Bundesgesetz über einen bilateralen Kreditvertrag zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Oesterreichischen Nationalbank(NR: GP XXIV RV 777 AB 804 S. 72. BR: AB 8363 S. 787.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Namen der Republik dem Internationalen Währungsfonds im Rahmen eines bilateralen Vertrages Kredite im Umfang von höchstens 2,18 Mrd. Euro zu gewähren.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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