Änderungsurkunden der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) sowie durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002), samt Erklärungen und Vorbehalten(NR: GP XXIV RV 457 AB 645 S. 57. BR: AB 8298 S. 783.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2010-05-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärungen und Vorbehalten wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Die arabische, chinesische, englische, russische und spanische Sprachfassung der Änderungsurkunden und die englische und spanische Sprachfassung der Erklärungen und Vorbehalte dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Mai 2010 beim Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt.

Präambel/Promulgationsklausel


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 17/1998 idF BGBl. III Nr. 170/2006.

(Übersetzung)
ÄNDERUNGSURKUNDE DER SATZUNG
DER INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION
GENF 1992

geändert durch dieKonferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994),durch dieKonferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998)und durch dieKonferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002)

(Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006)angenommene Änderungen)

SATZUNG DER

INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION*

GENF 1992

TEIL I – Vorwort

Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), (Minneapolis 1998) und (Marrakesch 2002) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen des Artikels 55, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) die nachstehenden Änderungen der vorgenannten Satzung beschlossen:

CS/Art. 11

KAPITEL I

Grundlegende Bestimmungen

ARTIKEL 11

Generalsekretariat

ADD 73bis*

Der Generalsekretär handelt als gesetzlicher Vertreter der Union.

SUP* 76entfällt

CS/Art. 13

KAPITEL II

Sektor für das Funkwesen

ARTIKEL 13

Funkkonferenzen und Funkversammlungen

MOD 90

PP-98

2 Weltweite Funkkonferenzen werden normalerweise alle drei bis vier Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages braucht eine solche Konferenz jedoch nicht einberufen zu werden, oder es kann eine zusätzliche Konferenz einberufen werden.

MOD 91

PP-98

3 Funkversammlungen werden ebenfalls normalerweise alle drei bis vier Jahre einberufen und können in enger örtlicher und zeitlicher Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen stattfinden, damit die Effizienz und die Produktivität des Sektors für das Funkwesen verbessert werden. Die Funkversammlungen schaffen die für die Arbeiten der weltweiten Funkkonferenzen notwendigen technischen Grundlagen und erledigen alle Aufträge dieser Konferenzen; ihre Aufgaben sind im Vertrag enthalten.

CS/Art. 28

KAPITEL V

Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweiseder Union

ARTIKEL 28

Finanzen der Union

MOC 161 C

PP-98

(2) Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder über die nach der vorstehenden Nummer 161B festgesetzte vorläufige Höhe der Beitragseinheit und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihm spätestens vier Wochen vor dem für den Beginn der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Tag die von ihnen vorläufig gewählte Beitragsklasse mitzuteilen.

MOD 161E

PP-98

PP-02

(4) Unter Berücksichtigung des revidierten Entwurfs des Finanzplans legt die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten so bald wie möglich die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit fest und bestimmt ein Datum, spätestens aber den Montag der letzten Woche der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, zu dem die Mitgliedstaaten nach Aufforderung durch den Generalsekretär die von ihnen endgültig gewählte Beitragsklasse bekannt geben müssen.

ARTIKEL 29

Sprachen

MOD 171

1 (1) Die Amtsprachen der Union sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch

und Spanisch.

TEIL II – Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2008 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Satzung und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion Genf 1992 sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) geänderten Form unterzeichnet.

Geschehen zu Antalya, den 24. November 2006


* Die Grundsatzdokumente der Union (Satzung und Vertrag) gelten als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.

ÄNDERUNGSURKUNDE DES VERTRAGES
DER INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION
GENF 1992

geändert durch dieKonferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994),durch dieKonferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998)und durch dieKonferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002)(Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006)angenommene Änderungen)

VERTRAG DERINTERNATIONALEN FERNMELDEUNIONGENF 1992

TEIL I – Vorwort

Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen aus Artikel 42, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) nachstehende Änderungen des oben genannten Vertrages beschlossen:

CV/Art. 2

KAPITEL I

Arbeitsweise der Union

ABSCHNITT 1
ARTIKEL 2

Wahlen und damit verbundene Fragen

Gewählte Beamte

MOD 13

1 Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros treten ihr Amt zu dem Zeitpunkt an, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt, und können nur einmal für dasselbe Amt wiedergewählt werden. Dies bedeutet, dass anschließend an die erste Amtszeit oder später nur eine zweite Amtszeit angetreten werden kann.

Mitglieder des Funkregulierungsausschusses

MOD 20

1 Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses treten ihr Amt zu den Zeitpunkten an, welche die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben bis zu den Zeitpunkten im Amt, welche die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt, und können nur einmal wiedergewählt werden. Dies bedeutet, dass anschließend an die erste Amtszeit oder später nur eine zweite Amtszeit angetreten werden kann.

CV/Art. 4

ABSCHNITT 2
ARTIKEL 4

Rat

SUP 58entfällt

MOD 60B

PP-02

9 ter) Die Sektormitglieder können unter den vom Rat auch in Bezug auf ihre Zahl und die Verfahren ihrer Benennung festgelegten Bedingungen als Beobachter an den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen teilnehmen.

MOD 73

PP-98

PP-02

7) er prüft und beschließt das Zweijahresbudget der Union und prüft das voraussichtliche Budget für die beiden darauf folgenden Jahre (die Teile des vom Generalsekretär gemäß Nummer 101 dieses Vertrages erstellten Finanzberichts sind), wobei er die in Bezug auf Nummer 50 der Satzung gefassten Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und den von dieser Konferenz nach Nummer 51 der Satzung festgesetzten finanziellen Rahmen berücksichtigt; er beachtet alle Einsparmöglichkeiten, trägt jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung, so schnell wie möglich zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei berücksichtigt der Rat die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellten Prioritäten, die im strategischen Plan der Union im Einzelnen erläutert werden, die Stellungnahmen des Koordinierungsausschusses, die in dem in Nummer 86 dieses Vertrages genannten Bericht des Generalsekretärs dargelegt werden, sowie den in Nummer 101 dieses Vertrages genannten Finanzbericht. Der Rat überprüft die Einnahmen und Ausgaben jährlich, um bei Bedarf Anpassungen gemäß der Entschließungen und Entscheidungen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorzunehmen;

CV/Art. 5

MOD 80

PP-94

14) er sorgt für die Koordinierung mit allen internationalen Organisationen, die in den Artikeln 49 und 50 der Satzung erwähnt sind. Zu diesem Zweck schließt er im Namen der Union vorläufige Abkommen mit den in Artikel 5 der Satzung und den in den Nummern 269B und 269C dieses Vertrages erwähnten internationalen Organisationen und mit den Vereinten Nationen in Anwendung des Abkommens zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion; diese vorläufigen Abkommen müssen nach der einschlägigen Bestimmung des Artikels 8 der Satzung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgelegt werden;

ABSCHNITT 3
ARTIKEL 5

Generalsekretariat

MOD 96

m) bereitet Empfehlungen für die in Nummer 49 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union genannte erste Sitzung der Delegationsleiter vor, wobei er die Ergebnisse etwaiger regionaler Befragungen berücksichtigt;

MOD 100

PP-98

q) bereitet nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss und unter Beachtung aller Einsparmöglichkeiten einen Entwurf für das Zweijahresbudget vor, den er dem Rat vorlegt und der die Ausgaben der Union unter Berücksichtigung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens deckt. Dieser Budgetentwurf besteht aus einem umfassenden Budget, das Informationen zum auf den Kosten beruhenden Budget enthält und auf die Ergebnisse für die Union ausgerichtet ist, und wird nach den Budgetrichtlinien des Generalsekretärs sowie in zwei Fassungen erstellt. Eine Fassung basiert auf einem Nullwachstum der Beitragseinheit, die andere – eventuell nach Entnahmen aus dem Reservefonds – auf dem Wachstum des Budgets, das unter der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Höchstgrenze liegt oder ihr gleich ist. Die das Budget betreffende Entschließung wird allen Mitgliedstaaten der Union nach Genehmigung durch den Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet;

CV/Art. 6

MOD 105

Die Änderung betrifft nicht die französische Fassung.

ABSCHNITT 4
ARTIKEL 6

Koordinierungsausschuss

MOD 111

PP-02

4 Über die Arbeit des Koordinierungsausschusses wird ein Bericht erstellt, der den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird.

ABSCHNITT 5

Sektor für das Funkwesen

ARTIKEL 12

Büro für das Funkwesen

MOD 178

PP-98

b) er tauscht mit den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt und aktualisiert laufend die Dokumente und Datenbanken des Sektors für das Funkwesen und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Sprachen der Union nach Nummer 172 der Satzung;

CV/Art. 15

ABSCHNITT 6

Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen

ARTIKEL 15

Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen

MOD 203

PP-98

d) er tauscht mit den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Sprachen der Union nach Nummer 172 der Satzung;

ABSCHNITT 7

Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens

ARTIKEL 16

Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens

MOD 209

a) Die weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellen Arbeitsprogramme und Richtlinien für die Erarbeitung von Fragen und Prioritäten in Zusammenhang mit der Entwicklung des Fernmeldewesens und geben dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens Leitlinien für sein Arbeitsprogramm. Sie beschließen aufgrund der oben genannten Arbeitsprogramme die Beibehaltung oder Auflösung bestehender Studienkommissionen oder die Einsetzung neuer Kommissionen und weisen ihnen die zu prüfenden Fragen zu;

CV/Art. 17A

ARTIKEL 17A

Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens

MOD 215C

1 An den Arbeiten der beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Studienkommissionen und der anderen Gruppen beteiligen; die beratende Gruppe handelt durch den Direktor.

ARTIKEL 18

Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens

MOD 220

c) er tauscht mit den Mitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Sprachen der Union nach Nummer 172 der Satzung;

ABSCHNITT 8

Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren

ARTIKEL 19

Teilnahme von anderen Rechtsträgern und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union

(MOD) 235

5 Jeder Antrag einer der in Nummer 231 genannten Rechtsträger und Organisationen (mit Ausnahme der in den Nummern 269B und 269C dieses Vertrages erwähnten) auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übermittelt und nach den vom Rat festgelegten Verfahren behandelt.

CV/Art. 21

(MOD) 236

6 Jeder Antrag einer der in den Nummern 269B bis 269D dieses Vertrags genannten Organisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übermittelt und die betreffende Organisation wird in die in Nummer 237 erwähnten Listen eingetragen.

(MOD) 237

PP-98

7 Der Generalsekretär erstellt für jeden Sektor Listen mit allen in den Nummern 229 bis 231 sowie 269B bis 269D dieses Vertrages erwähnten Rechtsträgern und Organisationen, die zur Teilnahme an den Arbeiten der Sektoren zugelassen sind, und bringt diese Listen laufend auf den neuesten Stand. Er veröffentlicht diese Listen in angemessenen Zeitabständen und übermittelt sie allen Mitgliedstaaten und den betreffenden Sektormitgliedern sowie dem Direktor des betreffenden Büros. Der jeweilige Direktor teilt den betreffenden Rechtsträgern und Organisationen mit, wie über ihren Antrag entschieden worden ist, und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend.

MOD 240

PP-98

10 Alle Sektormitglieder haben das Recht, ihre Teilnahme durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Die Teilnahme kann gegebenenfalls auch durch den betreffenden Mitgliedstaat oder, im Falle eines nach Nummer 234C genehmigten Sektormitglieds, nach den vom Rat festgelegten Kriterien und Verfahren gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.

ARTIKEL 21

Empfehlungen einer Konferenz an eine andere

(MOD) 251

2 Diese Empfehlungen sind dem Generalsekretär so rechtzeitig zu übermitteln, dass er sie nach Nummer 44 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union sammeln, koordinieren und bekannt geben kann.

CV/Art. 23

KAPITEL II

Besondere Bestimmungen für die Konferenzen und Versammlungen

ARTIKEL 23

PP-02

Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

MOD 269

PP-94

PP-02

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