Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen(NR: GP XXIV RV 684 AB 746 S. 69. BR: AB 8336 S. 786.)[CELEX-Nr.: 32008L0049]

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2010-07-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Durchführung von Vorfeldinspektionen bei ausländischen Luftfahrzeugen, die auf einem inländischen Flughafen gelandet sind, sowie für die Auferlegung von Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf ausländische Luftfahrzeuge oder ausländische Luftfahrtunternehmen, die in den österreichischen Luftraum einfliegen, diesen überfliegen oder verlassen wollen, anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht

1.

für Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt - AIZ, BGBl. Nr. 97/1949, sowie

2.

für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse unter 5700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr betrieben werden.

(3) Andere Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf ausländische Luftfahrzeuge oder ausländische Luftfahrtunternehmen bleiben unberührt.

(4) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 kann die zuständige Behörde im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt dieses Bundesgesetz auch auf die Durchführung von Vorfeldinspektionen bei ausländischen Luftfahrzeugen, die auf einer anderen als auf einem Flughafen im Bundesgebiet befindlichen Fläche gelandet sind, oder bei ausländischen Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse unter 5700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr betrieben werden, anwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

ausländisches Luftfahrzeug: ein nicht im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug, soweit für dieses nicht Aufgaben und Funktionen gemäß Art. 83bis AIZ an die Republik Österreich übertragen worden sind;

2.

ausländisches Luftfahrtunternehmen: ein Unternehmen, das gewerblichen Luftverkehr auf Grundlage einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, welche nicht von einer österreichischen Behörde erteilt worden sind, betreibt;

3.

Flughafen: ein Flughafen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, oder Militärflugplätze, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;

4.

Vorfeldinspektion: die Überprüfung von ausländischen Luftfahrzeugen und deren Besatzung gemäß den diesbezüglich von der EASA erarbeiteten und veröffentlichten ausführlichen Safety Assessment Of Foreign Aircraft (SAFA) - Anleitungen;

5.

EASA: Europäischen Agentur für Flugsicherheit;

6.

internationale Sicherheitsstandards: Sicherheitsstandards gemäß dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und dessen Anhängen in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Vorfeldinspektion geltenden Fassung;

7.

sicherheitsrelevant: relevant im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt im Sinne der internationalen Sicherheitsstandards;

8.

Sicherheitsrisiko: eine akute Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt auf Grund der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards (Feststellung der Kategorie 3);

9.

Registerstaat: jener Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug eingetragen ist.

Zuständige Behörden

§ 3. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Austro Control GmbH.

(2) Befugte Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind dem Anhang 4 entsprechend qualifizierte Organe, die von der Austro Control GmbH zur Durchführung von Vorfeldinspektionen und Auferlegung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz ermächtigt worden sind. Die befugten Organe haben sich auf Verlangen der Besatzung des überprüften Luftfahrzeuges oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters auszuweisen. Die Bestimmung des § 141a LFG ist mit der Maßgabe, dass auf der Dienstkarte an Stelle des Namens des Organes dessen Dienstnummer aufscheinen und zusätzlich eine Übersetzung in englischer Sprache angeführt werden kann, anzuwenden.

(3) Gegen Bescheide, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes in erster Instanz erlassen worden sind, kann Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erhoben werden.

2.

Abschnitt

Sicherheitsmaßnahmen

Erhebung von Informationen

§ 4. (1) Die zuständige Behörde darf sicherheitsrelevante Informationen, die ein ausländisches Luftfahrzeug betreffen, verarbeiten. Dies sind insbesondere sicherheitsrelevante Informationen

1.

aus Meldungen gemäß § 136 LFG und auf Grund des Informationsaustausches gemäß § 13,

2.

aus Beschwerden, die bei der zuständigen Behörde eingelangt sind,

3.

über Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion gemäß § 5 veranlasst worden sind, wie

a)

die Verhängung eines Flugverbotes,

b)

die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,

c)

die Kontakte mit dem Registerstaat bzw. jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ ausübt sowie jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) auszuüben hat, sowie

4.

über nachträgliche Maßnahmen oder Vorkommnisse, wie

a)

vom Luftfahrzeughalter durchgeführte Maßnahmen zur Mängelbehebung,

b)

die vom Registerstaat oder jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über das Luftfahrzeug oder den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, durchgeführten Maßnahmen,

c)

ein erneutes Auftreten von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen.

(2) Der Standardbericht darf nur im Rahmen des Informationsaustausches gemäß § 13 weitergegeben werden. Die Identität der gemäß § 136 LFG meldenden natürlichen und juristischen Personen ist vor der Weitergabe der sicherheitsrelevanten Informationen zu anonymisieren.

Vorfeldinspektionen

§ 5. (1) Die zuständige Behörde hat bei ausländischen Luftfahrzeugen, die auf einem österreichischen Flughafen landen und bei denen der Verdacht der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards besteht, Vorfeldinspektionen durchzuführen. Dabei sind insbesondere jene Luftfahrzeuge zu überprüfen,

1.

bei denen Hinweise auf eine mangelhafte Instandhaltung oder offensichtliche Schäden oder Mängel bestehen,

2.

bei denen seit dem Einflug in das österreichische Hoheitsgebiet außergewöhnliche Flugmanöver beobachtet worden sind, die zu schwerwiegenden Sicherheitsbedenken Anlass geben,

3.

bei denen im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion Mängel festgestellt worden sind, die zu schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards des betreffenden Luftfahrzeuges Anlass gaben und bei denen zu befürchten ist, dass die Mängel nicht abschließend behoben worden sind,

4.

bei denen Anzeichen dafür vorliegen, dass der zuständige Registerstaat seine gemäß den internationalen Sicherheitsstandards gegebenen Aufgaben und Funktionen, insbesondere die Sicherheitsaufsicht, nicht ordnungsgemäß ausübt,

5.

wenn die gemäß § 4 erhobenen Informationen Anlass zu Bedenken hinsichtlich des Luftfahrzeughalters oder der Besatzung geben oder im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion an einem Luftfahrzeug, das von demselben Luftfahrzeughalter eingesetzt wurde, Mängel festgestellt worden sind, oder

6.

bei denen der zuständigen Behörde auf Grund des Informationsaustausches gemäß § 13 Sicherheitsbedenken bekannt geworden sind.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 kann die zuständige Behörde auch ohne Vorliegen eines Verdachtes der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards stichprobenartige Vorfeldinspektionen durchführen. Die zuständige Behörde hat dabei auf eine nicht diskriminierende Weise vorzugehen.

(3) Legt die Europäische Kommission im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23, fest, dass angemessene Vorfeldinspektionen oder andere Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich eines bestimmten Luftfahrzeughalters oder bei Luftfahrzeughaltern eines bestimmten Staates durchzuführen sind, hat die zuständige Behörde die unverzügliche Durchführung der festgelegten Maßnahmen sicherzustellen.

(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 hat die zuständige Behörde Vorfeldinspektionen vorrangig bei jenen ausländischen Luftfahrzeugen durchzuführen, die gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, ABl. Nr. L 109 vom 19.4.2008  S. 7, von der EASA genannt worden sind.

Verfahren bei der Durchführung der Vorfeldinspektionen

§ 6. (1) Die zuständige Behörde hat eine für den vorgesehenen Umfang der Überprüfung des Luftfahrzeuges (Abs. 2) ausreichende Anzahl befugter Organe mit den jeweils erforderlichen Kenntnissen in den Fachgebieten Luftfahrzeugtechnik, Flugbetrieb einschließlich Gefahrguttransporte sowie Lizenzen einzusetzen.

(2) Die Vorfeldinspektion ist so umfassend wie möglich durchzuführen und hat grundsätzlich sämtliche Inspektionspunkte der Checkliste des SAFA-Vorfeldinspektionsberichtes gemäß Anhang 2 zu beinhalten. Im Falle etwaiger zeitlicher oder materieller Beschränkungen haben die befugten Organe die Überprüfung des Luftfahrzeuges zumindest in jenem Ausmaß durchzuführen, das zum in Verdacht stehenden Sicherheitsrisiko und den damit verbundenen als notwendig erachteten sicherheitsrelevanten Maßnahmen angemessen ist und eine unverhältnismäßige Verspätung tunlichst vermeidet. Hierbei sind die zu inspizierenden Punkte im Einklang mit den Zielen des SAFA-Programms der Gemeinschaft aus der Checkliste des SAFA-Vorfeldinspektionsberichtes auszuwählen.

(3) Im Anschluss an jede Inspektion sind die überprüften Punkte samt den gegebenenfalls getroffenen Feststellungen (§ 8) sowie die Klasse der getroffenen Folgemaßnahmen in einem dem Anhang 2 inhaltlich entsprechenden Vorfeldinspektionsbericht festzuhalten. In den Vorfeldinspektionsberichten ist eine etwaige Informationsquelle zu anonymisieren, soweit es sich bei dieser Quelle um eine gemäß § 136 LFG meldende natürliche oder juristische Person handelt.

(4) Die befugten Organe haben bei der Durchführung der Überprüfungen anhand der von der EASA veröffentlichten ausführlichen SAFA-Anleitungen vorzugehen. Bei Luftfahrtunternehmen, die eine von einem Drittstaat ausgestellte Betriebsgenehmigung oder gleichwertige Genehmigung innehaben, kann zusätzlich der Nachweis über das Vorliegen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, ABl. Nr. L 138 vom 30.4.2004  S. 1, erforderlichen Versicherungen verlangt werden.

Befugnisse im Rahmen der Vorfeldinspektionen

§ 7. (1) Den befugten Organen sind zur Durchführung der Vorfeldinspektionen gemäß § 6 auf deren Verlangen von der Besatzung des Luftfahrzeuges der Zutritt zum Luftfahrzeug zu gewähren, die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder vorzulegen sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die jeweiligen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den befugten Organen den Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Flughafens zu gewähren, in welchen die zu überprüfenden Luftfahrzeuge abgestellt und gegebenenfalls instand gehalten oder relevante Instandhaltungsdokumente aufbewahrt werden.

(3) Die Zivilflugplatzhalter haben der zuständigen Behörde im erforderlichen Ausmaß Räume für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Abs. 3 LFG sind anzuwenden.

Klassifizierung der Feststellungen

§ 8. (1) Werden von den befugten Organen bei der Überprüfung des Luftfahrzeuges Abweichungen von den internationalen Standards festgestellt, haben sie für jeden der davon betroffenen inspizierten Punkte eine Klassifizierung der getroffenen Feststellung vorzunehmen und im Vorfeldinspektionsbericht einzutragen.

(2) Die Klassifizierung der Feststellungen gemäß Abs. 1 hat in folgenden drei Kategorien zu erfolgen:

Kategorie 1: Umstand von geringer Sicherheitsrelevanz,

Kategorie 2: Vorliegen einer signifikanten Sicherheitsrelevanz (schwerer Sicherheitsmangel) und

Kategorie 3: Vorliegen einer großen Sicherheitsrelevanz (sehr schwerer Sicherheitsmangel).

(3) Die befugten Organe haben die Klassifizierung der Feststellungen gemäß Abs. 2 und die daraus resultierenden Folgemaßnahmen (§§ 9 bis 11) anhand der diesbezüglich von der EASA veröffentlichten ausführlichen Anleitungen vorzunehmen.

Folgemaßnahmen

§ 9. (1) Die befugten Organe haben nach Abschluss jeder Überprüfung eines Luftfahrzeuges den verantwortlichen Piloten oder den Halter des Luftfahrzeuges mündlich vom Ergebnis der Vorfeldinspektion in Kenntnis zu setzen. Die befugten Organe haben weiters eine Inspektionsbescheinigung auszufüllen, die zumindest die in Anhang 3 angeführten Punkte umfasst. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn das befugte Organ dem verantwortlichen Piloten oder dem Halter des Luftfahrzeuges eine Durchschrift des Vorfeld-Inspektionsberichtes übergibt. Diese haben den Empfang der Inspektionsbescheinigung oder des Vorfeld-Inspektionsberichtes schriftlich zu bestätigen. Eine etwaige Verweigerung dieser Bestätigung ist vom befugten Organ auf der Inspektionsbescheinigung bzw. dem Vorfeld-Inspektionsbericht zu vermerken. Die diesbezüglich von der EASA veröffentlichten ausführlichen Anleitungen sind zu beachten.

(2) Sofern Mängel, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Luftfahrt darstellen (Kategorie 2 und 3), festgestellt worden sind, hat die zuständige Behörde jedenfalls dem Halter des Luftfahrzeuges eine schriftliche Mitteilung über die Feststellungen mit der Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen nachzuweisen, zu übermitteln. Weiters hat die zuständige Behörde den Registerstaat bzw. jenen Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ über das Luftfahrzeug ausübt, und jenen Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, über das Ergebnis der Vorfeldinspektion zu informieren und gegebenenfalls um die Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ersuchen.

Unverzügliche Maßnahmen im Falle des Vorliegens eines sehr schweren Sicherheitsmangels

§ 10. (1) Ergibt die Vorfeldinspektion gemäß § 6, dass ein sehr schwerer Sicherheitsmangel (Kategorie 3) vorliegt, ist der Halter des Luftfahrzeuges vom befugten Organ aufzufordern, vor dem Abflug alle erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung zu veranlassen oder das Luftfahrzeug nur mit bestimmten Einschränkungen in Betrieb zu nehmen.

(2) Wird eine gemäß Abs. 1 geforderte Mängelbehebung nicht nachweislich durchgeführt, ist vom befugten Organ die Durchführung des Fluges zu verbieten. Die Durchführung des Fluges ist außerdem zu verbieten, wenn die Besatzung des Luftfahrzeuges die Überprüfung des Luftfahrzeuges, insbesondere das Betreten des Luftfahrzeuges, behindert. Für eine allenfalls erforderliche Durchsetzung des Flugverbotes ist § 171 Abs. 2 bis 5 LFG anzuwenden.

(3) Im Falle des Abs. 2 sind der Registerstaat bzw. jener Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ über das Luftfahrzeug ausübt, sowie der Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, von der zuständigen Behörde über das verhängte Flugverbot unverzüglich in Kenntnis zu setzen und um eine Stellungnahme zu ersuchen. Die zuständige Behörde kann festlegen, unter welchen Bedingungen das Luftfahrzeug ohne Passagiere zu einem anderen Flugplatz, auf dem die Behebung der Mängel möglich ist, fliegen darf. Ist der festgestellte Mangel im Bereich der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges gelegen, darf das Luftfahrzeug nur dann den Flughafen verlassen, wenn der Luftfahrzeughalter eine Fluggenehmigung (Permit to Fly) des Registerstaates bzw. jenes Staates, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ über das Luftfahrzeug ausübt, sowie eine Genehmigung der ausländischen Staaten, deren Gebiete auf dem betreffenden Flug überflogen werden sollen bzw. in deren Gebieten ein Flugplatz angeflogen werden soll, vorlegen kann.

Betriebsuntersagung für ausländisches Luftfahrtunternehmen oder bestimmte ausländische Luftfahrzeuge

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