Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milchmeldeverordnung 2010 – MMV 2010)
Abkürzung
MMV 2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1,
der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 78 vom 28.03.1996 S. 27,
der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 135 vom 02.06.2010 S. 26, und
der Entscheidung Nr. 97/80/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 24 vom 25.01.1997 S. 26.
Abkürzung
MMV 2010
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 78 vom 28.03.1996 S. 27,
der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 135 vom 02.06.2010 S. 26, und
der Entscheidung Nr. 97/80/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 24 vom 25.01.1997 S. 26,
der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG, ABl. Nr. L 321 vom 01.12.2008 S. 1.
Abkürzung
MMV 2010
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 78 vom 28.03.1996 S. 27,
der Verordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113,
der Entscheidung Nr. 97/80/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 24 vom 25.01.1997 S. 26,
der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG, ABl. Nr. L 321 vom 01.12.2008 S. 1.
Abkürzung
MMV 2010
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.
Begriffsbestimmung
§ 3. (1) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
Käufer gemäß § 18 der Milchquoten-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 209, in der jeweils geltenden Fassung,
Betriebe, die – ohne selbst Käufer zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.
(2) Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß §§ 4 bis 7 (ausgenommen gemäß § 6 Abs. 2) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
Abkürzung
MMV 2010
Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 4).
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
Erstankäufer gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
Betriebe, die – ohne selbst Erstankäufer gemäß Z 1 zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.
(2) Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß den §§ 5 bis 7 (ausgenommen § 6 Abs. 1) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
(3) Die jährlichen Meldungen im Sinne dieser Verordnung beziehen sich auf das Kalenderjahr, im Kalenderjahr 2015 jedoch lediglich auf den Zeitraum von 1. April bis 31. Dezember 2015.
Dekadenmeldungen
§ 4. Die Unternehmen haben dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis Ende eines Kalendermonats) den Rohstoffeingang (Menge der angelieferten Kuhmilch) zu melden.
Monatsmeldungen
§ 5. (1) Die Unternehmen haben monatlich zu melden:
den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch) getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist;
den Milchversand (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
Lieferungen in andere Staaten;
die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen,
den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen,
den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen und
den Auszahlungspreis für Milch.
(2) Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten haben für jedes Bundesland, in dem sie eine Betriebsstätte haben, gesondert zu melden.
(3) Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.
Abkürzung
MMV 2010
Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 4).
Monatsmeldungen
§ 5. (1) Die Unternehmen haben monatlich zu melden:
den Rohstoffeingang (Menge der angelieferten rohen Kuhmilch, angegeben in Kilogramm);
den Rohstoffeingang (Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten rohen Kuhmilch), getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist;
den Milchversand (Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
Lieferungen in andere Staaten;
die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen;
den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen;
den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen;
den Auszahlungspreis für Milch und
nachstehende Daten je Milcherzeuger:
die Betriebsnummer;
wenn vorhanden die Liefernummer;
die Liefermenge in Kilogramm und
die gelieferten Fetteinheiten.
(2) Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.
(3) Milcherzeuger, die rohe Kuhmilch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten liefern, haben monatlich die gelieferte Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt unter Angabe ihrer Betriebsnummer zu melden. Der Milcherzeuger kann diese Meldeverpflichtung dem Erstankäufer (Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) übertragen.
Jahresmeldungen
§ 6. (1) Unternehmen, die mehrere Betriebsstätten haben, haben jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 gesondert zu melden.
(2) Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung zu melden.
(3) Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben zu melden.
Abkürzung
MMV 2010
Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 4).
Jahresmeldungen
§ 6. (1) Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung zu melden.
(2) Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben zu melden.
(3) Direktverkäufer, die jährlich mindestens 10 000 kg rohe Kuhmilch für die Direktvermarktung einsetzen, haben jährlich die für die Direktvermarktung eingesetzte Menge, angegeben in Kilogramm, zu melden.
Abkürzung
MMV 2010
Abs. 2 ist erstmals auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. Jänner 2019 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 6).
Jahresmeldungen
§ 6. (1) Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung zu melden.
(2) Direktverkäufer, die jährlich mindestens 25 000 kg rohe Kuhmilch für die Direktvermarktung einsetzen, haben jährlich die für die Direktvermarktung eingesetzte Menge, angegeben in Kilogramm, sowie die daraus hergestellten Produkte, untergliedert in Konsummilch, Butter, Käse und sonstige Milchprodukte, zu melden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. II Nr. 373/2018)
Abkürzung
MMV 2010
Preismeldungen
§ 7. (1) Jeweils wöchentlich sind die Mengen und die gewichteten Werksabgabepreise für die in der Vorwoche in Rechnung gestellten Erzeugnisse gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 zu melden. Die von dieser Meldepflicht betroffenen Erzeugnisse sind in der Anlage 1 festgelegt.
(2) Jeweils monatlich sind die Mengen und die gewichteten Werksabgabepreise für die im Vormonat in Rechnung gestellten Erzeugnisse gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 zu melden. Die von dieser Meldepflicht betroffenen Erzeugnisse sind in der Anlage 2 festgelegt.
(3) Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Erzeugnisse werden jährlich bis spätestens 30. Juni auf Basis der Vorjahresproduktion gemäß den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 von der AMA überprüft und gegebenenfalls durch Verordnung angepasst. Bei unterschiedlichen Produkten innerhalb derselben Kategorie ist ein Leitprodukt zu bestimmen, auf das sich die Meldepflicht bezieht. Meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil am Leitprodukt mindestens 50% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls drei Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Leitproduktes verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Leitprodukt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, die die genannten 80% erreichen. Sofern sich für den folgenden Berichtszeitraum Änderungen ergeben, sind die meldepflichtigen Unternehmen von der AMA bis spätestens 30. Juni schriftlich über deren Meldeverpflichtung zu informieren. Die Meldepflicht beginnt mit dem dieser Benachrichtigung folgenden 1. August und besteht bis zum Widerruf der Meldeverpflichtung durch die AMA.
Abkürzung
MMV 2010
Preismeldungen
§ 7. (1) Jeweils wöchentlich sind die Mengen und die gewichteten Werksabgabepreise für die in der Vorwoche in Rechnung gestellten Erzeugnisse gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2017/1185 zu melden. Die Meldepflicht betrifft
Gouda (Industrieware)
Edamer (Industrieware)
Emmentaler (Industrieware)
(2) Jeweils monatlich sind die Mengen und die gewichteten Werksabgabepreise für die im Vormonat in Rechnung gestellten Erzeugnisse gemäß Art. 12 lit. a der Verordnung (EU) 2017/1185 zu melden. Die Meldepflicht betrifft:
Bergkäse (Alle Fettstufen und Abpackgrößen)
Speisetopfen (Alle Fettstufen und Abpackgrößen)
Cottage Cheese (Alle Fettstufen und Abpackgrößen)
(3) Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Erzeugnisse werden jährlich bis spätestens 30. Juni auf Basis der Vorjahresproduktion gemäß den Kriterien der Verordnung (EU) 2017/1185 von der AMA überprüft und gegebenenfalls durch Verordnung angepasst. Meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil mindestens 50% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls drei Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Produkt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, die die genannten 80% erreichen. Sofern sich für den folgenden Berichtszeitraum Änderungen ergeben, sind die meldepflichtigen Unternehmen von der AMA bis spätestens 30. Juni schriftlich über deren Meldeverpflichtung zu informieren. Die Meldepflicht beginnt mit dem dieser Benachrichtigung folgenden 1. August und besteht bis zum Widerruf der Meldeverpflichtung durch die AMA.
Sonstige Meldepflichten
§ 8. Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder einer bereits eingetretenen Versorgungsstörung im Sinne des § 1 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, kann die AMA abweichend von §§ 4 bis 7 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen.
Abkürzung
MMV 2010
Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 4).
Sonstige Meldepflichten
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