Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-09-01
Status Aufgehoben · 2017-08-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2007, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0399 Exportorientiertes Management
0404 Medienmanagement
0417 Soziale Arbeit
0471 Wirtschaftsinformatik
0472 IT – Recht Management
0536 Technisches Management
0557 Sales Management
0558 International Marketing
0580 Qualitäts- und Prozessmanagement im Gesundheitswesen
0597 Soziale Arbeit
0613 Quantitative Asset and Risk Management
0617 Strategisches Sicherheits-Management
0625 Design Produktmanagement
0631 Kommunikation, Wissen, Medien
0634 Business Consultancy International
0637 Public Management

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0388 Projektmanagement und Organisation
0390 Europäische Wirtschaft und Unternehmensführung
0392 Logistik und Transportmanagement

Zusätzliche Erfordernisse

§ 3. (1) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 2 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge

1.

Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden

2.

fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden

3.

Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

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