Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen (Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung - ELStV)
Abkürzung
ELStV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
ELStV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
ELStV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
ELStV
Anordnung zur Erstellung der Statistik der Einkommens- und Lebensbedingungen
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) und den zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommisssion gemäß diesen Verordnungen statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
Statistiken über Einkommen von Personen und Privathaushalten sowie
Statistiken über Lebensbedingungen
für Kalenderjahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Erstellung der Statistiken hat neben den Quer- auch Längsschnittsdaten zu umfassen.
Abkürzung
ELStV
Anordnung zur Erstellung der Statistik der Einkommens- und Lebensbedingungen
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den zu dieser Verordnung ergangenen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsrechtsakten gemäß diesen Rechtsakten statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
Statistiken über Einkommen von Personen und Privathaushalten sowie
Statistiken über Lebensbedingungen
für Kalenderjahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Erstellung der Statistiken hat neben den Quer- auch Längsschnittdaten zu umfassen.
Abkürzung
ELStV
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Privathaushalt: Eine alleinlebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung als Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben.
bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV).
bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV.
Abkürzung
ELStV
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Erhebungen sind einmal jährlich durchzuführen.
Abkürzung
ELStV
Statistische Einheiten
§ 4. Statistische Einheiten sind Privathaushalte und deren Mitglieder.
Abkürzung
ELStV
Erhebungsmerkmale
§ 5. Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:
die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Art. 15 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Art. 15 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 im jeweiligen Kalenderjahr verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, Art, Stundenausmaß und Kostentragung für Aus- und Weiterbildung im Jahr vor der Erhebung, Kursteilnahmen im Jahr vor der Erhebung, Jahr der Zuwanderung, ehemalige Staatsbürgerschaft, Geburtsland der Eltern.
Abkürzung
ELStV
Erhebungsmerkmale
§ 5. Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:
die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Art. 15 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Art. 15 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 im jeweiligen Kalenderjahr verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
Art der Heizung, Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, aktuelles Haushaltseinkommen, Entwicklung des Haushaltseinkommens in der Vergangenheit, zukünftige Entwicklung des Haushaltseinkommens, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, Besuch von Kindergarten oder Vorschule und Schulform bei Abschluss der Unterstufe von im Haushalt lebenden Kindern, Art, Stundenausmaß und Kostentragung für Aus- und Weiterbildung sowie Kursteilnahmen in den letzten zwölf Monaten, ehemalige Staatsbürgerschaft, Geburtsland der Eltern.
Abkürzung
ELStV
Erhebungsmerkmale
§ 5. Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:
die gemäß den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen und für alle Bereiche gemeinsamen verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
Art der Heizung, Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, aktuelles Haushaltseinkommen, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, ehemaliger Besuch von Kindergarten oder Vorschule und Schulform bei Abschluss der Unterstufe von im Haushalt lebenden Personen ab 16 Jahren, Art, Stundenausmaß und Kostentragung für Aus- und Weiterbildung sowie Kursteilnahmen in den letzten zwölf Monaten, ehemalige Staatsbürgerschaft, Vertrauen in andere Menschen und in das politische System.
Abkürzung
ELStV
Erhebungsmerkmale
§ 5. Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:
die gemäß den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen und für alle Bereiche gemeinsamen verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
Art der Heizung, Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, aktuelles Haushaltseinkommen, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, ehemaliger Besuch von Kindergarten oder Vorschule und Schulform bei Abschluss der Unterstufe von im Haushalt lebenden Personen ab 16 Jahren, Art, Teilnahme an Aus- und Weiterbildung sowie Kursteilnahmen in den letzten zwölf Monaten, ehemalige Staatsbürgerschaft, Vertrauen in andere Menschen und in das politische System, Überschuldung.
Abkürzung
ELStV
Erhebungsarten
§ 6. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 5 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat,
Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der der Betreffende beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr vor der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
Dienstgebernummer,
Land und Region der Arbeitsstätte des Betreffenden und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) des Betreffenden,
Art von Pensionen und Höhe der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, Art und Höhe von Transferleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und sonstigen Transferleistungen,
Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
allfällige zweite Erwerbstätigkeit sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der zweiten Erwerbstätigkeit
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit und
von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art und Höhe der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz; ergänzend die Höhe der Beihilfe für jene Beihilfen, bei denen es sich um nicht nur einmalige, direkte Transferleistungen an Personen für deren allgemeinen finanziellen Unterhalt handelt; damit mit Stand 1. März 2010 die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, der Kinderbetreuungsbeihilfe, der Kombilohnbeihilfe, der Entfernungsbeihilfe und der Gründerbeihilfe;
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;
die Merkmale der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz
Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit und
Beginn, Ende und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse;
die Merkmale der Arbeitsstätten
Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten und
Dienstgebernummer
durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000);
die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß § 5 Z 1 durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes);
die Merkmale der Haushaltsangehörigen
Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat, Geburtsland,
Personenstand,
Staatsangehörigkeit und
Meldedatum des aktuellen Hauptwohnsitzes
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Meldebehörden im Wege des zentralen Melderegisters;
die Art und Höhe von Bezügen und Abgaben jener Personen, für die ein Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheid oder Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommensteuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
die Art und Höhe von Transferleistungen gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes;
die Art und Höhe der Leistungen gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Beihilfenbehörden gemäß § 13 des Schülerbeihilfengesetzes 1983;
die Art und Höhe der Leistungen gemäß Studienförderungsgesetz 1992 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Studienbeihilfenbehörden gemäß §§ 33 bis 38 des Studienförderungsgesetzes 1992;
die Merkmale der Wohnverhältnisse durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt gemäß Anlage D Ziffer 3 bis 9 sowie Anlage E Ziffer 1 bis 8 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister.
(2) Die restlichen Merkmale gemäß § 5 sowie jene Merkmale, die im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht oder nicht gemäß den Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 verfügbar sind, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsmitglieder im Rahmen der Stichprobe gemäß § 7 zu erheben und mit den gemäß Abs. 1 erhobenen Merkmalen zusammenzuführen.
(3) Soweit die Behörden gemäß Abs. 1 Z 7 bis 11 die Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH verarbeiten, sind diese im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH zu beschaffen.
Abkürzung
ELStV
Erhebungsarten
§ 6. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 5 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat,
Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der der Betreffende beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr vor der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
Dienstgebernummer,
Land und Region der Arbeitsstätte des Betreffenden und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) des Betreffenden,
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.