Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010)
zum Bezugszeitraum vgl. § 15
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 13 Abs. 6 und des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 UG, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009, wird verordnet:
Anlage 1: Definitionen der Kennzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bis 10 und § 12 (siehe unter Anlagen).
Anlage 2: Wissenschafts-/Kunstzweige (siehe unter Anlagen).
Anlage 3: Gliederung für Abschnitt „II. Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung“ (siehe unter Anlagen).
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Ziele der Wissensbilanz
§ 2. Die Wissensbilanz dient der ganzheitlichen Darstellung, Bewertung und Kommunikation von immateriellen Vermögenswerten und Leistungsprozessen der Universität und deren Wirkungen. Sie ist als qualitative und quantitative Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung sowie für den Nachvollzug der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung heranzuziehen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Aufbau der Wissensbilanz
§ 3. Die Wissensbilanz gliedert sich in folgende Abschnitte:
I. 1. Wissensbilanz – Narrativer Teil
Wissensbilanz – Kennzahlen
II. Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Inhalt der Wissensbilanz
§ 4. (1) Im Abschnitt „I.1 Wissensbilanz – Narrativer Teil“ sind die Bereiche a) bis n) narrativ darzustellen und dabei jedenfalls auch die zu den Bereichen c) bis i) angeführten Themen abzudecken.
Wirkungsbereich, strategische Ziele, Profilbildung
Organisation
Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement
insbesondere Ausgestaltung und Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung; Akkreditierungen; interne und externe Evaluierungen; universitätsübergreifende Aktivitäten; Follow – Up Maßnahmen.
Personalentwicklung und Nachwuchsförderung
insbesondere Berufungsmanagement; Nachwuchsfördermaßnahmen; Umsetzung des Laufbahnmodells; Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Beschreibung des Kinderbetreuungsangebots und Nutzung durch Universitätsbedienstete, durch Studierende und andere Personen; personelle und räumliche Ausstattung der Einrichtungen; Kinderbetreuungsbeauftragte oder Kinderbetreuungsbeauftragter bzw. Anlaufstelle für Kinderbetreuungsfragen; Bedarfserhebungen zur Kinderbetreuung); Angebot zur Arbeitszeitflexibilität für Angehörige der Universität mit Betreuungspflichten; Maßnahmen zur spezifischen Karriereförderung von Berufsrückkehrerinnen und -rückkehrern nach der Elternkarenz.
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
insbesondere Forschungsschwerpunkte, Forschungscluster und –netzwerke; wissenschaftliche/künstlerische Publikationen bzw. Leistungen, wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltungen; Gestaltung der Doktoratsausbildung (auch hinsichtlich der sozialen Absicherung der Doktorandinnen und Doktoranden).
Studien und Weiterbildung
insbesondere Stand der Bologna-Umsetzung; Studieneingangs- und Orientierungsphase; Studien mit Zulassungsverfahren; Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und -abbrecher; Maßnahmen betreffend Studienberatung und Studienwahl; Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsrelationen; Maßnahmen und Angebote für berufstätige Studierende und Studierende mit Betreuungspflichten; Maßnahmen für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung.
Gesellschaftliche Zielsetzungen
insbesondere Frauenförderung und Gleichstellung (Umsetzung des universitären Frauenförderungsplans, Entwicklung der Implementierung und Umsetzung von Gender Studies-Lehre sowie Entwicklung der genderrelevanten Forschung); Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Durchlässigkeit; Maßnahmen für Absolventinnen und Absolventen; Wissenschaftskommunikation und Wissens- und Technologietransfer.
Internationalität und Mobilität
insbesondere Maßnahmen zur Erhöhung der Mobilität der Studierenden und des wissenschaftlichen/künstlerischen Nachwuchses; Teilnahme an Projekten im Rahmen von EU-Bildungsprogrammen.
Kooperationen
insbesondere interuniversitäre Kooperationen, internationale Kooperationen; in der Regel 3 bis 5 Top-(Forschungs-)Kooperationen als Beispiele.
Bibliotheken und besondere Universitätseinrichtungen
Bauten
Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG und Veterinärmedizinische Universität Wien)
Preise und Auszeichnungen
Resümee und Ausblick
(2) Der Abschnitt „I.2 Wissensbilanz – Kennzahlen“ ist in folgende Unterabschnitte gegliedert:
Intellektuelles Vermögen
1.A Humankapital
1.B Beziehungskapital
1.C Strukturkapital
Kernprozesse
2.A Lehre und Weiterbildung
2.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
Output und Wirkungen der Kernprozesse
3.A Lehre und Weiterbildung
3.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten (Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG)
(3) Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)
1.A.3 Anzahl der Berufungen an die Universität
1.A.4 Frauenquoten
1.A.5 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
(4) Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)
1.B.2 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)
(5) Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.C.1 Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unternehmen
1.C.2 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
(6) Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
2.A.1 Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre in Vollzeitäquivalenten
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Durchschnittliche Studiendauer in Semestern
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
2.A.10 Erfolgsquote ordentlicher Studierender
(7) Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
2.B.1 Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten
2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
(8) Dem Unterabschnitt „3.A Output und Wirkungen der Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
(9) Dem Unterabschnitt „3.B Output und Wirkungen der Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen
(10) Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten (Abs. 2 Z 4) umfasst folgende Kennzahlen:
4.1 Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Prüfungen
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
4.5 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission
(11) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(12) Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).
(13) Die Kennzahlen sind im Hinblick auf Wirkungsbereich, strategische Ziele und Profilbildung (Abs. 1 lit. a) zu interpretieren.
(14) Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Summenzeilen zulässig.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Inhalt der Wissensbilanz
§ 4. (1) Im Abschnitt „I.1 Wissensbilanz – Narrativer Teil“ sind die Bereiche a) bis n) narrativ darzustellen und dabei jedenfalls auch die zu den Bereichen c) bis i) angeführten Themen abzudecken.
Wirkungsbereich, strategische Ziele, Profilbildung
Organisation
Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement
insbesondere Ausgestaltung und Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung; Akkreditierungen; interne und externe Evaluierungen; universitätsübergreifende Aktivitäten; Follow – Up Maßnahmen.
Personalentwicklung und Nachwuchsförderung
insbesondere Berufungsmanagement; Nachwuchsfördermaßnahmen; Umsetzung des Laufbahnmodells; Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Beschreibung des Kinderbetreuungsangebots und Nutzung durch Universitätsbedienstete, durch Studierende und andere Personen; personelle und räumliche Ausstattung der Einrichtungen; Kinderbetreuungsbeauftragte oder Kinderbetreuungsbeauftragter bzw. Anlaufstelle für Kinderbetreuungsfragen; Bedarfserhebungen zur Kinderbetreuung); Angebot zur Arbeitszeitflexibilität für Angehörige der Universität mit Betreuungspflichten; Maßnahmen zur spezifischen Karriereförderung von Berufsrückkehrerinnen und rückkehrern nach der Elternkarenz.
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
insbesondere Forschungsschwerpunkte, Forschungscluster und –netzwerke; Großforschungsinfrastruktur; wissenschaftliche/künstlerische Publikationen bzw. Leistungen, wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltungen; Gestaltung der Doktoratsausbildung (auch hinsichtlich der sozialen Absicherung der Doktorandinnen und Doktoranden).
Studien und Weiterbildung
Gesellschaftliche Zielsetzungen
Internationalität und Mobilität
Kooperationen
insbesondere interuniversitäre Kooperationen, internationale Kooperationen; wesentliche (Forschungs- oder Bildungs-) Kooperationen als Beispiele.
Bibliotheken und besondere Universitätseinrichtungen
Bauten
Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und Veterinärmedizinische Universität Wien gemäß § 6 Z 12 UG)
Preise und Auszeichnungen
Resümee und Ausblick
(2) Der Abschnitt „I.2 Wissensbilanz – Kennzahlen“ ist in folgende Unterabschnitte gegliedert:
Intellektuelles Vermögen
1.A Humankapital
1.B Beziehungskapital
1.C Strukturkapital
Kernprozesse
2.A Lehre und Weiterbildung
2.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
Output und Wirkungen der Kernprozesse
3.A Lehre und Weiterbildung
3.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten (Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG), bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
(3) Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)
1.A.3 Anzahl der Berufungen an die Universität
1.A.4 Frauenquoten
1.A.5 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
(4) Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)
1.B.2 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)
(5) Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.C.1 Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unternehmen
1.C.2 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.3 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
(6) Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
2.A.1 Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre in Vollzeitäquivalenten
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Durchschnittliche Studiendauer in Semestern
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
2.A.10 Studienabschlussquote
(7) Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
2.B.1 Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten
2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
(8) Dem Unterabschnitt „3.A Output und Wirkungen der Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
(9) Dem Unterabschnitt „3.B Output und Wirkungen der Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
(10) Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Abs. 2 Z 4) umfasst folgende Kennzahlen:
4.1 Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Prüfungen
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
4.5 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission
(11) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(12) Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).
(13) Die Kennzahlen sind im Hinblick auf Wirkungsbereich, strategische Ziele und Profilbildung (Abs. 1 lit. a) zu interpretieren.
(14) Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Gesamtsummenzeilen zulässig.
(15) Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß § 11 von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß § 6 hat jedenfalls zu erfolgen.
Integration der Wissensbilanz-Kennzahlen in Abschnitt I.1 (Wissensbilanz – Narrativer Teil)
§ 5. (1) Die Universitäten sind berechtigt, die Wissensbilanz-Kennzahlen einschließlich ihrer Interpretation (Abschnitt I.2) wie folgt vollständig in die einzelnen Bereiche des narrativen Teils der Wissensbilanz (Abschnitt I.1) zu integrieren.
Wirkungsbereich, strategische Ziele, Profilbildung
Organisation
Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement
Personalentwicklung und Nachwuchsförderung
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)
1.A.3 Anzahl der Berufungen an die Universität
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
1.C.2 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
2.B.1 Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten
2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen
Studien und Weiterbildung
2.A.1 Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre in Vollzeitäquivalenten
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Durchschnittliche Studiendauer in Semestern
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
2.A.10 Erfolgsquote ordentlicher Studierender
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
Gesellschaftliche Zielsetzungen
1.A.4 Frauenquoten
1.A.5 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
Internationalität und Mobilität
1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)
1.B.2 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
Kooperationen
1.C.1 Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unternehmen
Bibliotheken und besondere Universitätseinrichtungen
Bauten
Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG)
4.1 Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Prüfungen
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
4.5 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission
Preise und Auszeichnungen
Resümee und Ausblick
(2) Erfolgt die Integration der Wissensbilanz-Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des narrativen Teils der Wissensbilanz, so ist der Abschnitt I.2 der Wissensbilanz als ein nach § 4 Abs. 3 bis 10 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Abschnitt I.1 zu gestalten.
(3) Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammen-hang mit der Leistungsvereinbarung, den jeweiligen Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (Optionale Kennzahlen).
Integration der Wissensbilanz-Kennzahlen in Abschnitt I.1 (Wissensbilanz – Narrativer Teil)
§ 5. (1) Die Universitäten sind berechtigt, die Wissensbilanz-Kennzahlen einschließlich ihrer Interpretation (Abschnitt I.2) wie folgt vollständig in die einzelnen Bereiche des narrativen Teils der Wissensbilanz (Abschnitt I.1) zu integrieren.
Wirkungsbereich, strategische Ziele, Profilbildung
Organisation
Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement
Personalentwicklung und Nachwuchsförderung
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)
1.A.3 Anzahl der Berufungen an die Universität
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
1.C.2 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.3 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
2.B.1 Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten
2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
Studien und Weiterbildung
2.A.1 Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre in Vollzeitäquivalenten
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Durchschnittliche Studiendauer in Semestern
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
2.A.10 Studienabschlussquote
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
Gesellschaftliche Zielsetzungen
1.A.4 Frauenquoten
1.A.5 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
Internationalität und Mobilität
1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)
1.B.2 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
Kooperationen
1.C.1 Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unternehmen
Bibliotheken und besondere Universitätseinrichtungen
Bauten
Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist)
4.1 Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Prüfungen
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
4.5 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission
Preise und Auszeichnungen
Resümee und Ausblick
(2) Erfolgt die Integration der Wissensbilanz-Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des narrativen Teils der Wissensbilanz, so ist der Abschnitt I.2 der Wissensbilanz als ein nach § 4 Abs. 3 bis 10 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Abschnitt I.1 zu gestalten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl II Nr. 253/2013)
Optionale Kennzahlen
§ 5a. (1) Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung, den in § 4 Abs. 1 lit. a bis m genannten Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (optionale Kennzahlen).
(2) Soweit optionale Kennzahlen neben einer Darstellung in der Wissensbilanz im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung dokumentiert und bereitgestellt werden sollen, ist dies insoweit zulässig, als diese dazu geeignet sind, das Datawarehouse Hochschulbereich im Hinblick auf die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll zu erweitern und ergänzen, und den Voraussetzungen der Abs. 3 bis 5 entsprechen.
(3) Die Dokumentation und Bereitstellung von optionalen Kennzahlen gemäß Abs. 2 setzt einen gemeinsamen Vorschlag sämtlicher in dieser Kennzahl abgebildeten Universitäten voraus. Folgende Kriterien sind jedenfalls in den Vorschlag aufzunehmen:
Begründung, inwieweit durch diese optionale Kennzahl die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll erweitert oder ergänzt werden kann,
Definition entsprechend der Systematik der Kennzahlendarstellung in Anlage 1, sowie
Datenstruktur entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß § 6 Abs. 1.
Der Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl hat spätestens bis zum 30. Juni jenes Berichtsjahres zu erfolgen, das erstmals Gegenstand der Dokumentation der optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sein soll. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung. Die Änderung der Definition der Kennzahl bedarf eines neuerlichen Vorschlags sämtlicher in der Kennzahl abgebildeten Universitäten und der Zustimmung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.
(4) Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Darstellung einer optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich zugestimmt hat, ist die entsprechende optionale Kennzahl zumindest für eine Dauer von drei Berichtsjahren von den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Wird eine weitere Darstellung von einer bzw. mehreren Universitäten nicht mehr gewünscht, kann die Bereitstellung der optionalen Kennzahl nach Ablauf der drei darzustellenden Berichtsjahre bis zum 30. Juni jenes Berichtsjahres, das nicht mehr im Datawarehouse Hochschulbereich dargestellt werden soll, durch schriftliche Mitteilung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die weiteren in der Kennzahl abgebildeten Universitäten ausgesetzt werden. Eine optionale Kennzahl, die mehrere Universitäten abbildet, kann nach dem Ausstieg einer oder mehrerer Universitäten unter der Maßgabe, dass die Aussagekraft der Kennzahl erhalten bleibt, von der verbleibenden Universität bzw. von den verbleibenden Universitäten fortgeführt werden. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung binnen vier Wochen und dessen Zustimmung.
(5) Für optionale Kennzahlen, die im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung dargestellt werden, gelten die Vorschriften betreffend die Übermittlung der Kennzahlen und das Datenclearing gemäß § 6.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Übermittlung der Kennzahlen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Datenclearing durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
§ 6. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur).
(2) Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung entsprechende auf Basis der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der geltenden Fassung, und der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.
(3) Die Kennzahl „1.C.2 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ ist gemeinsam mit der dazugehörigen vorläufigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu liefern; die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
(4) Besteht bei einer Kennzahl und/oder ihrer Interpretation aufgrund der Vorgaben für die Wissensbilanz Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen und/oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.
(5) Das Datenclearing durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist bis spätestens 28. April des jeweiligen Jahres abzuschließen.
(6) Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Behandlung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Abs. 3 und 4) vorgelegten Version geändert wurden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Übermittlung der Kennzahlen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Datenclearing durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
§ 6. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur).
(2) Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung entsprechende auf Basis der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der geltenden Fassung, und der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.
(3) Die Kennzahlen „1.C.2 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.C.3 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“, sowie „1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ sind gemeinsam mit der dazugehörigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu liefern. Die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
(4) Besteht bei einer Kennzahl und/oder ihrer Interpretation aufgrund der Vorgaben für die Wissensbilanz Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen und/oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.
(5) Das Datenclearing durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist bis spätestens 28. April des jeweiligen Jahres abzuschließen.
(6) Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Behandlung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Abs. 3 und 4) vorgelegten Version geändert wurden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Zuordnung von Ergebnissen zentraler Erhebungen
§ 7. Sofern das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung periodisch wiederkehrende zentrale Erhebungen zur Lage der Studierenden und von Absolventinnen und Absolventen durchführt, sind die vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Teilergebnisse von den Universitäten in die Wissensbilanz aufzunehmen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre
§ 8. (1) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Klassifikation der Wissenschaftszweige gemäß der Österreichischen Systematik der Wissenschaftszweige 2000 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.
(2) Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung auf elektronischem Weg bekannt gegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.
(3) Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:
im F E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;
im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;
im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre
§ 8. (1) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.
(2) Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung auf elektronischem Weg bekannt gegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.
(3) Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:
im F E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;
im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;
im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems
§ 9. (1) Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in den § 4 Abs. 3 bis 9 und § 12 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:
1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)
2.A.3 Durchschnittliche Studiendauer in Semestern
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
2.A.6 Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
2.A.10 Erfolgsquote ordentlicher Studierender
2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
(2) Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl lautet „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst Universitätslehrgänge.
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst ausschließlich Universitätslehrgänge.
1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent: die Kennzahl bezieht sich aussschließlich auf Universitätslehrgänge.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems
§ 9. (1) Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in den § 4 Abs. 3 bis 9 und § 12 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:
1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)
2.A.3 Durchschnittliche Studiendauer in Semestern
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
2.A.10 Studienabschlussquote
2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro
(2) Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl lautet „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst Universitätslehrgänge.
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst ausschließlich Universitätslehrgänge.
1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent: die Kennzahl bezieht sich aussschließlich auf Universitätslehrgänge.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung
§ 10. Der Abschnitt „II. Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung“ ist gemäß der in der Anlage 3 definierten Gliederung darzustellen. Die Darstellung der Vorhaben hat den Ampelstatus für das jeweilige Berichtsjahr zu umfassen. Nach dem zweiten Budgetjahr einer Leistungsvereinbarungsperiode hat der Abschnitt II. auch eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse bei den einzelnen Vorhaben und Zielen zu enthalten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
§ 11. Die Wissensbilanz ist unverzüglich nach ihrer Weiterleitung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Mitteilungsblatt kundzumachen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
§ 11. (1) Die Wissensbilanz ist unverzüglich nach ihrer Weiterleitung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Mitteilungsblatt kundzumachen.
(2) Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ergibt, dass Abschnitt I.1, Wissensbilanz narrativer Teil, bzw. Abschnitt II, Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung, entsprechend der Maßgabe gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis n bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Datenbedarf
§ 12. (1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent
1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren
1.4 Aufwendungen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie/Privatleben für Frauen und Männer in Euro
1.5 Gesamtaufwendungen für Großgeräte im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.6 Anzahl der auf den Namen der Universität erteilten Patente
(2) Bei der Universität für Weiterbildung Krems bezieht sich das „Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent“ (Abs. 1 Z 1.2) auf Universitätslehrgänge.
(3) Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
2.2 Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro
2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
(3) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(4) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß § 6 Abs. 1 (Schnittstelle) einzuhalten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Datenbedarf
§ 12. (1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent
1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren
1.4 Aufwendungen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie/Privatleben für Frauen und Männer in Euro
1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro
1.6 Anzahl der auf den Namen der Universität erteilten Patente
(2) Bei der Universität für Weiterbildung Krems bezieht sich das „Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent“ (Abs. 1 Z 1.2) auf Universitätslehrgänge.
(3) Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
2.2 Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro
2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
(3) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(4) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß § 6 Abs. 1 (Schnittstelle) einzuhalten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Datenbedarf
§ 12. (1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent
1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren
1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro
1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro
(2) Bei der Universität für Weiterbildung Krems bezieht sich das „Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent“ (Abs. 1 Z 1.2) auf Universitätslehrgänge.
(3) Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
2.2 Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro
2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
(3) Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro
2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
(4) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß § 6 Abs. 1 (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß § 6 Abs. 3 einzuhalten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Sicherung der Datenqualität
§ 13. (1) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2012 in Kraft)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Sicherung der Datenqualität
§ 13. (1) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.
(2) Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen und Wissenschafts/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Außerkrafttreten
§ 14. Die Wissensbilanz-Verordnung – WBV, BGBl. II Nr. 63/2006, tritt mit Inkrafttreten der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2009 ist gemäß der Wissensbilanz-Verordnung BGBl. II Nr. 63/2006 vorzulegen. Der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2009 ist gesondert an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(2) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 ist vollständig gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010 zu legen, jedoch ist die Kennzahl „1.C.2 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung in Euro“ in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 in der bisherigen Form der Kennzahl IV.2.5 darzustellen.
(3) § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(4) Die Datenbedarf-Kennzahl „1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren“ entfällt ab der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2009 ist gemäß der Wissensbilanz-Verordnung BGBl. II Nr. 63/2006 vorzulegen. Der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2009 ist gesondert an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(2) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 ist vollständig gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010 zu legen, jedoch ist die Kennzahl „1.C.2 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung in Euro“ in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 in der bisherigen Form der Kennzahl IV.2.5 darzustellen.
(3) § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(4) Die Datenbedarf-Kennzahl „1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren“ entfällt ab der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015.
(5) Die Kennzahl „1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2012 ist ab dem Berichtsjahr 2013 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 darzustellen.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Die Datenbedarf-Kennzahl „1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren“ entfällt ab der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015.
(2) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 ist mit Ausnahme der Kennzahl „1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2013 vorzulegen.
(3) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist für die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2000 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2012 heranzuziehen.
(4) Abweichend von der in § 5a Abs. 3 festgelegten Frist kann ein Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl für die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 spätestens bis zum 30. September 2013 vorgelegt werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl II Nr. 253/2013)
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Die Datenbedarf-Kennzahl „1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren“ entfällt ab der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015.
(2) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 ist mit Ausnahme der Kennzahl „1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2013 vorzulegen.
(3) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist für die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2000 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2012 heranzuziehen.
(4) Abweichend von der in § 5a Abs. 3 festgelegten Frist kann ein Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl für die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 spätestens bis zum 30. September 2013 vorgelegt werden.
(5) Die Kennzahl „2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Anlage 1
zu den §§ 4 und 12
Definitionen der Kennzahlen gemäß den §§ 4 und 12
1.A.1Personal
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)
| [Anzahl] | Gesamtanzahl zum BidokVUni-Stichtag 31. Dezember |
|---|---|
| Personal | alle Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Personal-kategorie | - Wissenschaftliches/künstlerisches Personal - Professorinnen und Professoren - wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - darunter Dozentinnen und Dozenten - darunter Assoziierte Professorinnen und Professoren (KV) - darunter Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) - darunter über F E-Projekte drittfinanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeines Personal - darunter über F E-Projekte drittfinanziertes allgemeines Personal - darunter Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung - darunter Ärztinnen und Ärzte mit ausschließlichen Aufgaben in öffentlichen Krankenanstalten - darunterKrankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt |
| Zähl-kategorie | - Köpfe - Vollzeitäquivalente |
1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
(nach Geschlecht)
| Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner - 31. Dezember) |
|---|---|
| Erteilung | bescheidmäßiger Ausspruch durch das Rektorat gemäß § 103 UG |
| Lehrbefugnis (Habilitation) | Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches/künstlerisches Fach, das in den Wirkungsbereich der Universität fällt |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
1.A.3 Anzahl der Berufungen an die Universität
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
(nach Geschlecht, Herkunftsuniversität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger
Dienstgeber, Berufungsart)
| Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner - 31. Dezember) |
|---|---|
| Berufung an die Universität | Besetzung (Dienstantritt) von Professuren gemäß §§ 98 und 99 UG |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Herkunftsuniversität/ vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber | - eigene Universität - andere national - Deutschland - übrige EU - Drittstaaten |
| Berufungsart | - Berufung gemäß § 98 UG - Berufung gemäß § 99 Abs. 1 UG - Berufung gemäß § 99 Abs. 3 UG |
1.A.4 Frauenquoten
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Monitoring-Kategorie, Zählkategorie)
| [Stichtag, Zeitraum] | Stichtag 31. Dezember bzw. bei Kollegialorganen, die ihre Tätigkeit vor dem 31. Dezember beendet haben, die Zusammensetzung zum letzten Zeitpunkt des Tätigwerdens innerhalb des Kalenderjahres |
|---|---|
| Frauenquoten | Geschlechterrepräsentanz in ausgewählten Universitätsorganen mit besonderer Berücksichtigung der mindestens 40%-Frauenquote in Kollegialorganen |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Monitoring-Kategorie | - Universitätsrat - Vorsitzende oder Vorsitzender - Mitglieder - Rektorat - Rektorin oder Rektor - Vizerektorinnen und Vizerektoren - Senat - Vorsitzende oder Vorsitzender - Mitglieder - Habilitationskommissionen - Berufungskommissionen - Curricularkommissionen - sonstige Kollegialorgane |
1.A.5 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
(Gender pay gap in ausgewählten Verwendungen)
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)
| [Zeitraum] | Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
|---|---|
| Lohngefälle zwischen Frauen und Männern/Gender pay gap | Unterschiede in den Gehältern zwischen Frauen und Männern auf Basis aller im Kalenderjahr von der Universität geleisteten Lohn-/Gehalts-zahlungen an sämtliche Personen der ausgewählten Verwendungen; die Normierung der Gehaltszahlungen erfolgt auf Grundlage der Bildung von Jahresvollzeitäquivalenten, die Darstellung der Unterschiede erfolgt in der Form „Frauenlöhne entsprechen ...% der Männerlöhne“ |
| ausgewählte Verwendungen | sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14 und 81 bis 83 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni; falls im Kalenderjahr einer dieser Verwendungskategorien bei einem der beiden Geschlechter weniger als 3 Personen (Kopfzahl) zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes für die jeweilige Verwendungskategorie anstatt des Gender pay gap die Ausprägung „n.a.“ anzuführen |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Personalkategorie | - Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (§ 98 UG) - Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG) - Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis sechs Jahre befristet (§ 99 Abs. 3 UG) - Universitätsdozentin oder Universitätsdozent - Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor (KV) - Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV) |
| Zählkategorie | - Kopfzahlen - Gender pay gap |
1.B.1Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit
einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Gastlandkategorie)
| Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September) |
|---|---|
| wissenschaftliches/ künstlerisches Personal | Angehörige der Universität gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 UG |
| Auslandsaufenthalt | ein mindestens 5-tägiger Auslandsaufenthalt zum Zweck der Erfüllung von Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste im Aufgabenbereich der betreffenden Person (mit Ausnahme der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen) |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Aufenthaltsdauer | - 5 Tage bis zu 3 Monate - länger als 3 Monate |
| Gastlandkategorie | - EU - Drittstaaten |
1.B.2Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit
einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Herkunftsland der Einrichtung)
| Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September) |
|---|---|
| Personen mit Aufenthalt (incoming) | sämtliche Personen, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer ausländischen Einrichtung stehen und zum Zweck der Erfüllung von Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste einen mindestens 5-tägigen Aufenthalt an der Universität absolvieren (mit Ausnahme der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen) |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Aufenthaltsdauer | - 5 Tage bis zu 3 Monate - länger als 3 Monate |
| Herkunftsland der Einrichtung | - EU - Drittstaaten |
1.C.1Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unter-
nehmen
[pro Universität]
(nach Herkunftsland der Kooperationspartner, Partnerinstitutionen/Unternehmen)
| Anzahl | Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember |
|---|---|
| Kooperationsver- träge | schriftliche Vereinbarung für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet abgeschlossen, die die geregelte Zusammenarbeit im Bereich Lehre, FE/Entwicklung und Erschließung der Künste der Universität mit anderen Institutionen zum Inhalt hat, ausgenommen vertragliche Kooperationen im Drittmittelbereich |
| Herkunftsland der Kooperationspartner | - national - EU - Drittstaaten |
| Partnerinstitutionen/Unternehmen | - Universitäten und Hochschulen - Kunsteinrichtungen - außeruniversitäre FE-Einrichtungen - Unternehmen - Schulen - nichtwissenschaftliche Medien (Zeitungen, Zeitschriften) - sonstige |
1.C.2Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der
Künste in Euro
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
(nach Auftrag-/Fördergeber-Organisation, Sitz der Auftrag-/Fördergeber-Organisation)
| [Zeitraum] | Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
|---|---|
| Erlöse | geldmäßiger Gegenwert für erbrachte Leistungen der Universität |
| FE-Projekte | Forschungsarbeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UG, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird |
| Projekte der Entwicklung und Erschließung der Künste | Arbeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UG im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird |
| Auftrag-/ Fördergeber-Organisation | - EU - andere internationale Organisationen - Bund (Ministerien) - Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen) - Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien) - FWF - FFG - ÖAW - Jubiläumsfonds der ÖNB - sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Körperschaften, Stiftungen, Fonds etc.) - Unternehmen - Private (Stiftungen, Vereine etc.) - sonstige |
| Sitz der Auftrag-/ Fördergeber-Organisation | - national - EU - Drittstaaten |
2.A.1Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre
in Vollzeitäquivalenten
[pro Universität, pro Curriculum]
(nach Geschlecht)
| [Zeitraum] | Studienjahr (1. Oktober - 30. September) |
|---|---|
| Zeitvolumen | Zeitaufwand für abgehaltene Lehrveranstaltungen, gewichtet nach Lehr-Typologie auf Basis Semesterstunden, dargestellt in Vollzeitäquivalenten |
| wissenschaftliches/ künstlerisches Personal | sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 26, 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni |
| Bereich Lehre | Der Zeitaufwand für Lehre ist anhand folgender Typologie zu ermitteln: Forschungsgeleiteter wissenschaftlicher Unterricht (venia Lehre): 1 Semesterstunde = 37,5 Stunden Erschließungsgeleiteter künstlerischer Unterricht (ZKF, venia Lehre): 1 Semesterstunde = 28,75 Stunden Sonstige wissenschaftliche und künstlerische Lehre (auch Praktika): 1 Semesterstunde = 22,5 Stunden |
| Vollzeitäquivalent | Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden pro Woche (Umrechnungsfaktor) |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
2.A.2Anzahl der eingerichteten Studien
[pro Universität]
(nach Studienart, Studienform, Programmbeteiligung)
| Anzahl | Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember |
|---|---|
| eingerichtete Studien | Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktoratsstudien, Universitätslehrgänge (inklusive mit anderen Universitäten oder Hochschulen gemeinsam eingerichtete Studien) |
| Studienart | - Diplomstudien - Bachelorstudien - Masterstudien - PhD-Doktoratsstudien - andere Doktoratsstudien (ohne Human- und Zahnmedizin) - angebotene Unterrichtsfächer im Lehramtsstudium - angebotene Instrumente im Instrumentalstudium und im Studium der Instrumental(Gesangs-)pädagogik - Universitätslehrgänge für Graduierte - andere Universitätslehrgänge |
| Studienform | - Präsenz-Studien - blended-learning-Studien - Fernstudien - fremdsprachige Studien |
| Programmbeteili- gung | - internationale Joint Degree/Double Degree/Multiple Degree-Programme - nationale Studienkooperationen (gemeinsame Einrichtung) |
2.A.3Durchschnittliche Studiendauer in Semestern
[pro Universität, pro Curriculum]
(nach Geschlecht, Studienart, Studienabschnitt)
| [Zeitraum] | 3 Studienjahre (jeweils 1. Oktober - 30. September) |
|---|---|
| Durchschnittliche Studiendauer in Semestern | Wert, der gemäß § 9 Abs. 3 und 4 UniStEV 2004 ermittelt wurde; zu berücksichtigen sind ausschließlich Abschlüsse von Bachelor-, Master- und Diplomstudien |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Studienart | - Diplomstudien mit Abschnittsgliederung - Bachelorstudien - Masterstudien - Diplomstudien ohne Abschnittsgliederung |
| Studienabschnitt | - 1. Studienabschnitt/gesamtes Studium - weitere Studienabschnitte (restliches Studium) |
2.A.4Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
[pro Universität, pro Curriculum]
(nach Geschlecht, Prüfungsergebnis)
| Anzahl | Gesamtanzahl in Bezug auf das beabsichtigte Beginn-Studienjahr (1. Oktober - 30. September) |
|---|---|
| Bewerberin, Bewerber | jede Person, die zur Feststellung des Vorliegens der besonderen Zulassungsbedingungen für ein ordentliches Studium antritt |
| Besondere Zu-lassungsbedingung | - Zulassungsprüfungen für künstlerische Studien (§ 64 Abs. 1 Z 5 UG); - Überprüfung der körperlich-motorischen Eignung für Sportwissenschaften und das Unterrichtsfach Bewegung und Sport (§ 63 Abs. 1 Z 5 UG); - qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und PhD-Studien (§ 64 Abs. 4, 5 und 6 UG); - Aufnahmeverfahren gemäß § 124b Abs. 1 und 6 UG |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Prüfungsergebnis | - bestanden/erfüllt - nicht bestanden/nicht erfüllt |
2.A.5Anzahl der Studierenden
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, Personenmenge)
| Anzahl | Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004 |
|---|---|
| Studierende | sämtliche Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004) |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Staatsangehörigkeit | - Österreich - EU - Drittstaaten |
| Studierendenkate- gorie | - ordentliche Studierende - außerordentliche Studierende |
| Personenmenge | - im betreffenden Wintersemester neu zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PN gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004) - bereits in früheren Semestern zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004 vermindert um Personenmenge PN) |
2.A.6Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit)
| [Zeitraum] | Studienjahr (1. Oktober - 30. September) |
|---|---|
| Prüfungsaktive Studierende | Prüfungsaktiv ist eine Studierende oder ein Studierender, wenn sie oder er Studienerfolge im Umfang von insgesamt mindestens 16 ECTS-Punkten (8 Semesterstunden) erzielt oder einen Studienabschnitt, ausgenommen den letzten, vollendet hat |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Staatsangehörigkeit | - Österreich - EU - Drittstaaten |
2.A.7Anzahl der belegten ordentlichen Studien
[pro Universität, pro Curriculum]
(nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)
| Anzahl | Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004 |
|---|---|
| belegte ordentliche Studien | Belegte Studien (Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Studienart | - Diplomstudium - Bachelorstudium - Masterstudium - Doktoratsstudium |
| Staatsangehörigkeit | - Österreich - EU - Drittstaaten |
2.A.8Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen
Mobilitätsprogrammen (outgoing)
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Gastland, Art der Mobilitätsprogramme)
| Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September) |
|---|---|
| ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing) | ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt absolvieren (Gastland ungleich Österreich) |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Gastland | - EU - Drittstaaten |
| Art der Mobilitätsprogramme | - CEEPUS - ERASMUS - LEONARDO da VINCI - sonstige |
2.A.9Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen
Mobilitätsprogrammen (incoming)
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Mobilitätsprogramme)
| Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September) |
|---|---|
| ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming) | ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt in Österreich absolvieren |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Staatsangehörigkeit | - EU - Drittstaaten |
| Art der Mobilitätsprogramme | - CEEPUS - ERASMUS - LEONARDO da VINCI - sonstige |
2.A.10Erfolgsquote ordentlicher Studierender
[pro Universität]
(nach Geschlecht)
| [Zeitraum] | Studienjahr (1. Oktober - 30. September) |
|---|---|
| Erfolgsquote | Anzahl der Abschlüsse eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums, gemessen an den Studierenden a) von Bachelor- und Diplomstudien im dritten Semester und b) von Masterstudien im ersten Semester jenes Studienjahres, das sich anhand der Studiendauer im Einzelfall (§ 9 Abs. 3 UniStEV 2004) als Vergleichsstudienjahr ergibt. Der Vergleich hat sich auf 12 dem Abschlussjahr vorausgehende Studienjahre zu erstrecken. |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
2.B.1Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
(nach Geschlecht, Personalkategorie)
| [Stichtag] | Stichtag 31. Dezember |
|---|---|
| Personal | Sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 16, 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni |
| [Zuordnung des Personals nach] Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten | Zuordnung der Ergebnisse der Kennzahl 1.A.1 (Vollzeitäquivalente) auf die Wissenschafts-/Kunstzweige gemäß Anlage 2 – unabhängig davon, wie viel Zeit innerhalb der einzelnen Personalkategorien tatsächlich für Forschung und Entwicklung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste aufgewendet wird |
| Personalkategorie | - Professorinnen und Professoren - drittfinanzierte wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
2.B.2Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Personalkategorie, Staatsangehörigkeit)
| [Anzahl, Stichtag] | Gesamtanzahl zum jeweiligen Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004 mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember |
|---|---|
| Doktoratsstudie- rende mit Beschäftigungsver- hältnis zur Universität | Studierende mit belegtem Studium (Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf Doktoratsstudien (ohne Diplomstudien Human- und Zahnmedizin), und mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zur Universität zum 31. Dezember |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Staatsangehörigkeit | - Österreich - EU - Drittstaaten |
| Personalkategorie (Verwendung) | - drittfinanzierte wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - sonstige Verwendung |
3.A.1Anzahl der Studienabschlüsse
[pro Universität, pro Curriculum]
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)
| Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober - 30. September) |
|---|---|
| Studienabschlüsse | abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Staatsangehörigkeit | - Österreich - EU - Drittstaaten |
| Art des Abschlusses | - Erstabschluss - Weiterer Abschluss |
| Studienart | - Diplomstudium - Bachelorstudium - Masterstudium - Doktoratsstudium |
3.A.2Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
[pro Universität, pro Curriculum]
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)
| Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober - 30. September) |
|---|---|
| Studienabschlüsse | abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien |
| Abschlüsse in der Toleranzstudiendauer | Studienabschlüsse, welche innerhalb der Studiendauer laut Curriculum zuzüglich eines Semesters, im Fall eines Diplomstudiums zuzüglich eines Semesters je Studienabschnitt, erreicht wurden; die Studiendauer ist gemäß § 9 Abs. 3 UniStEV 2004 zu ermitteln. |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Staatsangehörigkeit | - Österreich - EU - Drittstaaten |
| Art des Abschlusses | - Erstabschluss - Weiterer Abschluss |
| Studienart | - Diplomstudium - Bachelorstudium - Masterstudium - Doktoratsstudium |
3.A.3Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Gastland des Auslandsaufenthalts)
| Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober - 30. September) |
|---|---|
| Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums | abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf Abschlüsse ordentlicher Studien von Personen mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (Gastland ungleich Österreich) |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Gastland des Aus-landsaufenthaltes | - EU - Drittstaaten |
3.B.1Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
(nach Typus von Publikationen)
| Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember), Zuordnung anhand des Datums der Veröffentlichung |
|---|---|
| Wissenschaftliche/ künstlerische Veröffentlichungen | unter Nennung der Universität publizierte Erstauflagen von Fach- oder Lehrbüchern (ausgenommen Eigenverlag), nicht im Eigenverlag publizierte Fachzeitschriften oder Sammelwerke (ausgenommen Konferenz-Publikationen) und sonstige wissenschaftliche/künstlerische Veröffentlichungen (darunter auch nicht-textliche wie z. B. Filme) |
| Personal | sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni |
| Typus von Publikationen | - Erstauflagen von wissenschaftlichen Fach- oder Lehrbüchern - erstveröffentlichte Beiträge in SCI, SSCI und AHCI-Fachzeitschriften - erstveröffentlichte Beiträge in sonstigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften - erstveröffentlichte Beiträge in Sammelwerken - sonstige wissenschaftliche Veröffentlichungen - künstlerische Ton-, Bild-, Datenträger - Beiträge zu künstlerischen Ton-, Bild-, Datenträgern - Kunstkataloge und andere künstlerische Druckwerke - Beiträge zu Kunstkatalogen und anderen künstlerischen Druckwerken |
3.B.2Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei
wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
(nach Geschlecht, Veranstaltungs-Typus, Vortrags-/Präsentations-Typus)
| Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) |
|---|---|
| Vortrag oder Präsentation | Vortrag auf Grundlage einer direkten Einladung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter oder Vortrag/Präsentation auf Grundlage einer Bewerbung und nachfolgenden Auswahl durch die Veranstalterin oder den Veranstalter |
| wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltung | Kongresse, Konferenzen, Tagungen etc. |
| Personal | sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Veranstaltungs-Typus | - Veranstaltungen für überwiegend inländischen Teilnehmerinnen- und Teilnehmerkreis - Veranstaltungen für überwiegend internationalen Teilnehmerinnen- und Teilnehmerkreis |
| Vortrags-/Präsenta- tions-Typus | - Vorträge auf Einladung - sonstige Vorträge - Poster-Präsentationen - sonstige Präsentationen |
Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten:
4.1 Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen
[pro Universität, pro Wissenschaftszweig]
| Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner- 31. Dezember) |
|---|---|
| neu begonnen | im Kalenderjahr dem Rektorat gemeldete klinische Prüfungen |
| Klinische Prüfung | systematische Untersuchung eines Arzneimittels an Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern gemäß § 2a Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, i.d.g.F. bzw. eines Medizinprodukts gemäß § 3 Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, i.d.g.F. |
4.2Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung
von klinischen Prüfungen
[pro Universität]
| Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) |
|---|---|
| Teilnehmerinnen und Teilnehmer | Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gemäß § 2a Abs. 15 Arzneimittelgesetz bzw. gemäß § 3 Abs. 8 Medizinproduktegesetz, aufgrund von Meldungen im Rahmen des universitätsinternen Berichtswesens |
| Klinische Prüfung | systematische Untersuchung eines Arzneimittels an Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern gemäß § 2a Arzneimittelgesetz bzw. eines Medizinprodukts gemäß § 3 Medizinproduktegesetz |
| Beendigung | Beendigung der Klinischen Prüfung im Sinne des § 2a Abs. 4 Arzneimittelgesetz bzw. gemäß § 3 Abs. 10 Medizinproduktegesetz |
4.3Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Dienstgeberin oder Dienstgeber)
| Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) |
|---|---|
| Ausbildungsvertrag | Vertrag zur Absolvierung der praktischen Ausbildung in einem Sonderfach gemäß § 8 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 i.d.g.F. |
| Dienstgeberin oder Dienstgeber | - Universität - Krankenanstaltenträger |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
4.4Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
[pro Universität]
| [Zeitraum] | Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
|---|---|
| verlängerter Dienst | verlängerter Dienst gemäß § 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz BGBl. I Nr. 8/1997 i.d.g.F. |
4.5Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission
[pro Universität]
(nach Begutachtungstyp)
| Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) |
|---|---|
| Begutachtung | Durchführung von Beurteilungen klinischer Prüfungen und der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen unter Beachtung der einschlägigen ärzterechtlichen Bestimmungen und der relevanten internationalen Regelwerke (Deklaration von Helsinki, GCP-Guidelines) |
| Ethikkommission | vom Senat eingerichtete Kommission gemäß § 30 UG zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung |
| Begutachtungstyp | - Begutachtung im eigenen Bereich der Universität - sonstige Begutachtung |
Datenbedarfskennzahlen gemäß § 12 für sämtliche Universitäten:
1.1Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
[pro Universität]
| [Zeitraum] | Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
|---|---|
| Aufwendungen in Euro | Personalaufwand gemäß § 2 Z 6 lit. a, c, d, e und f der Univ. Rech- nungsabschlussVO, BGBl. II Nr. 292/2003, [a) Löhne Gehälter, c) Aufwendungen für Abfertigungen, d) Aufwendungen für Altersversorgung, e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge, f) Sonstige Sozialaufwendungen] ohne Berücksichtigung der Rückstellungen, gegliedert wie folgt: - Personalaufwand für Beamtinnen und Beamte in Euro - Personalaufwand für das übrige Bundespersonal gemäß § 12 Abs. 3 UG in Euro |
| Bundespersonal gemäß § 12 Abs. 3 UG | Bundespersonal, das am 31.12.2003 an der Universität vorhanden war, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher/künstlerischer Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132 UG) steht und unverändert weiterhin an der Universität tätig ist. |
1.2Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent
[pro Curriculum]
| [Zeitraum] | zum Stichtag 31. Dezember |
|---|---|
| Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil in Prozent | vollständige anteilsmäßige Zuordnung jedes Curriculums eines ordentlichen Studiums zu Wissenschaftszweigen bzw. Kunstzweigen; die Summe der Einzelzuordnungen pro Curriculum hat 100% zu ergeben. |
| angebotenes Curriculum | Alle ordentlichen Studien, die begonnen werden können. |
1.3Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren
[pro Universität]
(nach Geschlecht, Prozessschritt, Berufungsart, Zählkategorie)
| [Zeitraum] | Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
|---|---|
| Geschlechterreprä- sentanz | Anzahl von Frauen und Männern im jeweiligen Prozessschritt des Berufungsverfahrens |
| Berufungsverfahren | Verfahren gemäß § 98 UG, das zur Besetzung (Dienstantritt) von Professuren führt |
| Geschlecht | - Frauen - Männer |
| Prozessschritt | - Zusammensetzung der Kommissionen - Zusammensetzung der Gutachterinnen und Gutachter - Zusammensetzung der Bewerberinnen und Bewerber - Zusammensetzung der kompletten Kandidatinnen- und Kandidatenlisten - Zusammensetzung der an die Gutachterinnen und Gutachter übermittelten Bewerbungen - Zusammensetzung der durchgeführten Hearings - Zusammensetzung der Dreiervorschläge - Zusammensetzung der Berufenen an die Universität |
| Zählkategorie | - Kopfzahlen - Anteile in % |
1.4Aufwendungen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und
Familie/Privatleben für Frauen und Männer in Euro
[pro Universität]
| [Zeitraum] | Rechnungsjahr (1. Jänner - 31. Dezember) |
|---|---|
| Aufwendungen | Mittel aus dem Globalbudget, Drittmittel oder Sponsoring |
| Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie/Privatleben | z. B.: flexible Arbeitszeitmodelle besonders zur Unterstützung eines Wiedereinstieges bzw. Personalentwicklungsprogramme für Beschäftigte in Karenz, Kinderbüro, flexible Kinderbetreuung, Kinderbetreuungsbeauftragte, Universitätskindergärten |
1.5Gesamtaufwendungen für Großgeräte im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und
Erschließung der Künste in Euro
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
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