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Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter erlassen wird

Geltender Text a fecha 2010-04-30

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 197/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 12. Juli 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 197/2011

Heimarbeitstarif

für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter

Geltungsbereich

§ 1.

a)

Räumlich: für das Bundesland Niederösterreich, politischer Bezirk Gmünd

b)

Fachlich: für die Herstellung von Hülsen und ähnlichen Gegenständen aus Kunststoffen, zur Aufnahme von Lippen- oder Fettstiften und ähnlichen sowie von Pumpen, Spendern und Portionierern für Nahrungs- und Genussmittel aus Kunststoff wie z.B. Senf oder Ketchuppumpen.

c)

Persönlich: für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 197/2011

Entgelte

§ 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 5,47 € zu berechnen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 197/2011

Heimarbeitszuschlag

§ 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesonderten auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 197/2011

Sonstige Ansprüche

§ 4. Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 197/2011

Wirksamkeitsbeginn

§ 5. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2010 festgesetzt.