mitarbeit bei der Wartung, Pflege und Instandhaltung der betriebsspezifischen Maschinen, Geräte und Anlagen,
Bedienen von Druck- und/oder Kokillengusseinrichtungen,
Mitarbeit bei der Schmelzführung, Schmelzbehandlung und Schmelzüberwachung von Nichteisenmetall-Gusslegierungen,
Durchführen spezieller Wärme- und Nachbehandlungsmethoden für den Nichteisenmetall-Guss,
Durchführen von Produktions- und Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie Analysieren und Bewerten von Gussfehlern,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gießereitechnik wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
| Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – | – |
| 2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | – | |
| 3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | ||
| 4. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | |||
| 5. | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Mitarbeit bei der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | ||
| 6. | Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise | |||
| 7. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Grundkenntnisse der frühzeitigen Erkennungsmöglichkeiten von Störungen an Maschinen, Geräten und Anlagen | Kenntnis der vorbeugenden Wartung (Wartungspläne) und Instandhaltung sowie Mitarbeit bei der Wartung, Pflege und Instandhaltung der betriebsspezifischen Maschinen, Geräte und Anlagen | ||
| 8. | Kenntnis der Werk- (Metalle, Legierungen) und Hilfsstoffe, ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung | |||
| 9. | Lesen, Interpretieren und Anfertigen von einfachen Skizzen und Werkzeichnungen | Lesen, Interpretieren und Anfertigen von Skizzen und Werkzeichnungen sowie gießgerechtes Überarbeiten von Gussteilzeichnungen (Formschräge, Formteilung, Schrumpf- und Bearbeitungszugaben) | Durchführen von werkstoffspezifischen Anschnitt-, Modul- und Speiser-berechnungen | |
| 10. | Lesen von technischen Unterlagen wie z. B. Plänen, Bedienungsanleitungen, Handbüchern, Wartungsanleitungen | Grundkenntnisse des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD) | Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD) | |
| 11. | Grundausbildung in der Werkstoffbearbeitung wie z. B. Sägen, Feilen, Drehen, Bohren, Schleifen, Messen und Anreißen | – | ||
| 12. | – | Kenntnis des Herstellens von einschlägigen unlösbaren Verbindungen (wie z. B. Gasschmelzschweißen, Schutz-gasschweißen, Elektroschweißen) unter Beachtung der Gefahren und unter Anwendung der Maßnahmen zur Unfallverhütung | – | |
| 13. | – | Anwenden von Trenntechniken wie z. B. Trennen mit Winkelschleifern, Brennschneidern unter Beachtung der Gefahren und unter Anwendung der Maßnahmen zur Unfallverhütung | Grundkenntnisse des Robotereinsatzes in Gießereien | |
| 14. | Grundkenntnisse der Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen | Kenntnis der praktischen Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen mittels chemischer und physikalischer Prüfverfahren wie z. B. Sandkontrolle und Härteprüfungen | – | |
| 15. | Grundkenntnisse der verschiedensten Formgebungs-technologien und deren Anwendungen für den Metallguss | Kenntnis der Formgebungstechnologien und deren Anwendungen wie z. B. Handformtechnik, Maschinenformtechnik, Dauerformen, Feinguss, Kokillen- und Druckguss | – | |
| 16. | Grundkenntnisse der Anschnitt- und Speisertechnik | Mitarbeit beim Anwenden der Anschnitt- und Speisertechnik (gerichtete Erstarrung, Kühlkokillen sowie das Setzen von Form- und Kernentlüftungen) | Grundkenntnisse der Erstarrungssimulation | |
| 17. | Grundkenntnisse der Modellwerkstoffe und -einrichtungen | Prüfen und Vorbereiten von Modellen sowie Instandsetzen von Modelleinrichtungen | – | |
| 18. | Grundkenntnisse der Form- und Kern-werkstoffe | Kenntnis der Aufbereitung, Verarbeitung und Prüfung von Form- und Kernwerkstoffen | – | |
| 19. | Herstellen einfacher Formen und Kerne | Herstellen von mehrteiligen Formen, Formbehelfen und schwierigen Kernen | Herstellen von komplizierten Formen, Kernen und Kernstücken | |
| 20. | Mitarbeit beim Zusammenbauen von Formen, Einlegen von Kernen und Gießfertigmachen (Säubern, Ver-klammern, Beschweren) der Formen | Aufbereiten und Auftragen von Form- und Kernüberzügen; Zusammenbauen von Formen, Einlegen von Kernen und Gießfertigmachen (Säubern, Verklammern, Beschweren) der Formen | – | |
| 21. | Grundkenntnisse des Schmelzens, Legierens und den Schmelzbehandlungen metallischer Gusswerkstoffe | Kenntnis der Schmelz- und Warmhalteeinrichtungen sowie deren Funktion (zB Elektroöfen, Kupolöfen, Flammöfen, Lichtbogenöfen, Induktionsöfen) | – | |
| 22. | Mitarbeit beim Rüsten, An- und Ausfahren und Bedienen der betriebsspezifischen Produktionsanlagen | Rüsten, An- und Ausfahren und Bedienen der betriebsspezifischen Produktionsanlagen | ||
| 23. | Grundkenntnisse der Vergießtechniken | Vorbereiten des Gießprozesses wie zB Gießtemperatur, Gießzeit, Pfannenmanagement sowie Abschlacken und Abgießen der Formen und Beachtung der Anweisungen und Vorschriften | Kenntnis des Schmelztransportes, Pfannenmanagements und der Gieß-vorrichtungen | |
| 24. | Ausleeren der Formen und Anwenden von Maßnahmen zum Entkernen | – | – | |
| 25. | Kenntnis des Nach-bearbeitens der Gussteile wie z. B. Strahlen, Reinigen, Putzen, Schleifen, Entgraten sowie der mechanischen Bearbeitung | Nachbearbeiten der Gussteile wie zB Strahlen, Reinigen, Putzen, Schleifen, Entgraten | – | |
| 26. | – | Kenntnis der Oberflächen- und Wärmebehandlung von Gussteilen | – | |
| 27. | Grundkenntnisse der Elektrotechnik, Pneumatik und Hydraulik | Kenntnis der Pneumatik und Hydraulik | ||
| 28. | Grundkenntnisse der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik | Mitarbeit beim Bedienen und Überwachen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen | Anlagenspezifische Kenntnis der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik | |
| 29. | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV | Protokollieren und grafisches Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV | – | |
| 30. | Kenntnis des Entstehens und Vermeidens von Gussfehlern sowie des Beurteilens (wie z. B. auf Maßhaltigkeit, Oberflächenbeschaffenheit) von Gussteilen | Setzen von Maßnahmen zum Abstellen von Gussfehlern | ||
| 31. | Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements | Mitarbeit bei der Qualitätssicherung wie z. B. von Gusskontrollen auf Maßhaltigkeit, Härte, Oberflächenbeschaffenheit und Dichte | Durchführen von speziellen Qualitäts-sicherungsmaßnahmen wie z. B. Schliff-kontrollen, Ultra-schallprüfungen oder Radioskopie | |
| 32. | Kenntnis der Bedienung der Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) sowie Hinweise über die Gefahren beim Transport | Umgang mit Hebe- und Transport-einrichtungen (Stapler, Kräne) unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren | – | |
| 33. | Kenntnis und Anwendung der einschlägigen englischen Fachausdrücke | |||
| 34. | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | – | – | |
| 35. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | |||
| 36. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere des Brandschutzes sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | |||
| 37. | Grundkenntnisse der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen | |||
| 38. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | |||
| 39. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG) | |||
| 40. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Schwerpunkt Eisen- und Stahlguss:
| Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
|---|---|---|---|---|
| 1. | – | – | – | Kenntnis des Reparaturschweißens |
| 2. | – | – | – | Kenntnis der speziellen Prüf-verfahren für den Eisen- und Stahlguss (z. B. Ultraschall-, Magnet und Röntgen-prüfungen, Metallographie und Verfahren zur Schmelzbeurteilung) |
| 3. | – | – | – | Kenntnis der speziellen Formgebungs-verfahren, wie z. B. Hochdruck-formanlagen oder Anlagen für den Feinguss |
| 4. | – | – | – | Kenntnis der Sandregenerierung und Entsorgung |
| 5. | – | – | – | Kenntnis und Mitarbeit bei der Überwachung und Steuerung der Sandkreisläufe |
| 6. | – | – | – | Kenntnis und Mitarbeit bei der Schmelzführung, Schmelzbehandlung und Schmelz-überwachung von Eisen- und Stahlgusslegierungen |
| 7. | – | – | – | Durchführen spezieller Wärme- und Nachbe-handlungsmethoden für den Eisen- und Stahlguss |
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