Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ausnahme von Bundesstraßenstrecken von der Mautpflicht (Mautstreckenausnahmenverordnung 2010)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Ausgenommen von der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Mautpflicht ist die unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecke der S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen dem Knoten Jettsdorf (S 33) und Krems (Landesstraße B 3, Landesstraße B 37).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ausnahme von Bundesstraßenstrecken von der Mautpflicht (Mautstreckenausnahmenverordnung 2009), BGBl. II Nr. 294/2009, außer Kraft.
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