Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-07-16
Status Aufgehoben · 2018-04-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 und 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 und 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Regelungsbereich

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist

1.

die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen und Unternehmen, die bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L92 vom 03.04.2008 S.12 festgelegte Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen ausüben und

2.

die Zuordnung von Aufgaben der Prüfung und Zertifizierung zu bestimmten in diesem Bereich tätigen einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Prüf- und Zertifizierungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009.

Regelungsbereich

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist

1.

die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen und Unternehmen, die bestimmte in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L92 vom 03.04.2008 S.12 festgelegte Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen ausüben und

2.

die Zuordnung von Aufgaben der Prüfung und Zertifizierung zu bestimmten in diesem Bereich tätigen einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Prüf- und Zertifizierungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009.

Prüfstellen

§ 2. (1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft bei der Landesinnung der Mechatroniker einzurichtenden Prüfstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzanlagen gemäß Verordnung (EG) Nr. 304/2008 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen. Gelangt die jeweilige Landesinnung der Mechatroniker zur Ansicht, dass aus wirtschaftlicher oder organisatorischer Sicht die Einrichtung einer Prüfstelle in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nicht zweckmäßig ist, übernimmt die Bundesinnung der Mechatroniker diese Aufgaben. Der Leiter der Prüfstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen.

(2) Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlichen Prüfungen zur Erlangung von Zertifikaten für Personen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Absolventen in der Lage sind, auf Grund der erworbenen Kenntnisse Löschmittelverluste fachgerecht und exakt festzustellen und die Aufzeichnungspflichten gemäß Artikel 3 (6) der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in nachvollziehbarer Weise zu erfüllen. Dem Kandidaten, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem jeweils zuständigen Amt der Landesregierung sind die Prüfstelle, der Prüfungsort und der Prüfungstermin rechtzeitig durch schriftliche Verständigung bekannt zu geben. Die für die Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des jeweiligen Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.

(3) Absolvierte Prüfungen oder sonstige Prüfungsnachweise, die nach Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einschlägigen Ausbildungsordnungen vorgesehen sind oder die auf Grundlage dieser Rechtsmaterien anerkannt werden können (wie beispielsweise Abschlüsse von verwandten Ausbildungen) oder auf Basis der Gewerbeordnung absolvierte Meisterprüfungen oder sonstige anerkannte Befähigungsnachweise für eine einschlägige Gewerbeausübung sind gemäß § 4 Abs. 4 des Fluorierte Treibhausgase–Gesetzes 2009 durch die Prüfstelle in angemessenem Ausmaß zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Prüfungsnachweise über die fachliche Qualifikation in Form von einschlägigen auch praxisbezogenen Ausbildungen an fachlich spezifizierten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Höheren Technischen Lehrgängen, Fachhochschulen und Universitäten. Insoweit die EU-rechtlichen Anforderungen dadurch nicht erfüllt sind, hat sich die Prüfung nur auf die Teilbereiche zu beziehen, die nicht abgedeckt sind. Die Wiederholung einer Prüfung oder einer Teilprüfung ist möglich. Ergibt die Berücksichtigung von durch die vorgenannten Nachweise belegten Qualifikationen hinsichtlich maßgeblicher im Anhang geregelter Tätigkeiten, dass die Voraussetzungen für die in § 5 Abs. 1 Z 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 festgelegte Übergangsfrist erfüllt sind, so ist dies schriftlich zu dokumentieren.

(4) Wenn die Erfüllung der festgelegten Qualifikationsanforderungen zur Erlangung eines Personen-Zertifikats durch eine Prüfung nachgewiesen ist, ist dies durch die Prüfstelle mündlich zu verkünden und in einer Niederschrift über die Prüfung festzustellen. Die Prüfungsniederschrift hat zu enthalten:

1.

Ort und Datum der Prüfung; Namen der Prüfer und gegebenenfalls der Aufsichtspersonen;

2.

Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings

3.

Dokumentation und Ergebnis der Prüfung

Die Prüfungsniederschrift ist vom Prüfer zu unterfertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Den für Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder des jeweiligen Amtes der Landesregierung, der der Prüfung beiwohnt, ist von der Prüfstelle jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.

(5) Im Falle des nach Abs. 3 und 4 erbrachten Nachweises der verlangten Voraussetzungen für ein Zertifikat oder ein vorläufiges Zertifikat für Personen hat die Prüfstelle jeweils den Namen des Absolventen und den Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die Person beschäftigt ist, zwecks Ausstellung eines Zertifikates für Personen an die Zertifizierungsstelle weiter zu leiten.

(6) Falls die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind, hat sie dies mit Bescheid gemäß § 4 Abs. 3 des Fluorierte Treibhausgase–Gesetzes 2009 mit einer Begründung festzustellen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist anzugeben, binnen welcher Frist die Berufung einzubringen ist und der Landeshauptmann zu bezeichnen, der für die Berufung zuständig ist.

Prüfstellen

§ 2. (1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft bei der Landesinnung der Mechatroniker einzurichtenden Prüfstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzanlagen gemäß Verordnung (EG) Nr. 304/2008 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen. Gelangt die jeweilige Landesinnung der Mechatroniker zur Ansicht, dass aus wirtschaftlicher oder organisatorischer Sicht die Einrichtung einer Prüfstelle in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nicht zweckmäßig ist, übernimmt die Bundesinnung der Mechatroniker diese Aufgaben. Der Leiter der Prüfstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen.

(2) Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlichen Prüfungen zur Erlangung von Zertifikaten für Personen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Absolventen in der Lage sind, auf Grund der erworbenen Kenntnisse Löschmittelverluste fachgerecht und exakt festzustellen und die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in nachvollziehbarer Weise zu erfüllen. Dem Kandidaten, dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem jeweils zuständigen Amt der Landesregierung sind die Prüfstelle, der Prüfungsort und der Prüfungstermin rechtzeitig durch schriftliche Verständigung bekannt zu geben. Die für die Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums fürNachhaltigkeit und Tourismus und des jeweiligen Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.

(3) Absolvierte Prüfungen oder sonstige Prüfungsnachweise, die nach Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einschlägigen Ausbildungsordnungen vorgesehen sind oder die auf Grundlage dieser Rechtsmaterien anerkannt werden können (wie beispielsweise Abschlüsse von verwandten Ausbildungen) oder auf Basis der Gewerbeordnung absolvierte Meisterprüfungen oder sonstige anerkannte Befähigungsnachweise für eine einschlägige Gewerbeausübung sind gemäß § 4 Abs. 4 des Fluorierte Treibhausgase–Gesetzes 2009 durch die Prüfstelle in angemessenem Ausmaß zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Prüfungsnachweise über die fachliche Qualifikation in Form von einschlägigen auch praxisbezogenen Ausbildungen an fachlich spezifizierten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Höheren Technischen Lehrgängen, Fachhochschulen und Universitäten. Insoweit die EU-rechtlichen Anforderungen dadurch nicht erfüllt sind, hat sich die Prüfung nur auf die Teilbereiche zu beziehen, die nicht abgedeckt sind. Die Wiederholung einer Prüfung oder einer Teilprüfung ist möglich.

(4) Wenn die Erfüllung der festgelegten Qualifikationsanforderungen zur Erlangung eines Personen-Zertifikats durch eine Prüfung nachgewiesen ist, ist dies durch die Prüfstelle mündlich zu verkünden und in einer Niederschrift über die Prüfung festzustellen. Die Prüfungsniederschrift hat zu enthalten:

1.

Ort und Datum der Prüfung; Namen der Prüfer und gegebenenfalls der Aufsichtspersonen;

2.

Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings

3.

Dokumentation und Ergebnis der Prüfung

Die Prüfungsniederschrift ist vom Prüfer zu unterfertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Den für Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus oder des jeweiligen Amtes der Landesregierung, der der Prüfung beiwohnt, ist von der Prüfstelle jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.

(5) Im Falle des nach Abs. 3 und 4 erbrachten Nachweises der verlangten Voraussetzungen für ein Zertifikat oder ein vorläufiges Zertifikat für Personen hat die Prüfstelle jeweils den Namen des Absolventen und den Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die Person beschäftigt ist, zwecks Ausstellung eines Zertifikates für Personen an die Zertifizierungsstelle weiter zu leiten.

(6) Falls die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind, hat sie dies mit Bescheid gemäß § 4 Abs. 3 des Fluorierte Treibhausgase–Gesetzes 2009 mit einer Begründung festzustellen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist anzugeben, binnen welcher Frist die Berufung einzubringen ist und der Landeshauptmann zu bezeichnen, der für die Berufung zuständig ist.

Zertifizierungsstellen für Personen

§ 3. (1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft bei der Bundesinnung der Mechatroniker einzurichtende Zertifizierungsstelle für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzanlagen gemäß Verordnung (EG) Nr. 304/2008 ausüben, hat die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Erfolgt eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 durch die Prüfstelle, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat oder ein vorläufiges Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern“ bzw. „Vorläufiges Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

den Namen der Zertifizierungsstelle,

2.

den vollständigen Namen des Inhabers,

3.

die Ausstellungsnummer,

4.

gegebenenfalls das Ablaufdatum (bei vorläufigen Zertifikaten 4. Juli 2010),

5.

die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf, und

6.

das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

(3) Die Zertifizierungsstelle für Personen hat Aufzeichnungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zu führen, auf deren Grundlage der Status von zertifizierten Personen und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsprozesses überprüft werden können. Diese Aufzeichnungen sind jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Aufzeichnungen jeweils zu enthalten:

1.

den Namen der zertifizierten Person,

2.

das Zertifizierungsdatum

3.

die Zertifizierungsnummer und

4.

Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die zertifizierte Person tätig ist.

Zertifizierungsstellen für Personen

§ 3. (1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft bei der Bundesinnung der Mechatroniker einzurichtende Zertifizierungsstelle für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzanlagen gemäß Verordnung (EG) Nr. 304/2008 ausüben, hat die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Erfolgt eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 durch die Prüfstelle, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

den Namen der Zertifizierungsstelle,

2.

den vollständigen Namen des Inhabers,

3.

die Ausstellungsnummer,

4.

gegebenenfalls das Ablaufdatum,

5.

die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf, und

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