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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der §§ 6 und 9 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen (Gesundheitsdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung)

Geltender Text a fecha 2010-06-30

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 und 9 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Meldung von Daten aus dem ambulanten Bereich und die Verwendung dieser Daten im Rahmen von Projekten der Bundesgesundheitsagentur. Ausschließlich die von diesen Projekten umfassten Institutionen, Krankenanstaltenträger und Leistungsbereiche haben die Festlegungen dieser Verordnung verpflichtend anzuwenden. Sie gilt für die Meldung und Verwendung von Daten

1.

aus dem extramuralen Bereich durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Sozialversicherungsträger

2.

aus dem intramuralen Bereich durch die Träger von Fondskrankenanstalten und die Landesgesundheitsfonds.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1.

„Projekte“: Modellversuche im Sinne des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen oder Projekte im Sinne des § 459e ASVG.

2.

„extramuraler Bereich“: Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen sowie selbstständige Ambulatorien

3.

„intramuraler Bereich“: Ambulanzen von Fondskrankenanstalten.

4.

„Fondskrankenanstalten“: Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden und die von Projekten gemäß Z 1 umfasst sind.

5.

„Sozialversicherungsträger“: Sämtliche Sozialversicherungsträger einschließlich Kranken fürsorgeanstalten, die an den Projekten gemäß Z 1 teilnehmen.

6.

„Hauptverband“: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

7.

„Leistungskatalog“: Der vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebene Leistungskatalog für den stationären und ambulanten Bereich.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

2.

Abschnitt

Datenmeldungen aus dem extramuralen Bereich

Inhalte der Datenmeldungen des Hauptverbandes

§ 3. (1) Der Hauptverband hat an das Bundesministerium für Gesundheit Datenmeldungen aus dem extramuralen Bereich zu übermitteln, die Informationen zu folgenden Themenbereichen zu beinhalten haben:

1.

Daten zur/zum Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger (anonymisiert),

2.

Daten zum Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers,

3.

Basisdaten zur Frequenz,

4.

Daten zu den ambulanten Leistungen, und

5.

Daten zu den Diagnosen (optional).

(2) Für die Meldung der Daten zur/zum Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger gilt:

1.

Jedenfalls zu melden sind:

a)

Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt,

b)

Geschlecht,

c)

Staatsbürgerschaft,

d)

Hauptwohnsitz – Staat, und

e)

Hauptwohnsitz – Postleitzahl, wenn es sich um eine/einen Leistungsempfängerin/ Leistungsempfänger mit österreichischem Wohnsitz handelt.

2.

Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:

a)

Hauptwohnsitz – Postleitzahl, sofern nicht Z 1 lit. e zur Anwendung gelangt,

b)

Hauptwohnsitz – Gemeindekennziffer.

(3)Für die Meldung der Basisdaten zur Frequenz gilt:

1.

Jedenfalls zu melden sind:

a)

SV-Träger-Nummer

b)

Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers

c)

Frequenz-Basisdatensatz-Nummer,

d)

Kontaktdatum,

e)

Kontaktuhrzeit, sobald entsprechende Informationen im E-Card-System vorhanden sind,

f)

Kostenträger, und

g)

Frequenzart.

2.

Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:

a)

Physische Anwesenheit der Leistungsempfängerin/Leistungsempfängers,

b)

Zugangsart,

c)

Krankenanstaltennummer (KA-Nummer) der Krankenanstalt, von der zugewiesen wurde, sofern es sich nicht um ein selbstständiges Ambulatorium handelt,

d)

Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers, von der/dem zugewiesen wurde,

e)

Abgangsart,

f)

KA-Nummer der Krankenanstalt, an die zugewiesen wird, sofern es sich nicht um ein selbstständiges Ambulatorium handelt, und

g)

Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers, an die/den zugewiesen wird.

(4) Für die Meldung der Daten zu den ambulanten Leistungen gilt:

1.

Jedenfalls zu melden sind:

a)

Ambulante Leistung – Code,

b)

Ambulante Leistung – Anzahl, und

c)

Behandlungsdatum.

2.

Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:

a)

Behandlungsuhrzeit, und

b)

Ambulante Leistung – Abrechnungsrelevanz.

(5) Wenn gemäß Abs. 1 Daten zu den Diagnosen gemeldet werden, gilt:

1.

Jedenfalls zu melden sind:

a)

Diagnose – Code und

b)

Diagnose – Typ.

2.

Darüber hinaus ist, sofern diese Informationen systematisch erfasst werden, die Diagnose – Art zu melden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Inhalte der Datenmeldungen der Sozialversicherungsträger

§ 4. Die Sozialversicherungsträger haben dem Hauptverband die für die Meldung des Hauptverbandes nach § 3 erforderlichen Daten zur Dokumentation im extramuralen Bereich zur Verfügung zu stellen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Datenflüsse

§ 5. (1) Die Sozialversicherungsträger haben die von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten gemäß § 4 quartalsweise für das jeweilige zweitvorangegangene Quartal jeweils bis zum 31. Juli und 31. Oktober des laufenden Jahres sowie bis zum 31. Jänner und 30. April des folgenden Jahres dem Hauptverband zur Verfügung zu stellen. Dabei gilt Folgendes:

1.

Daten eines Quartals, die in der entsprechenden Quartalsmeldung nicht enthalten sind, sind nach Vorliegen in die Quartalsmeldung für das nachfolgende Quartal mit aufzunehmen.

2.

Nachträglich zu korrigierende Daten eines Quartals, die in der entsprechenden Quartalsmeldung fehlerhaft enthalten waren, sind ebenfalls in die Quartalsmeldung für das nachfolgende Quartal mit aufzunehmen, und zwar unter Angabe der für die eindeutige Zuordnung dieser Daten erforderlichen Informationen.

3.

Über nachträglich zu löschende Daten eines Quartals sind das Bundesministerium für Gesundheit und der Hauptverband unter Angabe der für die eindeutige Zuordnung dieser Daten erforderlichen Informationen bis zur Datenmeldung für das nachfolgende Quartal zu benachrichtigen.

(2) Der Hauptverband hat

1.

die Daten über die Leistungen der Leistungserbringer/innen auf den Leistungskatalog umzuschlüsseln und

2.

die Daten gemäß § 3 quartalsweise für das jeweilige zweitvorangegangene Quartal jeweils bis zum 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar und 31. Mai des folgenden Jahres an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Dabei ist Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

3.

Abschnitt

Datenmeldungen aus dem intramuralen Bereich

Inhalte der Datenmeldungen der Landesgesundheitsfonds

§ 6. (1) Die Landesgesundheitsfonds haben an das Bundesministerium für Gesundheit Datenmeldungen aus dem intramuralen Bereich zu übermitteln, die Informationen zu folgenden Themenbereichen zu beinhalten haben:

1.

Daten zur/zum Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger (anonymisiert),

2.

Daten zur/zum Leistungserbringerin/Leistungserbringer,

3.

Basisdaten zur Frequenz,

4.

Daten zu den ambulanten Leistungen, und

5.

Daten zu den Diagnosen (optional).

(2) Für die Meldung der Daten zur/zum Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger gilt:

1.

Jedenfalls zu melden sind:

a)

Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt,

b)

Geschlecht,

c)

Staatsbürgerschaft,

d)

Hauptwohnsitz – Staat, und

e)

Hauptwohnsitz – Postleitzahl, wenn es sich um eine/einen Leistungsempfängerin/ Leistungsempfänger mit österreichischem Wohnsitz handelt.

2.

Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:

a)

Hauptwohnsitz – Postleitzahl, sofern nicht Z 1 lit. e zur Anwendung gelangt,

b)

Hauptwohnsitz – Gemeindekennziffer.

(3) Für die Meldung der Basisdaten zur Frequenz gilt:

1.

Jedenfalls zu melden sind:

a)

KA-Nummer

b)

Abteilungsfunktionscode

c)

Frequenz-Basisdatensatz-Nummer,

d)

Kontaktdatum,

e)

Kontaktuhrzeit,

f)

Kostenträger, und

g)

Frequenzart.

2.

Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:

a)

Physische Anwesenheit der Leistungsempfängerin/Leistungsempfängers,

b)

Zugangsart,

c)

KA-Nummer der Krankenanstalt, von der zugewiesen wurde, sofern es sich nicht um ein selbstständiges Ambulatorium handelt,

d)

Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers, von der/dem zugewiesen wurde,

e)

Abgangsart,

f)

KA-Nummer der Krankenanstalt, an die zugewiesen wird, sofern es sich nicht um ein selbstständiges Ambulatorium handelt, und

g)

Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers, an die/den zugewiesen wird.

(4) Für die Meldung der Daten zu den ambulanten Leistungen gilt:

1.

Jedenfalls zu melden sind:

a)

Ambulante Leistung – Code,

b)

Ambulante Leistung – Anzahl, und

c)

Behandlungsdatum.

2.

Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:

a)

Behandlungsuhrzeit, und

b)

Ambulante Leistung – Abrechnungsrelevanz.

(5) Wenn gemäß Abs. 1 Daten zu den Diagnosen gemeldet werden, gilt:

1.

Jedenfalls zu melden sind:

a)

Diagnose – Code und

b)

Diagnose – Typ

2.

Darüber hinaus ist, sofern diese Informationen systematisch erfasst werden, die Diagnose – Art zu melden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Inhalte der Datenmeldungen der Fondskrankenanstalten

§ 7. Die Fondskrankenanstalten haben an die Landesgesundheitsfonds die für die Meldung des Landesgesundheitsfonds nach § 6 erforderlichen Daten zur Dokumentation im intramuralen Bereich zu übermitteln. Diese Daten sind für alle Frequenzen zu melden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Datenflüsse

§ 8. (1) Die Fondskrankenanstalten haben die Daten gemäß § 7 quartalsweise für das jeweilige Vorquartal jeweils bis zum 31. Mai, 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar des folgenden Jahres an den Landesgesundheitsfonds zu übermitteln. Dabei gilt Folgendes:

1.

Daten eines Quartals, die in der entsprechenden Quartalsmeldung nicht enthalten sind, können ausschließlich in die Quartalsmeldung für das unmittelbar nachfolgende Quartal aufgenommen werden.

2.

Nachträglich zu korrigierende Daten eines Quartals, die in der entsprechenden Quartalsmeldung fehlerhaft enthalten waren, sind ebenfalls in die Quartalsmeldung für das nachfolgende Quartal mit aufzunehmen, und zwar unter Angabe der für die eindeutige Zuordnung dieser Daten erforderlichen Informationen.

3.

Über nachträglich zu löschende Daten eines Quartals sind das Bundesministerium für Gesundheit und der zuständige Landesgesundheitsfonds unter Angabe der für die eindeutige Zuordnung dieser Daten erforderlichen Informationen bis zur Datenmeldung für das nachfolgende Quartal zu benachrichtigen.

(2) Die Landesgesundheitsfonds haben die von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten gemäß § 6 quartalsweise für das jeweilige Vorquartal jeweils bis zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des laufenden Jahres sowie bis zum 31. März des folgenden Jahres an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Dabei ist Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

4.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Datenmeldungen aus dem extra- und intramuralen Bereich

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 9. (1) Die Übermittlung der Meldungen des Hauptverbandes und der Landesgesundheitsfonds an das Bundesministerium für Gesundheit sowie der Meldungen der Fondskrankenanstalten an den Landesgesundheitsfonds hat quartalsweise gesammelt auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) zu erfolgen. Die Art der Datenübermittlung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit Einvernehmen herzustellen.

(2) Die Meldung des Hauptverbandes, der Fondskrankenanstalten und der Landesgesundheitsfonds besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten.

(3) Die Datenmeldungen des Hauptverbandes, der Fondskrankenanstalten und der Landesgesundheitsfonds haben nach den Vorschriften der Anlage 3 zu erfolgen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Bereitstellung der Daten

§ 10. Das Bundesministerium für Gesundheit hat sicherzustellen, dass die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband und die Landesgesundheitsfonds der an den Modellversuchen beteiligten Länder Auswertungen dieser Daten durch jeweils zwei namentlich zu nennende autorisierte Benutzer/innen von speziellen Arbeitsplätzen abrufen können, soweit dies zur Wahrnehmung der den genannten Institutionen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Diese Zugriffe haben verschlüsselt zu erfolgen.

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung ist erstmals für die Datenmeldung zum 1. Quartal 2010 anzuwenden.

(2) Für die Datenmeldung zum 1. Quartal 2010 aus dem intramuralen Bereich gilt abweichend zu den Festlegungen in § 8 Folgendes:

1.

Die Fondskrankenanstalten haben die Daten gemäß § 7 bis zum 31. August 2010 an den Landesgesundheitsfonds zu übermitteln.

2.

Die Landesgesundheitsfonds haben die von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten gemäß § 6 bis 30. September 2010 an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Anlage 1

Definition der Datenträger

Beschreibung
Die CD-ROM bzw. DVD muss mit dem Berichtszeitraum und einer lfd. Nummer bei Beständen, die über mehrere Datenträger verteilt sind, beschriftet sein. Eine Datenkomprimierung und Übermittlung als ZIP-Datei ist zulässig. Der Umstand ist gegebenenfalls zu vermerken, es sind jedoch keine dazugehörigen ausführbaren Dateien mit zu übermitteln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Anlage 2

Aufbau der Meldung

1.

Satzarten im Überblick*

Satzart A01 Frequenz-Basisdaten
Satzart A02 Diagnosen (Optional)
Satzart A03 ambulante Leistungen
Satzart S01 Prüf- und Summensatz

*Wenn ein Feld nicht befüllt wird, ist es mit Leerzeichen aufzufüllen.

2.

Satzarten im Detail

Satzart A01 – Frequenz-Basisdaten

Feld Pos. Länge in Byte Datenformat
Satzartenkennzeichen 1 3 alphanumerisch „A01“
KA-Nummer / SV-Träger-Nummer 4 6 alphanumerisch
Abteilungsfunktionscode / Fachgebiet 10 8 alphanumerisch
Frequenz-Basisdatensatz-Nummer 18 12 alphanumerisch
Kontaktdatum 30 8 numerisch JJJJMMTT
Kontaktuhrzeit* 38 4 numerisch SSMM
Plausibilitätskennzeichen 42 1 numerisch
Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt 43 3 numerisch
Alter zum Kontaktzeitpunkt – Monate** 46 2 numerisch
Geburtsdatum** 48 8 numerisch JJJJMMTT
Geschlecht 56 1 alphanumerisch
Staatsbürgerschaft 57 3 alphanumerisch
Hauptwohnsitz – Staat 60 3 alphanumerisch
Hauptwohnsitz – Postleitzahl*** 63 6 alphanumerisch
Hauptwohnsitz – Gemeindekennziffer**** 69 5 numerisch
Kostenträger – Code 74 3 alphanumerisch
Physische Anwesenheit**** 77 1 alphanumerisch
Frequenzart 78 1 alphanumerisch
Zugangsart**** 79 1 alphanumerisch
Zugewiesen von – KA-Nummer der bettenführenden Krankenanstalt**** 80 6 alphanumerisch
Zugewiesen von – Abteilungsfunktionscode / Fachgebiet**** 86 8 alphanumerisch
Abgangsart**** 94 1 alphanumerisch
Zugewiesen an – KA-Nummer der bettenführenden Krankenanstalt**** 95 6 alphanumerisch
Zugewiesen an – Abteilungsfunktionscode / Fachgebiet**** 101 8 alphanumerisch
Kommentar**** 109 200 alphanumerisch

** Dieses Feld ist nicht zu befüllen.

*** Dieses Feld ist verpflichtend zu befüllen, wenn es sich um eine/einen Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger mit österreichischem Wohnsitz handelt. Bei ausländischen Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger ist dieses Feld dann zu befüllen, wenn die entsprechende Information vorliegt.

**** Dieses Feld ist nicht verpflichtend zu befüllen.

Satzart A02 – Diagnosen*

Feld Pos. Länge in Byte Datenformat
Satzartenkennzeichen 1 3 alphanumerisch „A02“
KA-Nummer / SV-Träger-Nummer 4 6 alphanumerisch
Abteilungsfunktionscode / Fachgebiet 10 8 alphanumerisch
Frequenz-Basisdatensatz-Nummer 18 12 alphanumerisch
Kontaktdatum 30 8 numerisch JJJJMMTT
Diagnose – Code 38 7 alphanumerisch
Diagnose – Typ 45 1 alphanumerisch
Diagnose – Art 46 1 alphanumerisch

*Diese Satzart ist nicht verpflichtend zu melden. Wird sie gemeldet, sind alle Felder zu befüllen; das Feld „Diagnose – Art“ jedoch nur, wenn diese Informationen systematisch erfasst werden.

Satzart A03 – ambulante Leistungen

Feld Pos. Länge in Byte Datenformat
Satzartenkennzeichen 1 3 alphanumerisch „A03“
KA-Nummer / SV-Träger-Nummer 4 6 alphanumerisch
Abteilungsfunktionscode / Fachgebiet 10 8 alphanumerisch
Frequenz-Basisdatensatz-Nummer 18 12 alphanumerisch
Kontaktdatum 30 8 numerisch JJJJMMTT
Ambulante Leistung – Code 38 10 alphanumerisch
Ambulante Leistung – Anzahl 48 4 numerisch
Ambulante Leistung – Abrechnungsrelevanz* 52 1 alphanumerisch
Behandlungsdatum 53 8 numerisch JJJJMMTT
Behandlungsuhrzeit* 61 4 numerisch SSMM

*Dieses Feld ist nicht verpflichtend zu befüllen.

Satzart S01 – Prüf- und Summensatz*

Feld Pos. Länge in Byte Datenformat
Satzartenkennzeichen 1 3 alphanumerisch „S01“
KA-Nummer / SV-Träger-Nummer 4 6 alphanumerisch
Anzahl übermittelte Sätze Satzart A01 10 10 numerisch
Anzahl übermittelte Sätze Satzart A02 20 10 numerisch
Anzahl übermittelte Sätze Satzart A03 30 10 numerisch

*Diese Satzart ist pro physische Datei einmal zu melden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Anlage 3

Detailbeschreibungen zu einzelnen Datenfeldern

Satzart A01 – Frequenz-Basisdaten

Satzartenkennzeichen:

Das Satzartenkennzeichen dient dazu, einen Datensatz einer bestimmten Satzart zuordnen zu können. Es enthält je Satzart immer eine fixe Zeichenkette mit ihrer Bezeichnung (z. B. „A01“).

KA-Nummer / SV-Träger-Nummer:

Handelt es sich bei der Leistungserbringerin/beim Leistungserbringer um die Ambulanz einer bettenführenden Krankenanstalt, so enthält dieses Feld die jeweilige KA-Nummer. Die entsprechende Liste wird vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt.

Handelt es sich um eine Leistungserbringerin /einen Leistungserbringer im niedergelassenen Bereich inkl. selbstständiger Ambulatorien ist die SV-Träger-Nummer des meldenden Sozialversicherungsträgers einzutragen. Die entsprechende Liste wird vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt.

Abteilungsfunktionscode / Fachgebiet:

Handelt es sich beim Leistungserbringer/bei der Leistungserbringerin um die Ambulanz einer bettenführenden Krankenanstalt, so enthält dieses Feld den jeweiligen Abteilungsfunktionscode, bestehend aus einem 6-stelligen Funktionscode sowie einem 2-stelligen Subcode. Eine Liste an zulässigen Funktionscodes wird vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt.

Für Leistungserbringer/Leistungserbringerinnen im niedergelassenen Bereich inkl. selbstständiger Ambulatorien ist das jeweilige Fachgebiet einzutragen. Eine Liste an zulässigen Einträgen wird vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt.

Frequenz-Basisdatensatz-Nummer:

Zur notwendigen Kennzeichnung zusammengehöriger Satzarten zu einer Frequenz und für allfällige Rückfragen an die Berichterstatter ist ausschließlich für diese Datenübermittlung eine Frequenz-Basisdatensatz-Nummer bei den jeweiligen Satzarten anzugeben. Um technisch eine eindeutige Zusammenführung der zu einer Frequenz gehörenden Satzarten sicherzustellen, darf die Frequenz-Basisdatensatz-Nummer bei derselben Fondskrankenanstalt/demselben Sozialversicherungsträger nur einmalig vergeben werden. Es ist auch darauf zu achten, bei allfälligen Korrekturmeldungen den korrigierten Datensatz mit der gleichen Frequenz-Basisdatensatz-Nummer zu versehen wie bei der Erstmeldung.

Kontaktdatum:

Das Datum des Kontakts ist in der Form Jahr (4-stellig), Monat (2-stellig) und Tag (2-stellig) anzugeben.

Kontaktuhrzeit:

Als Uhrzeit des Kontakts ist die begonnene Stunde 2-stellig anzugeben und die Minuten sind mit „00“ auszufüllen.

Plausibilitätskennzeichen:

Das Feld enthält eine Kennzeichnung als Ergebnis der vom Bundesministerium für Gesundheit vorgeschriebenen Plausibilitätsprüfung. Zulässige Ausprägungen:

0 (fehlerfrei)
1 (Warning)
2 (Error)

Bei Verwendung des Programmpakets „ADok“ wird dieses Feld automatisch befüllt.

Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt:

Ausgehend vom Alter (vollendete Lebensjahre) der Patientin/des Patienten zum Kontaktzeitpunkt ist das Anfangsjahr der entsprechenden Altersgruppe (3-stellig) anzugeben. Die zulässigen Einträge sind nachfolgender Auflistung zu entnehmen:

000 (0 Jahre)
001 (1 bis 4 Jahre)
005 (5 bis 9 Jahre)
010 (10 bis 14 Jahre)
015 (15 bis 19 Jahre)
020 (20 bis 24 Jahre)
025 (25 bis 29 Jahre)
030 (30 bis 34 Jahre)
035 (35 bis 39 Jahre)
040 (40 bis 44 Jahre)
045 (45 bis 49 Jahre)
050 (50 bis 54 Jahre)
055 (55 bis 59 Jahre)
060 (60 bis 64 Jahre)
065 (65 bis 69 Jahre)
070 (70 bis 74 Jahre)
075 (75 bis 79 Jahre)
080 (80 bis 84 Jahre)
085 (85 bis 89 Jahre)
090 (90 bis 94 Jahre)
095 (95 Jahre und älter)

Bei Verwendung des Programmpakets „ADok“ wird dieses Feld automatisch befüllt.

Alter zum Kontaktzeitpunkt – Monate:

Dieses Feld ist im Rahmen der Datenübermittlung zwischen Landesgesundheitsfonds und Bundesministerium für Gesundheit bzw. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und Bundesministerium für Gesundheit nicht zu befüllen.

Geburtsdatum:

Das Geburtsdatum des Patienten/der Patientin ist in der Form Jahr (4-stellig), Monat (2-stellig) und Tag (2-stellig) anzugeben. Es ist im Rahmen der Datenübermittlung zwischen Landesgesundheitsfonds und Bundesministerium für Gesundheit bzw. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und Bundesministerium für Gesundheit nicht zu übermitteln.

Geschlecht:

Zulässige Ausprägungen:

M (männlich)
W (weiblich)

Staatsbürgerschaft:

Hier ist der entsprechende Ländercode nach der vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellten Ländersystematik einzutragen. Bei Staatenlosen ist dieses Feld dementsprechend mit „XX“, ist die Staatsbürgerschaft unbekannt mit „YY“ zu befüllen.

Hauptwohnsitz – Staat:

Hier ist der entsprechende Ländercode nach der vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellten Ländersystematik einzutragen. Ist der Hauptwohnsitz – Staat unbekannt ist das Feld dementsprechend mit „YY“ zu befüllen.

Hauptwohnsitz – Postleitzahl:

Dieses Feld ist verpflichtend zu befüllen, wenn es sich um eine/einen Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger mit österreichischem Wohnsitz handelt. In allen anderen Fällen ist das Befüllen dieses Felds optional. Das Feld ist bei Patienten/Patientinnen mit österreichischem Wohnsitz nach dem vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellten Postleitzahlenverzeichnis auszufüllen. Bei Patienten/Patientinnen mit ausländischem Wohnsitz ist – wenn bekannt – die entsprechend Postleitzahl anzugeben.

Hauptwohnsitz – Gemeindekennziffer:

Das Befüllen dieses Felds ist optional. Hier ist die entsprechende Gemeindekennziffer auf Basis des Gemeindeverzeichnisses der Statistik Austria einzutragen. Die entsprechende Liste wird vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt.

Kostenträger – Code:

Hier ist der entsprechende Code des Finanzierungsträgers nach der vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellten Kostenträger-Systematik einzutragen.

Physische Anwesenheit:

Das Befüllen dieses Felds ist optional. Zulässige Ausprägungen:

J (Ja)
N (Nein)

Frequenzart:

Zulässige Ausprägungen:

A (ambulant)
K (stationär, von anderer Krankenanstalt)
S (stationär, von eigener Krankenanstalt)

Zugangsart:

Das Befüllen dieses Felds ist optional. Zulässige Ausprägungen:

A (Zuweisung von einem Allgemeinmediziner/einer Allgemeinmedizinerin)
B (Zuweisung von einer Krankenanstalt mit bestehendem stationären Aufenthalt)
F (Zuweisung von einem Facharzt/einer Fachärztin)
K (Zuweisung von einer Krankenanstalt ohne bestehenden stationären Aufenthalt)
N (Notfall, vom Rettungsdienst eingeliefert)
O (von selbst, ohne Zuweisung)
W (Wiederbestellung)
Z (sonstige Zugangsart)

Zugewiesen von – KA-Nummer der bettenführenden Krankenanstalt:

Das Befüllen dieses Felds ist optional. Handelt es sich beim zuweisenden Leistungserbringer/bei der zuweisenden Leistungserbringerin um eine bettenführende Krankenanstalt, so enthält dieses Feld die jeweilige KA-Nummer. Die entsprechende Liste wird vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt.

Für zuweisende Leistungserbringer/Leistungserbringerinnen im niedergelassenen Bereich inkl. selbstständiger Ambulatorien ist das Feld nicht zu befüllen.

Zugewiesen von – Abteilungsfunktionscode / Fachgebiet:

Das Befüllen dieses Felds ist optional. Handelt es sich beim zuweisenden Leistungserbringer/bei der zuweisenden Leistungserbringerin um eine bettenführende Krankenanstalt, so enthält dieses Feld den jeweiligen Abteilungsfunktionscode, bestehend aus einem 6-stelligen Funktionscode sowie einem 2-stelligen Subcode. Eine Liste an zulässigen Funktionscodes wird vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt.

Für zuweisende Leistungserbringer/Leistungserbringerinnen im niedergelassenen Bereich inkl. selbstständiger Ambulatorien ist das entsprechende Fachgebiet einzutragen. Eine Liste an zulässigen Einträgen wird vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt.

Abgangsart:

Das Befüllen dieses Felds ist optional. Zulässige Ausprägungen:

A (Zuweisung an einen Allgemeinmediziner/eine Allgemeinmedizinerin)
B (Zuweisung an eine Krankenanstalt zur stationären Aufnahme)
E (Behandlungsende, keine Zuweisung)
F (Zuweisung an einen Facharzt/eine Fachärztin)
K (Zuweisung an eine Krankenanstalt zur ambulanten Weiterbehandlung)
S (Sterbefall)
W (Wiederbestellung)
Z (sonstige Abgangsart)

Zugewiesen an – KA-Nummer der bettenführenden Krankenanstalt:

Das Befüllen dieses Felds ist optional. Handelt es sich beim zugewiesenen Leistungserbringer/bei der zugewiesenen Leistungserbringerin um eine bettenführende Krankenanstalt, so enthält dieses Feld die jeweilige KA-Nummer. Die entsprechende Liste wird vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt.

Für zugewiesene Leistungserbringer/Leistungserbringerinnen im niedergelassenen Bereich inkl. selbstständiger Ambulatorien ist das Feld nicht zu befüllen.

Zugewiesen an – Abteilungsfunktionscode / Fachgebiet:

Das Befüllen dieses Felds ist optional. Handelt es sich beim zugewiesenen Leistungserbringer/bei der zugewiesenen Leistungserbringerin um eine bettenführende Krankenanstalt, so enthält dieses Feld den jeweiligen Abteilungsfunktionscode, bestehend aus einem 6-stelligen Funktionscode sowie einem 2-stelligen Subcode. Eine Liste an zulässigen Funktionscodes wird vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt.

Für zugewiesene Leistungserbringer/Leistungserbringerinnen im niedergelassenen Bereich inkl. selbstständiger Ambulatorien ist das entsprechende Fachgebiet einzutragen. Eine Liste an zulässigen Einträgen wird vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt.

Kommentar:

Das Befüllen dieses Felds ist optional. Dieses Feld ist für generelle oder spezifische Anmerkungen zum jeweiligen Datensatz vorgesehen.

Satzart A02 – Diagnosen (optional)

Satzartenkennzeichen:

siehe „“

KA-Nummer / SV-Träger-Nummer:

siehe „“

Abteilungsfunktionscode / Fachgebiet:

siehe „“

Frequenz-Basisdatensatz-Nummer:

siehe „“

Kontaktdatum:

siehe „“

Diagnose – Code:

Der Diagnose-Code hat dem vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen Diagnosenschlüssel (derzeit ICD 10 BMSG 2001) zu entsprechen.

Diagnose – Typ:

Zulässige Ausprägungen:

H (Hauptdiagnose)
Z (Zusatzdiagnose)

Diagnose – Art:

Zulässige Ausprägungen:

A (Ausschluss von …)
D (aktuelle/behandelte Diagnose)
N (Nachbehandlung von …)
V (Verdacht auf …)

Satzart A03 – Ambulante Leistungen

Satzartenkennzeichen:

siehe „“

KA-Nummer / SV-Träger-Nummer:

siehe „“

Abteilungsfunktionscode / Fachgebiet:

siehe „“

Frequenz-Basisdatensatz-Nummer:

siehe „“

Kontaktdatum:

siehe „“

Ambulante Leistung – Code:

Der Code der ambulanten Leistung hat dem vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen Leistungskatalog zu entsprechen.

Ambulante Leistung – Anzahl:

In diesem Feld ist festzuhalten, wie oft die jeweilige Leistung im Rahmen der aktuellen Frequenz erbracht wurde.

Ambulante Leistung – Abrechnungsrelevanz:

Das Befüllen dieses Felds ist optional. Hier ist anzugeben, ob die Leistung für einen Sozialversicherungsträger bzw. eine Krankenfürsorgeanstalt abrechnungsrelevant ist. Zulässige Ausprägungen:

J (Ja, abrechnungsrelevant)
N (Nein, nicht abrechnungsrelevant)

Behandlungsdatum:

Das Behandlungsdatum ist in der Form Jahr (4-stellig), Monat (2-stellig) und Tag (2-stellig) anzugeben. Es entspricht im Normalfall dem Kontaktdatum, außer bei Leistungen, die beispielsweise erst nach Mitternacht durchgeführt werden, obwohl der Patienten-Kontakt bereits vor Mitternacht stattgefunden hat. Weiters können etwa Laboruntersuchungen zu einem anderen Zeitpunkt als dem Kontaktdatum stattfinden.

Behandlungsuhrzeit:

Das Befüllen dieses Felds ist optional. Als Behandlungsuhrzeit ist die begonnene Stunde 2-stellig anzugeben und die Minuten sind mit „00“ auszufüllen.

Satzart S01 – Prüf- und Summensatz

Satzartenkennzeichen:

siehe „“

KA-Nummer / SV-Träger-Nummer:

siehe „“

Anzahl übermittelte Sätze Satzart A01:

Das Feld enthält die Anzahl der in der Datenmeldung jeweils enthaltenen Datensätze der Satzart A01 und wird vom Plausibilitätsprüfungsprogramm des Bundesministeriums für Gesundheit automatisch befüllt.

Anzahl übermittelte Sätze Satzart A02:

Das Feld enthält die Anzahl der in der Datenmeldung jeweils enthaltenen Datensätze der Satzart A02 und wird vom Plausibilitätsprüfungsprogramm des Bundesministeriums für Gesundheit automatisch befüllt.

Anzahl übermittelte Sätze Satzart A03:

Das Feld enthält die Anzahl der in der Datenmeldung jeweils enthaltenen Datensätze der Satzart A03 und wird vom Plausibilitätsprüfungsprogramm des Bundesministeriums für Gesundheit automatisch befüllt.