Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen in der Landwirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:
§ 1. Im Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird für die Bundesländer Steiermark, Niederösterreich und Wien ein Kontingent in der Höhe von 160 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen festgelegt und wie folgt aufgeteilt:
Steiermark: ………………………………………..80
Niederösterreich: .……………………………........65
Wien: …………………………………………...…15
§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung nach Ausschöpfung des mit Verordnung BGBl. II Nr. 89/2010 bereits zugeteilten Kontingents Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2010 enden.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2010 außer Kraft.
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