Abkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Ungarn, Rumänien und der Republik Türkei über das Nabucco-Projekt(NR: GP XXIV RV 385 AB 525 S. 49. BR: AB 8247 S. 780.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkei hat der letzte Vertragsstaat gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens am 4. Juni 2010 den Abschluss des für das Inkrafttreten erforderlichen Rechtsverfahrens notifiziert; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. August 2010 für Bulgarien, Österreich, Rumänien, Türkei und Ungarn in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Republik Österreich, die Republik Bulgarien, die Republik Ungarn, Rumänien und die Republik Türkei (nachfolgend jeweils einzeln „Vertragsstaat“ und gemeinsam „Vertragsstaaten“ genannt),
besorgt über die Energiesicherheit ihrer Länder und in dem Wunsch, ein Projekt zur Diversifizierung ihrer Erdgasquellen durchzuführen, mit dem ein höheres Maß an Sicherheit für die Energieversorgung innerhalb der Europäischen Union, der Republik Türkei und der dort lebenden Staatsbürger gewährleistet werden soll,
unter nochmaliger Bekräftigung der Erklärung, die auf dem Nabucco-Gipfel in Budapest am 27. Januar 2009 abgegeben wurde,
in Anerkennung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Kooperation zur Unterstützung der Förderung, Entwicklung, Ausführung und Inbetriebnahme des Nabucco-Projekts für den sicheren und störungsfreien Transport von Erdgas in und durch ihr Staatsgebiet,
in dem Wunsch, die Investitionen in das Nabucco-Projekt zu fördern und sicherzustellen sowie die effiziente und sichere Entwicklung, Besitzübernahme und Inbetriebnahme des Nabucco-Pipelinesystems auf ihrem und durch ihr Staatsgebiet zu gewährleisten,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gesellschafter eine internationale Betreibergesellschaft zur Koordinierung der Förderung, Entwicklung, Finanzierung, Planung und Inbetriebnahme des Nabucco-Projekts errichtet haben und dass diese internationale Betreibergesellschaft wiederum nationale Betreibergesellschaften zur Durchführung des Projekts in den betroffenen Staatsgebieten gründen wird,
eingedenk der Notwendigkeit einer störungsfreien und sicheren Erdgasversorgung der Binnenmärkte aller Vertragsstaaten zu wettbewerbsfähigen Preisen und Konditionen,
unter Beachtung, dass der Wunsch der Republik Türkei nach Entwicklung eines eigenständigen Erdgasmarktes die Bereitstellung von Erdgas in der Türkei zu wettbewerbsfähigen Preisen voraussetzt,
in dem Bestreben, neue Versorgungswege in und aus der Republik Türkei und in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch die Staatsgebiete der Vertragsstaaten zu erschließen, und in dem Bewusstsein, dass der Gasfluss in umgekehrter Richtung zur Sicherheit der Vertragsstaaten in Notfällen beiträgt und die Optimierung der Gasnetze durch Swaps und andere handelsübliche Finanzinstrumente sicherstellt,
unter Berücksichtigung des Wunsches der Vertragsstaaten nach Schaffung eines gemeinsamen Korridors für den Erdgastransport, der gegebenenfalls auch auf Drittländer ausgedehnt werden kann, sowie in dem Bewusstsein der Wichtigkeit, einheitliche und diskriminierungsfreie gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen und zu verfestigen, die mit der Struktur und Beschaffenheit transnationaler Projekte wie dem Nabucco-Projekt vereinbar sind, sowie unter Einbeziehung privatwirtschaftlicher Initiativen und Unternehmen zur Unterstützung und Förderung der Anlagemöglichkeiten innerhalb des Erdgassektors und zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für den verbindlichen Einsatz von Kapital und Ressourcen für das Nabucco-Projekt und / oder innerhalb des jeweiligen Staatsgebiets, sowie
unter Anerkennung und Würdigung der Unterstützung der Bundesrepublik Deutschland für das Projekt,
haben Folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1 – DAS NABUCCO-PROJEKT
1.1 Die Vertragsstaaten gewähren umfassende politische Unterstützung bei der Realisierung des Nabucco-Projekts und bei dem Transport von Erdgas in und durch ihr Staatsgebiet und verpflichten sich zur Förderung, Unterstützung und Begünstigung aller hierfür erforderlichen Maßnahmen. Die Vertragsstaaten sind bestrebt, eine umfassende Kooperation aller anderen zuständigen staatlichen Stellen in ihrem Staatsgebiet sicherzustellen, und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine derartige Kooperation zu ermöglichen.
1.2 Die Vertragsstaaten honorieren die Bedeutung der Tatsache, dass privatwirtschaftliche Unternehmen über die Möglichkeiten und Mittel verfügen, ausreichende Mengen an Erdgas zu kommerziellen Bedingungen zu beschaffen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, und erkennen die Notwendigkeit dieser Tatsache für Wohlstand und Sicherheit ihrer Staatsbürger. Die Vertragsstaaten haben sich daher zu einem solidarischen Handeln beim Erreichen der kollektiven Energiesicherheit entschlossen. Die Vertragsstaaten stellen fest, dass diese Solidarität eine Reaktion auf Fragen der zukünftigen Energiesicherheit ist und möchten daher insbesondere die Bedenken der Republik Türkei in diesem Zusammenhang ausräumen.
Bei Störungen der Erdgasversorgung innerhalb eines Vertragsstaats, von der andere Vertragsstaaten oder Drittländer betroffen sind, bemühen sich die Vertragsstaaten um eine rasche Lösung im Sinne dieses Abkommens.
1.3 Unter Nabucco-Projekt (nachfolgend „Nabucco-Projekt“ oder „Projekt“ genannt) ist das „Nabucco-Pipelinesystem“ als vertragsgemäß zu errichtendes Pipelinesystem (einschließlich der zugehörigen Anlagen und Einrichtungen) zu verstehen, das die Anfänglichen Einspeisepunkte mit der Gemeinde Baumgarten in der Republik Österreich verbinden soll. Ferner eingeschlossen sind alle mit dem Nabucco-Projekt verbundenen oder zusammenhängenden Tätigkeiten wie Entwicklung, Bewertung, Planung, Erwerb, Bau, Installation, Finanzierung, Versicherung, Inhaberschaft, Inbetriebnahme, kommerzielle Verwertung, Instandsetzung, Ausbesserung, Sanierung, Instandhaltung, Ausbau, Erweiterung, Absicherung und Stilllegung. Das Nabucco-Projekt wird auf dem jeweiligen Staatsgebiet der Vertragsstaaten durchgeführt. Während der gesamten Projektlaufzeit ist ein abschließendes Transportvolumen von 31 Milliarden Kubikmeter pro Jahr vorgesehen.
Planung, Ausführung und Betrieb des Nabucco-Projekts sowie die Beteiligung am Projekt erfolgen zunächst auf Grundlage dieses Abkommens und sind des weiteren in den Projektvereinbarungen und den privatwirtschaftlichen Verträgen zwischen der Internationalen Betreibergesellschaft und den Nationalen Betreibergesellschaften oder unter den einzelnen Betreibergesellschaften oder zwischen diesen Betreibergesellschaften oder Dritten geregelt.
ARTIKEL 2
Die in dem Abkommen, einschließlich Präambel, Artikel 1 und Anhang, verwendeten Begriffe, die nicht an anderer Stelle des Abkommens bestimmt werden, haben die ihnen jeweils anschließend zugewiesene Bedeutung:
(1) „ Abkommen “ ( Agreement ) bezeichnet das vorliegende Abkommen in der ggf. gemäß Artikel 14.2 geänderten oder ergänzten Fassung.
(2) „ Kommerzielle Vereinbarung “ ( Commercial Arrangement ) bezeichnet alle privatwirtschaftlichen oder durch andere Rechtsinstrumente geregelten Verträge mit vergleichbaren Folgen.
(3) „ Kapazitätsauslastung “ ( Contractual Congestion ) bezeichnet eine Situation, in der die feste Kapazitätsnachfrage die technischen Kapazitäten überschreitet (alle technischen Kapazitäten sind fixe Kapazitäten).
(4) „ Energiecharta-Vertrag “ ( Energy Charter Treaty ) bezeichnet den am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Vertrag über die Energiecharta.
(5) „ Anlagen und Einrichtungen “ ( Facilities ) bezeichnet die im Nabucco-Projekt eingesetzten Wirtschaftsgüter der Nabucco-Gesellschaften, darunter Pipelines und Nebenverbindungen für den Erdgastransport in und/oder durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten, sowie alle unterirdischen, oberirdischen und maritimen Strukturen inkl. Zubehör, unter anderem das zugehörige Grundeigentum, Pump-, Mess-, Test- und Prüfeinrichtungen, Kommunikationssysteme, telemetrische und ähnliche Systeme, Molchfang- und Sendestationen, alle Pipelines nebst Zubehör und Ausrüstung, darunter Netzleitungen für den Transport von flüssigen oder gasförmigen Kraft- und/oder Brennstoffen zum Betrieb von Kompressorstationen oder für andere Systemanforderungen, kathodische Schutzsysteme und -geräte, Wachstationen und -schilder, Opferanoden, alle Schnitt- und Endstellen und verbundenen physischen Güter und Komponenten, einschließlich Straßen und andere Verkehrs- und Betriebswege, die für den sachgerechten Gebrauch der vorerwähnten Anlagen und Einrichtungen erforderlich sind.
(6) „ Gefahrfall “ ( Hazard ) bezeichnet jede unangemessene Gefährdung mit schädlichen oder nachteiligen Auswirkungen auf Volksgesundheit, öffentliche Sicherheit, öffentliches Eigentum oder Umwelt.
(7) „ Störfall “ ( Impediment ) bezeichnet jedes eingetretene Ereignis oder jede eingetretene Situation, die eine Behinderung, Einschränkung oder sonstige Beeinträchtigung der Projekttätigkeit im Staatsgebiet eines Vertragsstaates auslösen können.
(8) „ Anfängliche Einspeisepunkte “ ( Initial Entry Points ) bezeichnet die von der Internationalen Betreibergesellschaft bestimmten Ausgangspunkte des Nabucco-Projekts an einer der drei Einspeisestellen an der östlichen oder südlichen Staatsgrenze der Türkei sowie – mit Genehmigung des Nabucco-Komitees in Absprache mit der Internationalen Betreibergesellschaft – alle weiteren Einspeisepunkte an der östlichen oder südlichen Staatsgrenze der Türkei. Die genaue Grenzlage der Anfänglichen Einspeisepunkte ist von den üblichen nationalen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren abhängig.
(9) „ Landrechte “ ( Land Rights ) bezeichnet alle gesetzlich verankerten Rechte und Genehmigungen im Zusammenhang mit Grundeigentum in den betroffenen Staatsgebieten, die freie Rechtsausübung, ungestörten Besitz sowie freien und uneingeschränkten Zugang im Zusammenhang mit der Projekttätigkeit gewähren, darunter Gebrauchs-, Besitz-, Eigentums-, Verwertungs-, Kontroll-, Abtretungs- und Nutzungsrechte an dem Grundeigentum.
(10) „ Nabucco-Komitee “ ( Nabucco Committee ) hat die in Artikel 12.1 dieses Abkommens angegebene Bedeutung.
(11) „ Nabucco-Gesellschaften “ ( Nabucco Companies ) bezeichnet die Internationale Betreibergesellschaft (Nabucco Internat, die Nationalen Betreibergesellschaften und deren verbundene Unternehmen bzw. deren Rechtsnachfolger im Sinne dieses Abkommens.
(12) „ Internationale Betreibergesellschaft “ ( Nabucco International Company ) bezeichnet die Nabucco Gas Pipeline International GmbH, die am 25. Juni 2004 gegründet wurde und ihren Sitz mangels abweichender Vereinbarung der Gesellschafter in Wien (Österreich) hat.
(13) „ Nationale Betreibergesellschaft “ ( Nabucco National Company ) bezeichnet eine der fünf hundertprozentigen Tochtergesellschaften der Internationalen Betreibergesellschaft, die in jedem Vertragsstaat zu errichten sind.
(14) „ Erdgas “ ( Natural Gas ) bezeichnet alle Kohlenwasserstoffe und anderen vornehmlich aus Methan bestehenden Kohlenwasserstoffgasverbindungen, die sich bei einer Temperatur von 15 ° Celsius und einem atmosphärischen Druck (1,01325 Bar absolut) in gasförmigem oder überwiegend gasförmigem Zustand befinden.
(15) „ Nomination “ ( Nomination ) bezeichnet die Angabe der effektiven Gasmenge durch die Gastransporteure gegenüber der Internationalen Betreibergesellschaft, die für das Nabucco- Projekt durchgeleitet werden soll.
(16) „ One-Stop-Shop-Prinzip “ ( One-Stop-Shop Shipper Access ) bezeichnet eine Situation, in der die Gastransporteure bezüglich des Erdgastransports zwischen Einspeise- und Entnahmepunkt ausschließlich Vertragsbeziehungen zu der Internationalen Betreibergesellschaft unterhalten.
(17) „ Open-Season-Verfahren “ ( Open Season ) bezeichnet das von der Internationalen Betreibergesellschaft entwickelte Verfahren zur Vergabe von Kapazitäten an die Gastransporteure im Rahmen des Nabucco-Projekts, soweit dieses mit Artikel 3 des Abkommens vereinbar ist.
(18) „ Person “ ( Person ) bezeichnet alle natürlichen oder juristischen Personen auf öffentlichrechtlicher oder privatwirtschaftlicher Seite.
(19) „ Primärmarkt “ ( Primary Market ) bezeichnet einen Markt für die Erdgaskapazitäten, mit denen die Internationale Betreibergesellschaft direkten Handel betreibt.
(20) „ Projekttätigkeit “ ( Project Activities ) bezeichnet alle Tätigkeiten, die von den Projektteilnehmern im Zusammenhang mit dem Projekt durchgeführt werden.
(21) „ Projektvereinbarung “ ( Project Support Agreement ) bezeichnet einen privatwirtschaftlichen oder – bedingt durch die bestehenden Verhältnisse innerhalb eines bestimmten Vertragsstaates – einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der in Unterstützung des Abkommens zwischen dem betroffenen Vertragsstaat, der Internationalen Betreibergesellschaft und der Nationalen Betreibergesellschaft dieses Vertragsstaats unter anderem zu Fragen der Regulierung, des Anlegerschutzes und anderen in der Projektvereinbarung beschriebenen Themen abgeschlossen wird.
(22) „ Zugeteilte Kapazität “ ( Reserved Capacity ) bezeichnet die Höchstmenge an Erdgas in normalen Kubikmetern pro Zeiteinheit, die nach Maßgabe des Transportvertrages an den Gastransporteur zu vergeben ist.
(23) „ Sekundärmarkt “ ( Secondary Market ) bezeichnet einen Markt für Erdgaskapazitäten, die nicht am Primärmarkt gehandelt werden.
(24) „ Gesellschafter “ ( Shareholders ) bezeichnet alle Personen, die Anteile an der Internationalen Betreibergesellschaft halten.
(25) „ Gastransporteure “ ( Shippers ) bezeichnet alle Personen, die einen Vertrag mit der Internationalen Betreibergesellschaft über den Transport von Erdgas durch alle oder einzelne Abschnitte des Nabucco-Pipelinesystems abgeschlossen haben.
(26) „ Staatliche Stellen und Behörden “ ( State Party Authority ) bezeichnet alle staatlichen Stellen und Behörden, die über die für den Transport notwendige Zuständigkeit und Befugnis in regulierungsrechtlichen Fragen verfügen.
(27) „ Ersatzvorschlag “ ( Substitution Proposal ) bezeichnet den Vorschlag der Internationalen Betreibergesellschaft, außervertragliche oder freie Kapazitäten für bestehende oder geplante neue Infrastrukturen zu nutzen, um den Erdgastransport von den Anfänglichen Einspeisepunkten nach Baumgarten als integrierten, aber separat bewirtschafteten Teil des Nabucco-Projekts im Sinne von Artikel 1.3 des Abkommens zu ermöglichen.
(28) „ Steuern “ ( Taxes ) bezeichnet alle bestehenden und künftigen Abgaben, Zölle, Zahlungen, Entgelte, Beiträge, Steuern und Umlagen, die an die Vertragsstaaten oder an föderative oder kommunale Organe oder Körperschaften der Vertragsstaaten oder an Behörden, die über rechtmäßige Befugnis zur Erhebung von Abgaben auf dem Staatsgebiet der Vertragsstaaten verfügen, zu entrichten sind oder von diesen erhoben werden. „Steuer“ bezeichnet einzelne der vorerwähnten Abgaben.
(29) „ Technische Kapazitäten “ ( Technical Capacity ) bezeichnet die festen Maximalkapazitäten, die den Gastransporteuren von der Internationalen Betreibergesellschaft unter Berücksichtigung der Systemintegrität und unter den bestehenden operativen Voraussetzungen angeboten werden kann.
(30) „ Staatsgebiet “ ( Territory ) eines Vertragsstaates bezeichnet das Hoheitsgebiet des Vertragsstaates einschließlich Hoheitsgewässer und Luftraum sowie überseeische Gebiete, über die der Vertragsstaat nach dem Völkerrecht Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt ausübt („Staatsgebiete“ bezeichnet dieses Staatsgebiet in sämtlichen Vertragsstaaten).
(31) „ Transport “ ( Transportation ) bezeichnet die Beförderung von Erdgas in das Staatsgebiet, aus dem Staatsgebiet, innerhalb des Staatsgebietes oder durch das Staatsgebiet eines Vertragsstaates.
(32) „ Transportvereinbarung “ ( Transportation Contract ) bezeichnet jede kommerzielle Vereinbarung zwischen der Internationalen Betreibergesellschaft und den Gastransporteuren über die Durchleitung von Erdgas durch das Nabucco-Pipelinesystem.
Soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert, schließen Begriffe und Ausdrücke im Singular den Plural ein und umgekehrt. Bezugnahmen auf Personen im Abkommen schließen die Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsbegünstigten der betroffenen Person ein.
Bezugnahme auf Verträge, Vereinbarungen, Gesetze, gesetzliche Bestimmungen, delegierte Gesetzgebung, Verordnungen oder sonstige Rechtsinstrumente sind Bezugnahmen auf die jeweils gültige Fassung ihrer Bekanntmachung unter Berücksichtigung möglicher Änderungen, Ergänzungen oder Neufassungen.
ARTIKEL 3
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