Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2010-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Art. 25 des Abkommens wurde am 22. Dezember 2009 bzw. 8. Juni 2010 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 25 mit 1. August 2010 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Argentinischen Republik, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet;

Als Parteien des am 7. Dezember 1944 zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, und

Vom Wunsche geleitet, eine Vereinbarung zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Abkommens, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert:

(a) bedeutet der Begriff "Konvention" das am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1 und schließt jeden gemäß Artikel 90 der Konvention angenommenen Anhang sowie alle Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragsparteien angenommen wurden;

(b) bedeutet der Begriff "Luftfahrtbehörden" im Falle der Argentinischen Republik das Ministerium für Planung, öffentliche Investitionen und Dienstleistungen - Verkehrssekretariat - Unterstaatssekretariat für gewerbliche Luftfahrt, im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung oder in beiden Fällen jede sonstige Behörde, die zur Wahrnehmung der von den genannten Luftfahrtbehörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;

(c) bedeutet der Begriff "namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen" jedes Fluglinienunternehmen, das eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei gegenüber schriftlich namhaft gemacht hat, und das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens autorisiert wurde, die vereinbarten Flugdienste auf den festgelegten Flugstrecken in Übereinstimmung mit Absatz (1) von Artikel 2 dieses Abkommens zu betreiben;

(d) haben die Begriffe "Hoheitsgebiet", "Flugdienst", "internationaler Flugdienst", "Fluglinienunternehmen" und "nichtgewerbliche Landung" jene Bedeutungen, die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention jeweils zugewiesen werden;

(e) bedeutet der Begriff "Kapazität" mit Bezug auf vereinbarte Flugdienste die verfügbare Sitzkapazität der für diese Dienste eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der mit diesen Luftfahrzeugen betriebenen Frequenz über einen bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder Teilstrecke;

(f) bedeutet der Begriff "Tarif" die Preise oder Gebühren, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlen sind (ausschließlich Vergütung und Konditionen für die Beförderung von Post) sowie die Konditionen, zu denen diese Preise und Gebühren gelten, einschließlich Provisionen, die bei der Beförderung für Agenturleistungen zu entrichten sind, Gebühren und Konditionen für Zusatzleistungen der besagten Beförderung, die von Fluglinienunternehmen angeboten werden, sowie etwaige erhebliche Vorteile, die in Zusammenhang mit der Beförderung erwachsen;

(g) bedeutet der Begriff "Anhang" den Anhang zu diesem Abkommen, gegebenenfalls in der gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 dieses Abkommens geänderten Form. Der Anhang ist fester Bestandteil dieses Abkommens und alle Bezugnahmen auf das Abkommen beinhalten auch den Anhang, ausgenommen sofern ausdrücklich anders vereinbart.

(h) bedeutet der Begriff "LACAC" die Lateinamerikanische Zivilluftfahrtkommission.


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

Artikel 2

Verkehrsrechte

(1) Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Einrichtung und des Betriebs internationaler Flugdienste durch ein oder mehrere namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auf den im entsprechenden Abschnitt des Anhangs genannten Strecken. Solche Flugdienste und Flugstrecken werden nachstehend als "vereinbarte Flugdienste" bzw. "festgelegte Flugstrecken" bezeichnet.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens kommt/kommen das/die namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei beim Betrieb der vereinbarten Flugdienste auf den festgelegten Flugstrecken in den Genuss der nachstehend angeführten Rechte:

(a) Das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;

(b) Im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei nichtgewerbliche Landungen durchzuführen;

(c) Im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang näher genannten Punkten Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, separat oder gemeinsam, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen; und

(d) Im Hoheitsgebiet der Drittländer an den im Anhang näher genannten Punkten Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, separat oder gemeinsam, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen, wie im Anhang ausgeführt.

(3) Die Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei, ausgenommen die gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachten, kommen außerdem in den Genuss der in Absatz (2) (a) und (b) dieses Artikels genannten Rechte.

(4) Keine Bestimmung in Absatz (2) dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, dass dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.

Artikel 3

Namhaftmachung und Betriebsbewilligung

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Flugdienste zur anderen Vertragspartei namhaft zu machen sowie die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen oder ein anderes Fluglinienunternehmen für ein zuvor namhaft gemachtes einzusetzen. Eine solche Namhaftmachung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.

(2) Die Luftfahrtbehörden, welche die Benachrichtigung über die Namhaftmachung erhalten haben, haben dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz (3) und (4) dieses Artikels die benötigten Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.

(3) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem durch die jeweils andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen verlangen, den Nachweis zu erbringen, dass es qualifiziert ist, die durch die Gesetze und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen, die von den besagten Behörden im Einklang mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Flugdienste angewandt werden, zu erfüllen.

(4) Die Luftfahrtbehörden einer jeden Vertragspartei haben das Recht, die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens abzulehnen und die Erteilung der in Absatz (2) dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung zu verweigern, oder jene Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Rechte für erforderlich halten, sofern der Vertragspartei nicht der Nachweis vorliegt, dass:

(a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

(i) das Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist und über eine gültige Betriebslizenz nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt; und

(ii) die wirksame gesetzliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens vom EUMitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberscheines zuständig ist, ausgeübt und aufrechterhalten wird, und dass die zuständigen Luftfahrtbehörden in der Namhaftmachung klar genannt werden;

(iii) das Fluglinienunternehmen direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Republik Österreich und/oder von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und/oder Staatsangehörigen der besagten Staaten steht und wirksam von diesen kontrolliert wird

(b) im Falle eines von der Argentinischen Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

(i) das Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der Argentinischen Republik niedergelassen ist, dort seinen Hauptgeschäftssitz hat und über einen gültigen Luftverkehrsbetreiberschein (AOC) nach argentinischem Recht verfügt; und

(ii) von der Argentinischen Republik eine wirksame gesetzliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens ausgeübt und aufrechterhalten wird;

(iii) soweit dies nach argentinischem Recht zulässig ist, das Fluglinienunternehmen direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Argentinischen Republik und/oder von Staatsangehörigen der Argentinischen Republik und/oder anderer LACAC Mitgliedsstaaten und/oder von Staatsangehörigen der besagten Staaten steht und von diesen wirksam kontrolliert wird.

(5) Ist ein Fluglinienunternehmen im Einklang mit diesem Artikel namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann es die vereinbarten Flugdienste, für die es namhaft gemacht wurde, zur Gänze oder teilweise betreiben; unter der Voraussetzung, dass gemäß den Bestimmungen der Artikel 12 und 16 dieses Abkommens festgelegte Tarife und Flugpläne im Hinblick auf diese Flugdienste in Kraft sind.

Artikel 4

Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung

(1) Die Luftfahrtbehörden einer jeden Vertragspartei haben das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Rechte des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der jeweils anderen Vertragspartei auszusetzen oder jene Bedingungen, ob vorübergehend oder dauerhaft, aufzuerlegen, die sie für die Ausübung der besagten Rechte für erforderlich halten, wenn:

(a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

(i) das Fluglinienunternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich im Rahmen des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft gegründet wurde oder über keine gültige Betriebslizenz nach Europäischem Gemeinschaftsrecht verfügt; oder

(ii) die wirksame gesetzliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens nicht vom EUMitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberscheines zuständig ist, ausgeübt und aufrechterhalten wird, oder die zuständigen Luftfahrtbehörden in der Namhaftmachung nicht klar genannt werden;

(iii) das Fluglinienunternehmen nicht im Eigentum der Republik Österreich und/oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und/oder Staatsangehörigen der besagten Staaten steht und von diesen nicht wirksam kontrolliert wird.

(iv) das Fluglinienunternehmen bereits im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Argentinischen Republik und einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Betrieb zugelassen ist, und wenn es durch Ausübung der Verkehrsrechte gemäß dem vorliegenden Abkommen auf einer Flugstrecke, welche einen Punkt in diesem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft beinhaltet, die durch das bilaterale Abkommen zwischen der Argentinischen Republik und diesem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft auferlegten Beschränkungen der Verkehrsrechte umgehen würde; oder

(v) das Fluglinienunternehmen über einen von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Luftverkehrsbetreiberschein (AOC) verfügt, wobei zwischen diesem Mitgliedsstaat und der Argentinischen Republik kein bilaterales Abkommen besteht, und dieser Staat einem von der Argentinischen Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat;

(b) im Falle eines von der Argentinischen Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

(i) das Fluglinienunternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Argentinischen Republik niedergelassen ist und dort nicht seinen Hauptgeschäftssitz hat oder über keinen gültigen Luftverkehrsbetreiberschein (AOC) nach argentinischem Recht verfügt; oder

(ii) von der Argentinischen Republik keine wirksame gesetzliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens ausgeübt oder aufrechterhalten wird; oder

(iii) das Fluglinienunternehmen nicht im Eigentum der Argentinischen Republik oder von Staatsangehörigen der Argentinischen Republik steht und wirksam von diesen kontrolliert wird, oder, soweit dies nach argentinischem Recht zulässig ist, das Fluglinienunternehmen nicht im Eigentum anderer LACAC – Mitgliedsstaaten oder von Staatsangehörigen dieser Staaten steht;

(iv) das Fluglinienunternehmen im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Republik Österreich und einem anderen LACAC - Mitgliedsstaat bereits zum Betrieb zugelassen ist und durch Ausübung der Rechte gemäß dem vorliegenden Abkommen auf einer Flugstrecke, die einen Punkt in diesen anderen LACAC - Mitgliedsstaat beinhaltet, durch das besagte andere Abkommen auferlegte Einschränkungen der Verkehrsrechte umgehen würde;

(v) das Fluglinienunternehmen über einen von einem LACAC – Mitgliedsstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberschein (AOC) verfügt, wobei kein bilaterales Abkommen mit der Republik Österreich besteht, und dieser Staat einem von der Republik Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat;

(c) ein Fluglinienunternehmen gegenüber den die besagten Rechte gewährenden Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei nicht nachweist, dass es in der Lage ist, die Bedingungen gemäß den Gesetzen und Verordnungen, die von diesen Behörden im Einklang mit den Bestimmungen der Konvention angewandt werden, zu erfüllen; oder

(d) ein Fluglinienunternehmen es sonst verabsäumt, die vereinbarten Flugdienste im Einklang mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen zu betreiben.

(2) Sofern keine unverzüglichen Maßnahmen erforderlich sind, um weitere Verletzungen der oben genannten Gesetze und Bestimmungen zu verhindern, werden die in Absatz (1) dieses Artikels angeführten Rechte erst nach Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ausgeübt. Sofern zwischen den Luftfahrtbehörden keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden, beginnen die besagten Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Datum der seitens einer Luftfahrtbehörde erfolgten Anfrage.

Artikel 5

Anwendung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren

(1) Bei der Einreise in das, dem Aufenthalt im oder der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sind die im Hoheitsgebiet geltenden Gesetze, Vorschriften und Verfahren bezüglich Betrieb und Navigation von Luftfahrzeugen durch die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei einzuhalten.

(2) Die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetze, Vorschriften und Verfahren bezüglich Zulassung zu, Aufenthalt in, Transit durch oder Ausreise aus deren Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Gepäck und Fracht einschließlich Post, etwa Gesetze, Vorschriften und Verfahren bezüglich Einreise, Ausreise, Einwanderung, Reisepässe, Zölle, Devisen, Quarantäne, Gesundheits-, Veterinär- oder Hygienemaßnahmen, gelten für Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Gepäck, Fracht und Post, die vom Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, bei der Einreise in das oder der Ausreise aus dem oder dem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der besagten Vertragspartei.

(3) Bei Anwendung der Zoll-, Quarantäne- und ähnlichen Bestimmungen, die in ihrem Hoheitsgebiet in Kraft sind, ist keine Vertragspartei berechtigt, ihr eigenes oder ein sonstiges Fluglinienunternehmen gegenüber einem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, das ähnliche internationale Flugdienste betreibt, bevorzugt zu behandeln.

Artikel 6

Sicherheit der Luftfahrt

(1) Im Einklang mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der zivilen Luftfahrt vor widerrechtlichen Störungen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist.

(2) Die Vertragsparteien haben insbesondere folgende Bestimmungen einzuhalten: das Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen 1 , unterzeichnet in Tokio am 14. September 1963, das Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 2 , unterzeichnet in Den Haag am 16. Dezember 1970, das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 3 , unterzeichnet in Montreal am 23. September 1971, und das Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen 4 , unterzeichnet in Montreal am 24. Februar 1988, das Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens 5 , unterzeichnet in Montreal am 1. März 1991, sowie alle sonstigen multilateralen Abkommen über die Sicherheit der Luftfahrt, welche für beide Vertragsparteien verbindlich sind.

(3) Die Vertragsparteien haben über entsprechende Aufforderung einander jede erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen, um die widerrechtliche Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit der besagten Luftfahrzeuge, ihrer Passagiere und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

(4) Die Vertragsparteien haben in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) festgelegten und als Anhänge zur Konvention bezeichneten Luftfahrtsicherheitsbestimmungen zu handeln, sofern die besagten Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie haben von Luftfahrzeugbetreibern, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen sind, oder ihren Hauptsitz oder ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, oder, im Falle der Republik Österreich, von Luftfahrzeugbetreibern, die im Rahmen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in ihrem Hoheitsgebiet gegründet werden und über gültige Betriebslizenzen gemäß Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügen, sowie von Flughafenbetreibern in ihrem Hoheitsgebiet zu verlangen, dass sie die besagten Luftfahrtsicherheitsbestimmungen einhalten.

(5) Beide Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Luftfahrzeugbetreiber dazu zu verpflichten sind, bei der Einreise in das, der Ausreise aus dem oder dem Verweilen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei die Luftfahrtsicherheitsbestimmungen gemäß dem im besagten Land geltenden Recht, im Falle der Republik Österreich einschließlich dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, einzuhalten.

(6) Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass innerhalb ihres Hoheitsgebiets geeignete Maßnahmen wirksam angewandt werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte vor und während des Einsteigens bzw. Beladens einer Kontrolle zu unterziehen.

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