Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) (Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG)
Abkürzung
RAVG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
RAVG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
RAVG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Zweck dieses Gesetzes
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „EG-Verordnung“ verwiesen wird, ist darunter die Verordnung gemäß Abs. 1 zu verstehen.
Zweck dieses Gesetzes
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 513/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 145 vom 31.5.2011, S. 30).
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „EG-Verordnung“ verwiesen wird, ist darunter die Verordnung gemäß Abs. 1 zu verstehen.
Zweck dieses Gesetzes
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 146 vom 31.5.2013, S. 1).
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „EG-Verordnung“ verwiesen wird, ist darunter die Verordnung gemäß Abs. 1 zu verstehen.
Zuständige Behörde
§ 2. Die FMA ist die für den EWR-Mitgliedstaat Österreich zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der EG-Verordnung zu überwachen. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach diesem Bundesgesetz und der EG-Verordnung hat die FMA insbesondere auch die Leitlinien nach Art. 21 der EG-Verordnung zu berücksichtigen.
Zuständige und sektoral zuständige Behörde
§ 2. Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch die Leitlinien nach Art. 21 der EG-Verordnung zu berücksichtigen.
Abkürzung
RAVG
Zuständige und sektoral zuständige Behörde
§ 2. Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch ihre Rolle im Hinblick auf übermäßige Rückgriffe auf Ratings durch Finanzinstitute gemäß Art. 5a und die Leitlinien nach Art. 21 der EG-Verordnung zu berücksichtigen.
Abkürzung
RAVG
zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 5
Zuständige und sektoral zuständige Behörde
§ 2. (1) Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch ihre Rolle im Hinblick auf übermäßige Rückgriffe auf Ratings durch Finanzinstitute gemäß Art. 5a und die Leitlinien nach Art. 21 der EG-Verordnung zu berücksichtigen.
(2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angeführt sind. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
Aufsicht
§ 3. (1) Die FMA kann gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. d der EG-Verordnung insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Ratingagenturen den rechtlichen Anforderungen der EG-Verordnung genügen:
Der Ratingagentur unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der Ratingagentur die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre oder die FMA nach Art. 24 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 lit. b der EG-Verordnung vorgeht, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen. Dieser Vorgang kann mehrmals wiederholt werden.
(2) Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten, die den Aufgaben der zuständigen Behörden aus Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 der EG-Verordnung oder den in Art. 27 Abs. 2 der EG-Verordnung genannten Behörden und Zentralbanken entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist innerhalb desselben Rahmens, Umfangs und unter denselben Beschränkungen wie nach den Art. 26, 27 und 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der EG-Verordnung zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben dieser Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten erforderlich ist und die im Rahmen dieser Zusammenarbeit weitergeleiteten Informationen bei diesen Behörden und Zentralbanken einem dem Art. 32 der EG-Verordnung gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz oder dem Titel III, Kapitel III, der EG-Verordnung von ihren Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen; dies auch dann, wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.
(3) Bescheide in Verfahren gemäß der EG-Verordnung gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der EG-Verordnung erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, unberührt.
Aufsicht
§ 3. (1) Die FMA als sektoral zuständige Behörde im Sinne der EG-Verordnung hat die Einhaltung der Pflicht aus Art. 4 Abs. 1 UA 1 der EG-Verordnung zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die Adressaten des Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich auch bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach den in Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung genannten europäischen Rechtsakten bedienen kann.
(2) Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde oder sektoral zuständigen Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. p oder lit. r der EG-Verordnung entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in Satz 1 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist und die im Rahmen dieser Zusammenarbeit weitergeleiteten Informationen bei diesen Behörden und Zentralbanken einem dem Art. 32 der EG-Verordnung gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.
Aufsicht
§ 3. (1) Die FMA als sektoral zuständige Behörde im Sinne der EG-Verordnung hat die Einhaltung der Pflicht aus Art. 4 Abs. 1 UA 1 der EG-Verordnung zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die Adressaten des Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich auch bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach den sektoralen Rechtsvorschriften gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. q der EG-Verordnung bedienen kann.
(2) Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde oder sektoral zuständigen Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. p oder lit. r der EG-Verordnung entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in Satz 1 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist und die im Rahmen dieser Zusammenarbeit weitergeleiteten Informationen bei diesen Behörden und Zentralbanken einem dem Art. 32 der EG-Verordnung gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.
Kosten
§ 4. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind von jenen Ratingagenturen, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Diese Ratingagenturen sind Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 WAG 2007 vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Ratingagenturen zu bilden.
(2) Die auf Ratingagenturen als Kostenpflichtige nach § 90 Abs. 1 WAG 2007 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu regeln:
Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Ratingagenturen
§ 4. Die FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der EG-Verordnung. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.
Strafbestimmungen
§ 5. (1) Wer Ratings ohne die dafür erforderliche Berechtigung nach der EG-Verordnung abgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer Ratings entgegen Art. 4, 5 oder 24 Abs. 2 der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer gegen eine Verpflichtung gemäß Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 oder des Anhangs I der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Strafbestimmungen
§ 5. (1) Wer Ratings entgegen Art. 4 Abs. 1 UA 1 der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen
(2) Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Art. 4 Abs. 1 UA 2 der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
Strafbestimmungen
§ 5. (1) Wer Ratings entgegen Art. 4 Abs. 1 UA 1 der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen
(2) Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Art. 4 Abs. 1 UA 2 der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Strafbestimmungen
§ 5. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung
entgegen Art. 4 Abs. 1 erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oder
entgegen Art. 8c der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt,
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung
entgegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,
entgegen Art. 8b der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oder
entgegen Art. 8d Abs. 1 zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglich
Verfahrensvorschriften und Veröffentlichung
§ 6. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 5 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(2) Bei Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 5 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der EG-Verordnung tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
(4) Die FMA kann von ihr getroffene Maßnahmen nach Art. 20, 23, 24 oder 25 der EG-Verordnung sowie Sanktionen nach § 5 durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Sanktionen sind bekannt zu geben, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.
(5) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte Rechtsperson zur Abgabe von Ratings nach der EG-Verordnung nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.
(6) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 4 oder 5 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 4 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
Verfahrensvorschriften und Veröffentlichung
§ 6. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 5 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
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